Kaufrecht

Gutscheine

Gutscheine sind im geschäftlichen Verkehr mit Privatkunden üblich und ersetzen teilweise das Geld als Zahlungsmittel. Sie stehen stellvertretend für Waren beziehungsweise Dienstleistungen im Wert des Ausstellungsbetrags. Eine gesetzliche Regelung des Gutscheins gibt es nicht. Die rechtlichen Konsequenzen sind davon abhängig, ob der Kunde einen Geschenk- oder Umtauschgutschein erhalten hat.

1. Geschenkgutscheine

Beim Geschenkgutschein zahlt ein Kunde einen gewissen Geldbetrag an den Verkäufer und erhält hierfür eine Urkunde, in der der gezahlte Betrag und häufig auch der Name des Beschenkten aufgeführt werden. Die Angabe des Namens hat in rechtlicher Hinsicht keine bindende Wirkung, so dass der Beschenkte den Gutschein an Dritte weitergeben kann. Durch die Nennung des Berechtigten wird in den meisten Fällen lediglich beabsichtigt, die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem deutlich zu machen. Der Händler ist dann auch jedem Dritten gegenüber zur Einlösung verpflichtet.

2. Umtauschgutscheine

In den Fällen, in denen ein Kunde zuvor erworbene Waren an den Händler zurückgibt und der Händler im Gegenzug einen Gutschein über den entsprechenden Betrag ausstellt, handelt es sich um einen Umtauschgutschein. Beim Umtauschgutschein ist zu unterscheiden, ob der Kunde einen Gutschein für den Umtausch mangelfreier oder mangelhafter Ware erhält.

2.1. Umtausch mangelfreier Ware

Der Verkäufer ist gesetzlich nicht verpflichtet, mangelfreie Ware zurückzunehmen. Eine Ausnahme, die immer wieder zu Missverständnissen führt, besteht bei Kaufverträgen, die telefonisch, per Fax oder Internet zustande gekommen sind; hier hat Kunde auch bei mangelfreier Ware ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.  Wenn er aus Kulanz aber hierzu bereit ist, kann er dem Kunden über den Kaufpreis einen Gutschein ausstellen. Mit dem Ausstellen des Gutscheins ist der Händler aber verpflichtet, den Gutschein einzulösen.

2.2. Umtausch mangelhafter Ware

Beim Erwerb mangelhafter Ware hat der Kunde hingegen einen gesetzlichen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung gegen den Händler, nicht aber auf Rückerstattung des Kaufpreises. Er muss sich nicht mit der Ausstellung eines Gutscheins zufrieden geben. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Ansprüche des Kunden beim Umtausch mangelhafter Ware auf die Ausstellung eines Gutscheins beschränken, sind unwirksam. Akzeptiert der Kunde jedoch die Ausstellung eines Gutscheins, so muss er sich daran festhalten lassen; seine gesetzlichen Ansprüche erlöschen dann.

3. Befristung und Verjährung von Gutscheinen

Gutscheine können befristet und unbefristet ausgestellt werden. Ist der Gutschein ohne eine Befristung ausgestellt worden, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist. Es ist daher wichtig, dass der Gutschein ein Ausstelldatum beinhaltet.
Beispiel: Ein Gutschein wird am 20. Juli 2019 ausgestellt, er verjährt am 31. Dezember 2022.
Danach muss der Gutschein nicht mehr akzeptiert werden. Der Händler kann entscheiden, ob er aus Kulanz dem Kunden gestattet, den Gutschein einzulösen.
Eine Befristung eines Gutscheins ist natürlich auch möglich. Allerdings darf die Frist nicht zu kurz bemessen sein. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren den Interessen des Austellers und des Inhabers gebührend Rechnung getragen, weshalb eine Verkürzung nur in besonderen Fällen in Betracht kommt. 
Wie kurz die Frist bemessen werden darf, oder ob dies überhaupt möglich ist, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern Sache des Einzelfalls. Es kann sich z.B. aus der Art der Leistung ergeben (zum Beispiel Theatergutscheine über ein bestimmtes Stück bis zum Ende der Spielzeit). In der Regel gilt: je kürzer die Frist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer unangemessenen Benachteiligung. Ist eine Frist zu knapp bemessen, greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Sofern Gutscheine an Kunden verschenkt werden, kann die Gültigkeitsfrist auch kurz bemessen sein. Der Kunde hat hier keine Gegenleistung für den Gutschein erbracht, so dass er auch nicht unangemessen benachteiligt werden kann. Nach Ablauf der Frist hat der Kunde keinen Anspruch auf Einlösung. Er hat jedoch einen Anspruch auf Auszahlung des Geldwertes abzüglich des Gewinns, der dem Aussteller durch das nicht rechtzeitige Einlösen des Gutscheins entgangen ist. Nach Eintritt der Verjährung entfällt auch dieser Auszahlungsanspruch

4. Barauszahlung des Gutscheinbetrages

Ist zwischen dem Händler und dem Käufer keine Vereinbarung über eine Barauszahlung getroffen worden, ist der Händler nicht verpflichtet, den Geldbetrag auszuzahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in dem Gutschein eine bestimmte Leistung oder Ware versprochen worden ist, der Verkäufer aber nicht mehr imstande ist, diese zu erbringen. In diesem Fall ist der Händler verpflichtet, den vollen Gutscheinbetrag zu erstatten. Wird der Gutschein eingelöst, der Wert aber nicht voll ausgeschöpft, kann der Kunde ebenfalls keine Auszahlung des Restbetrages in bar verlangen. Es ist auch nicht gesetzlich geregelt, ob der Kunde einen Anspruch auf Stückelung des Gutscheins hat. Eine gerichtliche Entscheidung gibt es hierzu nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gerichte eine Teileinlösung eines Gutscheins durch Vermerk auf dem Gutschein für die Händler für zumutbar halten.

Stand: Februar 2020
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