Garantie

Die Garantie wird im alltäglichen Geschäftsverkehr oftmals mit der Gewährleistung verwechselt bzw. mit dieser gleichgesetzt. Im rechtlichen Sinne ist die Garantie jedoch etwas anderes.
Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen An­spruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht. Die Garantie ist also eine Kulanzvereinbarung mit dem Kunden.

Herstellergarantie
Der Hersteller gibt die Garantieerklärung ab (z. B. durch die Verpackung, Produktbeschreibung, Garantiekarte).

Händlergarantie
Der Händler gibt die Garantieerklärung ab (z. B. durch Ausfüllen Garantiekarte, Verkaufsgespräch).
Hat der Hersteller oder Händler eine Garantiezusage abgegeben, ist er daran auch gebunden.
Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtigt wird (Haltbarkeitsgarantie).

Die sich aus der Garantieerklärung ergebende Garantieverpflichtung ist unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Mangels und damit unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung. Dem Käufer können also unter Umständen Ansprüche aus gesetzlicher Gewährleistung sowie Ansprüche aus Garantie nebeneinander zustehen.
Beispiel: Die Beschichtung der Pfanne löst sich nach sechs Monaten, trotz der Herstellergarantie, die Beschichtung halte zehn Jahre. Der Käufer hat einen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer und wegen der Garantiezusage daneben gegen den Herstellers.
Der Garantiegeber bestimmt mit seiner Garantieerklärung, welche Ansprüche er dem Kun­den einräumen möchte.
Beispiel: 10 Jahre Garantie auf die Beschichtung. Löst sich die Beschichtung innerhalb der ersten zehn Jahre, „tauschen wir die Pfanne aus" oder „beschichten wir die Pfanne neu".
Gesetzlich geregelt ist lediglich die Beweislastumkehr für die Haltbarkeitsgarantie. Es besteht die gesetzliche Vermutung für den Garantiefall, wenn ein Fehler oder Mangel innerhalb der Geltungsdauer auftritt.
Achtung: Für die Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat. Der Käufer hat also keinen Anspruch aus der Garantiezusage gegen den Verkäufer, wenn die Garantie vom Hersteller zugesagt wurde. Es sei denn es liegt ein Mangel vor, für den der Verkäufer ge­setzlich haftet (siehe Merkblatt Gewährleistung).
Die Garantieerklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden, also sowohl im Vertrag, auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung als auch im Verkaufsge­spräch. Der Käufer kann sich auch auf die Werbung berufen. Im Falle eines Verbrauchsgü­terkaufs kann der Verbraucher eine schriftliche oder auf einem Datenträger fixierte Ausferti­gung der Garantieerklärung verlangen. Diese muss einfach und verständlich abgefasst sein und den Namen und die Anschrift des Garantiegebers beinhalten. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Garantieverpflichtung des Garantiegebers zum Schutz des Verbrauchers dennoch bestehen.


Stand: März 2016