Marken- und Urheberrecht

Markenschutz

So wie jeder Mensch einen Namen trägt, können auch Waren und Dienstleistungen eine Bezeichnung erhalten, die der Individualisierung dient: die Marke. Sie findet ihre rechtlichen Grundlagen im Markengesetz (MarkenG) und dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens.
Marken dienen jedoch nicht nur der reinen Kennzeichnung, sondern beeinflussen durch ihren Bekanntheitsgrad und Widererkennungseffekt täglich die Kaufentscheidungen von Verbrauchern. Denn im Zweifel wird sich ein unschlüssiger Verbraucher, für ein Produkt mit einem gutem, alten Namen entscheiden. Marken können daher je nach Kennzeichnungsstärke einen beträchtlichen Vermögenswert darstellen. Die Eintragung einer Marke trägt dazu bei, diesen Vorteil und Vermögenswert gegen Missbrauch zu schützen.
Als gesetzliche Grundlagen gelten das Markengesetz (MarkenG) und die Markenverordnung (MarkenV). Am 14. Januar 2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit eine umfassende Novellierung des Markengesetzes in Kraft getreten. 

1. Was kann eine Marke sein?

Die Erscheinungsformen von Marken sind vielfältig. Schutzfähige Zeichen sind u.a. Wörter (einschließlich Personennamen), Bilder, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, Farben und dreidimensionale Formen. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und nach den jeweiligen menschlichen Sinnen unterscheidet man:
  • Wortzeichen sind die für die Praxis wichtigste Erscheinungsform der Marke. Oft bestehen die Wortmarken nur aus einem Wort (z.B. Persil, Nivea). Allerdings ist auch eine Kombination mehrerer Worte möglich (z.B. United Colours of Benetton). Zudem können aussagefähige Werbeslogans als Wortzeichen Markenschutz genießen (z.B. “Nichts ist unmöglich – Toyota”). Darüber hinaus sind aber auch Zahlenmarken (z.B. 4711), Buchstabenmarken (z.B. VW, BMW) sowie die Buchstabenzahlenmarken (z.B. K2) möglich.
  • Bildmarken (z.B. der Apfel von Apple oder die springende Raubkatze von Puma). Hierbei kann es sich um Abbildungen jeglicher Art handeln. Auch ein Abfolge von bewegten Bildern ist möglich (Bewegungsmarken). Zudem können auch Kombinationen von Wort und Bild (Kombinationszeichen) markenrechtlich geschützt werden.
  • Farben und Farbzusammenstellungen (z.B. blau-weiß für Aral)
  • Dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung (z.B. Coca-Cola-Flasche)
  • Hörmarken (z.B. Erkennungsmelodie eines Rundfunksenders). In Betracht kommen Töne, Tonfolge oder bestimmte Geräusche. Aufgrund des Kriteriums der Einheitlichkeit kann es sich bei Hörmarken aber nicht um lange Tonfolgen handeln, sondern nur um Tonfolgen, die in einem Gesamteindruck erfassbar sind.
  • Geruchs-, Geschmacks- bzw. Tastmarken

2. Wann ist eine Marke schutzfähig?

Als Voraussetzungen für den Markenschutz sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
  • Bei der beantragten Marke muss es sich überhaupt um ein eintragungsfähiges Zeichen handeln, d.h. das entsprechende Zeichen muss eindeutig und klar bestimmbar sein.
  • Weiterhin muss das Zeichen Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskraft liegt vor, wenn das Zeichen geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens aufgefasst zu werden. Damit können bereits existierende Marken - dies gilt auch für international bekannte Marken - durch Nachahmung nicht nochmals eingetragen werden (Plagiatverbot).
  • Zusätzlich sind beschreibende Angaben (z.B. Brille für ein Optikergeschäft) und Gattungsbezeichnungen (z.B. Bäcker, Fleischer oder Optiker) eintragungshinderlich. Diese Bezeichnungen müssen zugunsten der Mitbewerber frei verfügbar sein.
  • Darüber hinaus darf kein Freihaltebedürfnis für das Zeichen vorliegen. Freihaltebedürftig sind solche Zeichen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die der Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen und Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen benötigt.
  • Ausnahmslos ausgeschlossen von der Eintragung sind täuschende Zeichen, ordnungs- oder sittenwidrige Zeichen, Hoheitszeichen, amtliche Prüfzeichen sowie Kennzeichen internationaler Organisationen.

3. Wie entsteht Markenschutz?

Nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht der Markenschutz grundsätzlich erst durch die gebührenpflichtige Anmeldung und Eintragung des Zeichens in das Markenregister. Das deutsche Markenregister wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt. Vor der Eintragung muss grundsätzlich die Anmeldung erfolgen. Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen.
Abgesehen vom Fall der Eintragung kann Markenschutz auch bereits allein durch die „Verkehrsgeltung“, d.h. die markenmäßige Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, erlangt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Wann dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu klären. die Schwelle der Verkehrsgeltung erreicht ist, bleibt immer eine Entscheidung des Einzelfalles.
Ebenso genießt eine im Ausland registrierte Marke Schutz im Inland, wenn sie auch im Inland „notorisch bekannt“ ist.

4. Wie melde ich eine Marke an?

Voraussetzung für den Schutz einer Marke in Deutschland ist die Vorlage eines entsprechenden Antrags beim DPMA. Anmeldeberechtigt ist jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft. Soll die Anmeldung für mehrere Personen erfolgen, sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben. Das entsprechende Anmeldeformular ist beim DPMA erhältlich. Beim Anmeldeverfahren besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Markenrecht zu beauftragen.
Erforderliche Angaben für die Anmeldung sind:
  • Angaben zur Identität des Anmelders;
  • Wiedergabe der anzumeldenden Marke – Wortlaut oder (vor allem bei Bildmarken) grafische Darstellung;
  • Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen.
Das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen muss erstellt werden, um zu kennzeichnen, für welche Produkte die Marke genutzt und geschützt werden soll. Hierfür gibt es ein international standardisiertes System, in welchem alle erdenklichen Produkte in Sachgruppen eingeteilt sind, die sog. "Nizza-Klassifikation". Diese hat 45 verschiedene "Klassen" (Produktgruppen). Daraus muss man die Nummern der betroffenen Klasse(n) sowie die darin enthaltenen Produkte auswählen, die man anmelden möchte. Die Produkt-Listen für die Nizza-Klassen findet man auf der Homepage des DPMA unter dem Stichwort Nizza-Klassifikation, getrennt nach Waren und Dienstleistungen.
Darüber hinaus gibt es eine Suchmaschine, die hilfreich ist, wenn man nur wenige Produkte schützen will oder wenn man ein gewünschtes Produkt nicht in den Listen findet und deshalb nicht zuordnen kann. Nach Eingang der Anmeldung prüft das DPMA die Unterlagen auf Vollständigkeit und vermerkt dann den sogenannten "Anmeldetag" (Tag des Eingangs der Anmeldung und Beginn des Markenschutzes) sowie das Aktenzeichen und teilt dem Anmelder beides mittels einer Empfangsbescheinigung mit.
Die Gebühren setzen sich aus der Anmeldegebühr und gegebenenfalls den Klassengebühren für die benannten Waren- oder Dienstleistungsklassen zusammen. Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Weitere Details können Sie der Gebührenaufstellung des DPMA entnehmen.

5. Warum soll ich zuerst eine Recherche durchführen?

Um bei einer Markenneuanmeldung eine Verwechslungsgefahr und damit Konflikte mit Markeninhabern zu vermeiden, sollten vorab bestehende ältere Markenrechte recherchiert werden. Denn das DPMA führt beim Anmeldeverfahren keine entsprechende Prüfung durch. Verwechslungsgefahr besteht immer dann, wenn eine identische oder ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen bereits geschützt ist.
Sie sollten sich deshalb bereits im Vorfeld einer Markenanmeldung durch eine umfassende Markenrecherche vergewissern, ob die gewünschte Marke keine Rechte Dritter verletzt. Sonst kann es sein, dass gegen Ihre Marke ein Widerspruchs- bzw. Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA geführt wird oder mittels einer Abmahnung oder Klage vor einem Zivilgericht dagegen vorgegangen wird.
Das DPMAregister ist eine kostenlose Datenbank des DPMA und enthält angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche Marken. (Achtung: Keine Ähnlichkeitsrecherche möglich). Recherchen nach identischen Marken sowie komplexe Ähnlichkeitsrecherchen werden auch von Patentinformationszentren, gewerblichen Informationsvermittlern und Patentberichterstattern angeboten.
Da gegen eine deutsche Marke jedoch auch aus älteren Gemeinschaftsmarken oder international registrierten Marken vorgegangen werden kann, sollten Sie bei Ihren Recherchen auch die Datenbanken des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nutzen.

6. Wie lange wird meine Marke geschützt?

Die Schutzdauer von Marken, die ab 14. Januar 2019 eingetragen werden, endet genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht wie bisher nach zehn Jahren zum Ende des Monats, in welchem die Marke angemeldet worden ist. Bei bereits eingetragenen Marken verbleibt es bei der alten Regelung. Das DPMA unterrichtet die Markeninhaber acht Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer ihrer Marke. 
Mit der Eintragung beginnt die Fünfjahresfrist für die Aufnahme der Benutzung. Eine nicht benutzte Marke läuft Gefahr, durch die Einrede der Nichtbenutzung eines Konkurrenten gelöscht zu werden.
Der Schutz kann unbegrenzt um jeweils zehn Jahre verlängert werden und damit theoretisch ewig leben. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer einzureichen. Die Verlängerungsgebühr muss dementsprechend bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer gezahlt werden. Wird die Verlängerungsgebühr nicht mehr gezahlt, wird die Marke gelöscht.

7. Welche Rechte hat ein Markeninhaber?

Marken können vom Markeninhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Der Inhaber einer Marke kann überdies ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen (Markenlizenz).
Bei Streitigkeiten gilt der Prioritätsgrundsatz. Wer sein Recht zeitlich früher erworben hat, kann sich gegenüber diejenigen, die später kommen, im Wege des Widerspruchsverfahrens und bzw. Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens wehren. Maßgeblich dabei ist der Tag der Anmeldung.
Nach der Eintragung Ihrer Marke sollen Sie diese durch regelmäßige Markenrecherchen überwachen und bei einer Verletzung Ihrer Rechte durch das rechtzeitige Einlegen von oben genannten Verfahren auch verteidigen. Der Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM) gibt praktische Hilfestellung, wie Unternehmen bereits im Vorfeld gegen Marken- und Ideenklau vorgehen können.

8. Wie kann ich meine Marke europaweit bzw. international schützen?

Innerhalb der Europäischen Union gibt es eine einheitliche Unionsmarke, die beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante registriert wird. Diese gilt für alle EU-Mitgliedsländer. Die Recherche nach älteren Rechten muss auch die nationalen Marken- und Namensrechte in allen betreffenden Mitgliedsländern umfassen, evtl. Kollisionen müssen nach dem jeweiligen nationalen Recht beurteilt werden, weshalb auch schon vor einer Markenanmeldung eine fachliche Beratung durch einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt dringend empfohlen wird.
International gibt es ein einheitliches Verfahren nach dem sogenannten “Madrid System" zur Eintragung von Marken in verschiedenen Ländern. Die meisten Industrienationen weltweit haben entsprechende Völkerrechtsabkommen unterzeichnet. Das Verfahren läuft zentral über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. Die Markeneintragungen erfolgen dann allerdings durch die einzelnen nationalen Ämter in den jeweiligen Ländern nach dortigem Recht.

9. Was ist der Unterschied zwischen Marke und Firma?

Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Sie ist für das Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, denn mit ihr wahrt der Namensträger in der  Geschäftswelt, seine Individualität und die Unterscheidung zu anderen. Schon durch tatsächliche Verwendung erlangt die Firma einen gesetzlichen Schutz nach dem Bürgerlichen Recht und mit der Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister auch nach dem Handelsrecht. (Mehr zum Thema Firma in unserem Merkblatt „Geschäftliche Bezeichnungen”.)
Die Zielrichtungen von Firma und Marke sind grundsätzlich unterschiedlich. Während die Firma vor allen Dingen der Individualisierung des Kaufmanns dient, ist wesentliches Merkmal der Marke die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion der Produkte oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen. Die Grenzen sind allerdings fließend, so dass Marke und Firmenname immer häufiger zusammenfallen.
Kollidieren eine gleichlautende oder ähnliche Marke und eine Firma, gilt auch hier der Grundsatz der Priorität, das heißt, entscheidend ist, wer das ältere Recht hat. Zu diesem Aspekt kommt aber noch hinzu, dass durch den Gebrauch der Marke ein anerkanntes und schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird. Es wird also eine Interessenabwägung vorgenommen. Hierbei ist auch der territoriale Wirkungsbereich eines Unternehmens von Bedeutung.
 
Stand: März 2019
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Limburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.