Marken- und Urheberrecht

Urheberrecht

Literarische, wissenschaftliche oder künstlerische Werke stellen - wirtschaftlich betrachtet - Arbeitsprodukte dar. Es liegt deshalb im Interesse des Urhebers, sein Werk finanziell zu vermarkten. Darüber hinaus wird er sich regelmäßig die Entscheidung darüber vorbehalten wollen, ob und in welcher Form das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ziel des Urheberrechtes ist es, diese berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen.

1. Was sind geschützte Bereiche?

Die wichtigsten Beispiele schutzfähiger Werke sind Sprachwerke wie Schriftwerke (z. B. Beiträge in Zeitschriften), Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, Pantomimik, Tanzkunst, der  bildenden Künste und der Baukunst (zum Beispiel Architektur), Lichtbildwerke (Fotografien), Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (z. B. Zeichnungen, Pläne, Karten,  Skizzen und Tabellen). 
Mit der technischen Entwicklung bilden sich auch neue Werkformen heraus. So können beispielsweise Web-Sites im Internet, die eine gewisse gestalterische Höhe erreichen,  urheberrechtlichen Schutz genießen.

2. Was sind die Voraussetzungen des Urheberrechts?

Nicht jede gestalterische Leistung aus den oben genannten Bereichen unterfällt dem Urheberrechtsschutz. Erforderlich ist zunächst, dass es sich um eine geistige Schöpfung handelt, in der persönliche  Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck gelangen. Arbeitsergebnisse, die auf rein handwerklichen Fähigkeiten basieren (etwa Fotografien ohne künstlerischen Aussagegehalt) fallen nicht darunter.  Zudem ist zu beachten, dass das Urheberrecht den Schutz von Gestaltungen, nicht hingegen den Schutz von Ideen bezweckt. 

3. Wann entsteht das Urheberrecht?

Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schaffung des Werks. Anders als Patente oder Marken muss das Urheberrecht nicht angemeldet werden. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob das Werk  schon veröffentlicht ist oder überhaupt veröffentlicht werden soll. Ein Manuskript, das sich noch unter Verschluss befindet, ist deshalb ebenso geschützt wie ein Gemälde in einem Museum.

4. Wie kann das Urheberrecht Dritten kenntlich gemacht werden?

Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit der Schaffung des Werkes, ohne dass eine besondere Kennzeichnung erforderlich wäre. Es ist aber insbesondere bei Werkverwertungen im Internet sinnvoll,  den Urheber anzugeben und auf die Regelungen des Urheberrechts hinzuweisen. Dabei sollte ein Hinweis auf die §§ 53, 54 UrhG erfolgen, die die Zulässigkeit der privaten Vervielfältigung und die  Vergütungspflicht regeln. Ferner sollte daran erinnert werden, dass eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG strafbar ist. 
Eine andere Möglichkeit, die  Urheberschaft auszuweisen, ist ein Copyright-Vermerk. Ein solcher umfasst das Copyright-Symbol ©, den Namen des Rechtinhabers, die Jahreszahl der ersten Veröffentlichung sowie die Wortgruppe  "all rights reserved". Allerdings muss auch bei der Verwendung des Copyright-Vermerk die Rechteinhaberschaft und die Wahrnehmungsermächtigung nachgewiesen werden. Außerdem begründet die  Anbringung eines solchen Vermerks nur dann die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 UrhG, wenn es sich dabei um eine übliche Urheberbezeichnung handelt.

5. Wer ist Urheber eines Werks?

Urheber ist nach der gesetzlichen Definition der Schöpfer eines Werks. Das Urheberrecht kann also nur für denjenigen entstehen, der an der Werkproduktion selbst unmittelbar teilgenommen hat. Es kann nicht vertraglich vereinbart werden, dass jemand als Urheber anzusehen sein soll, der zur Schaffung keinen unmittelbaren praktischen Beitrag geleistet hat. 
Erstellen mehrere Personen gemeinsam ein einheitliches Werk, so spricht man von Miturheberschaft. Das Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinsam zu, sie müssen also einstimmig über die Verwertung des Werkes entscheiden, wenn nichts anderes vereinbart war.

6. Wie kann ich einen Urheber ermitteln, dessen Werk genutzt werden soll?

Da Urheberrechte nicht zentral anzumelden sind, entstehen Schwierigkeiten immer dann, wenn ein Werk eines unbekannten Urhebers genutzt werden soll. Erste Ansprechpartner können in diesen Fällen die sogenannten Verwertungsgesellschaften sein, welche die Rechte einer Vielzahl von Urhebern kollektiv wahrnehmen und Nutzungen gestatten (vgl. letzter Absatz). Allerdings besteht keine Pflicht, sich durch eine Verwertungsgesellschaft repräsentieren zu lassen, so dass gegebenenfalls alternative Wege gefunden werden müssen, um Kontakte herzustellen. 

7. Welchen Inhalt hat das Urheberrecht?

Die Befugnisse des Urhebers sind in verschiedene Ausprägungen zu gliedern:
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (ein Dritter darf nicht vorgeben, selbst Urheber zu sein);
  • Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (der Urheber kann bestimmen, ob das Werk unter seinem Namen, anonym oder unter Pseudonym veröffentlicht wird);
  • Veröffentlichungsrecht;
  • Recht auf Untersagung von Entstellungen des Werks (etwa durch Verfälschung);
  • Vervielfältigungsrecht;
  • Verbreitungsrecht (der Urheber kann entscheiden, ob das Original beziehungsweise Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht werden);
  • Ausstellungs-, Vortrags- und Aufführungsrecht;
  • Senderecht;
  • Recht, Einwilligungen zu Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Werkes zu erteilen. 
Wird eines der genannten Rechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so kann der Urheber Schadenersatz beziehungsweise Herausgabe des erzielten Gewinnes verlangen. Grundsätzlich gilt: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts  schützt vor Nachteilen nicht. Eine Fahrlässigkeit ist nur dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Urheber sein Werk zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat.

8. Welche gesetzlichen Vergütungsrechte stehen dem Urheber zu?

Ein Grundanliegen des Urheberrechts ist es, den Kreativen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. Deshalb hat der Gesetzgeber gesetzliche Vergütungsrechte eingeführt, die dem Urheber in bestimmten Konstellationen auch ohne Vertrag ("automatisch") einen Vergütungsanspruch geben. So sind etwa die Hersteller von Vervielfältigungsgeräten (z. B. Fotokopierern) und Bild- /Tonträgern zu angemessenen Zahlungen an den Urheber verpflichtet. Ihre Produkte ermöglichen nämlich die Werknutzung in einem Umfang, der letztlich für den einzelnen Kreativen nicht mehr kontrollierbar ist. Als weiteres Beispiel ist die sogenannte Ausleih-Tantieme zu nennen: 
Hat der Urheber einem Hersteller von Bild- und Tonträgern das Recht zur deren Vermietung eingeräumt, so kann der Urheber vom Vermieter gleichwohl eine Vergütung verlangen. Zudem steht dem Urheber ein Entgelt zu, wenn Originale oder Vervielfältigungen seiner Werke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (zum Beispiel Bibliothek) auf nicht kommerzieller Basis verliehen werden. Soweit gesetzliche Vergütungsansprüche eingreifen, kann der einzelne Urheber sie nicht selbst geltend machen. Er muss vielmehr eine Verwertungsgesellschaft einschalten, welche die erzielten Einnahmen nach einem festgelegten Verteilungsplan ausschüttet.

9. Was sind Nutzungsrechte?

Im Rahmen der kommerziellen Verwertung schließt der Urheber häufig Werknutzungsverträge ab, die einem anderen das Recht geben, das Werk gegen Zahlung eines Entgelts in einer bestimmten Weise zu verwenden. Wichtig ist dabei die genaue Bezeichnung des eingeräumten Nutzungsrechtes, ebenso wie die Festlegung seines räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfangs.
Einerseits kann pauschal das Recht eingeräumt werden, das Werk auf alle bekannten oder neuerdings auch unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Andererseits kann auch eine konkrete Nutzungsform, etwa die Präsentation in einer Ausstellung, gestattet werden. 
Das Urheberrecht als Ganzes kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, sondern verbleibt zwingend beim Schaffenden bzw. dessen Erben. Eine vertragliche Regelung, wonach "alle urheberrechtlichen Befugnisse übergehen" sollen, ist unwirksam.

10. Wann darf ein Werk ohne Genehmigung genutzt werden?

Das Urheberrecht nennt einige Fälle der sogenannten freien Werknutzung. In diesen Konstellationen darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ausnahmsweise ohne Genehmigung und ohne Zahlung einer Vergütung genutzt werden. So dürfen beispielsweise zum privaten und eigenen Gebrauch Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt werden. Darüber hinaus besteht ein sogenanntes Zitatrecht, welches es gestattet, unter Nennung der Quelle angemessene Teile eines Werkes in wissenschaftlichen Arbeiten zu verwenden. Weitere Ausprägungen der freien Werknutzung gibt es etwa im Bereich der Rechtspflege und des Sendebetriebs sowie zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Von der freien Werknutzung ausgenommen ist die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem rein kommerziellen Kontext.

11. Darf ich bereits veröffentlichtes Material verwenden?

Die Tatsache, dass Texte oder Bilder bereits veröffentlicht sind, lässt nicht den Schluss zu, dass keine urheberrechtlichen Ansprüche mehr bestehen. Grundsätzlich muss jede einzelne Nutzung vom Urheber autorisiert sein. Vor diesem Hintergrund ist es zum Beispiel nicht ohne weiteres zulässig, Bilder aus dem Internet herunterzuladen, um sie über den privaten Gebrauch hinaus zu verwenden. Unbedenklich ist die Nutzung eines Werkes nur dann, wenn seit dem Tode des Urhebers mindestens 70 Jahre vergangen sind. 

12. Wie lange ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Mit dem Tod des Urhebers geht das entsprechende Recht auf die Erben über. Steht das Urheberrecht mehreren Personen gemeinsam zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des am längsten lebenden Miturhebers. Bei anonymen Werken gilt diese Zeitspanne ab der Veröffentlichung. 

13. Was sind Leistungsschutzrechte und wer kann sich darauf berufen?

Die sogenannten Leistungsschutzrechte sichern unter anderem die rechtliche Stellung der ausübenden Künstler, also derjenigen, die ein Werk nicht erstellen, sondern vortragen oder aufführen. Wird eine Darbietung auf Bild-/Tonträger aufgenommen oder über Funk gesendet, so darf sie aufgrund der gesetzlichen Leistungsschutzrechte nur mit Einwilligung des Künstlers weiter genutzt werden. Ein ähnliches Recht steht dem Hersteller von Tonträgern zu, denn die konkreten Aufzeichnungen dürfen nur mit seiner Genehmigung vervielfältigt und verbreitet werden. Leistungsschutzrechte bestehen darüber hinaus für Sendeunternehmen, Filmhersteller und Lichtbildner.

14. Welche Aufgaben haben die Verwertungsgesellschaften?

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken hat heutzutage ein Ausmaß angenommen, dass der einzelne Urheber die tatsächliche Nutzung kaum noch selbst kontrollieren kann. Hier setzen die Verwertungsgesellschaften an, die den Urhebern auf der Grundlage sogenannter Berechtigungsverträge eine kollektive Wahrnehmung der betroffenen Rechte anbieten. Zu den Schwerpunkten dieser Rechtswahrnehmung gehören typischerweise die Vergabe von Nutzungsrechten sowie die Einziehung der entsprechenden Vergütungen für die Urheber. Verwertungsgesellschaften unterliegen der staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München, welches seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt trifft.
Zu den bedeutendsten Verwertungsgesellschaften gehören die folgenden:
  • GEMA (Rechte der Komponisten, Textverfasser und Musikverleger), www.gema.de
  • VG Wort (Bibliothekstantieme), www.vgwort.de
  • VG Bild-Kunst (Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Grafikdesigner und Filmurheber), www.bildkunst.de
  • GVL (Leistungsschutzrechte), www.gvl.de
 
Stand: März 2019
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