Insolvenzrecht

Insolvenzrecht und Corona: Das Wichtigste kurz gefasst!


Krise! Was nun?


Viele Unternehmen befinden sich aufgrund der Corona-Pandemie in finanziellen Schwierigkeiten, die zur Zahlungsunfähigkeit führen und einen Insolvenzantrag erforderlich machen können.
Die Insolvenz muss aber keine Katastrophe sein. Denn sie bietet auch die Möglichkeit den Druck, den Gläubiger möglicherweise auf Sie ausüben, abzufedern und geordnet wieder ihre finanzielle Handlungsfähigkeit zurückzuerlangen.
Die Insolvenz ist also nicht zwangsläufig mit der Beendigung Ihres Unternehmens und damit Ihrer gegenwärtigen wirtschaftlichen Existenz gleichzusetzen.

Sind Sie in Zahlungsschwierigkeiten gekommen und wissen nicht so recht, wie es weiter gehen soll, gilt es jetzt nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern die Chancen, denen Ihnen das Insolvenzrecht bietet zu nutzen:
Zunächst ist es sinnvoll, mit einem Insolvenzrechtsexperten Kontakt aufzunehmen, der Sie bei der Ermittlung ihres Insolvenzstatus unterstützten und idealerweise das Verfahren auch begleiten kann. Dies sind idealerweise in Insolvenzsachen erfahrende Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Personen mit vergleichbarer Qualifikation (§ 270b InsO).
Um die Sanierungschance maximal zu nutzen, sollte in der Unternehmenskrise möglichst frühzeitig, also bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit, ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Dies bietet die Möglichkeit ein sogenanntes Schutzschirmverfahren zu durchlaufen. Dieses kann im Idealfall ohne besondere Publizität – die Beantragung des  durch eine Einigung mit den Gläubigern, einem sog. Insolvenzplan beendet werden. Der Insolvenzantrag führt dann also nicht zwangsläufig zu einem eröffneten Insolvenzverfahren. Zudem bleiben Sie von Anfang an am Ruder. Sie stehen lediglich unter der Aufsicht von Insolvenzgericht und Sachwalter und sind für drei Monate vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Innerhalb der drei Monate müssen Sie ein Sanierungskonzept ausarbeiten. Hierzu sollten Sie sich professionelle Hilfe holen.

Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren


Die Einleitung des Schutzschirmverfahrens – ein Spezialfall des Eigenverwaltungsverfahrens - setzt nach § 270 b Abs. 1 InsO voraus, dass
  • der Schuldner einen Eröffnungsantrag gestellt hat,
  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
  • der Schuldner einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt hat,
  • die Sanierung des Schuldners nicht offensichtlich aussichtslos ist,
  • der Schuldner einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans gestellt hat und
  • eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines Krisen- und Sanierungsberaters, also eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation.
Letztere muss den Inhalt haben, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der Aussteller dieser Bescheinigung muss eine andere Person als der einzusetzende Sachwalter sein.
Antragsteller eines Schutzschirmverfahrens kann nur der Unternehmer selbst sein. Der Unternehmer hat zu beantragen, dass die Eigenverwaltung angeordnet wird. Ebenso hat der Unternehmer zu beantragen, dass er im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens berechtigt ist, das Unternehmen bis zur Eröffnung des Verfahrens in Eigenverwaltung zu führen.
Schließlich hat der Unternehmer zu beantragen, dass er innerhalb einer Maximalfrist von 3 Monaten einen Insolvenzplan vorzulegen hat.
Sofern gegen den Unternehmer bereits vollstreckt wird, kann dieser beantragen, dass die Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden.
Durch das Insolvenzgericht kann auch angeordnet werden, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen darf, die im Insolvenzverfahren vorrangig befriedigt werden. Dies kann die Fortführung des Betriebes erleichtern, da die Geschäftspartner direkt aus dem noch vorhandenen Vermögen – der Insolvenzmasse – vorrangig befriedigt werden.
Ferner hat der Unternehmer seinem Antrag generell ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen.
Hat der Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt, soll er die Gläubiger mit den
  • höchsten Forderungen (Nr. 1),
  • die höchsten gesicherten Forderungen (Nr. 2),
  • die Forderungen der Finanzverwaltung (Nr. 3),
  • die Forderungen der Sozialversicherungsträger (Nr. 4)
  • sowie die Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung (Nr. 5)
besonders kenntlich machen.
Ebenso hat der Unternehmer bezogen auf das letzte Wirtschaftsjahr auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer zu machen.

Wenn Sie bereits zahlungsunfähig sind, kommt für Sie zwar nicht mehr das Schutzschirmverfahren in Frage, dennoch kann auch hier das Insolvenzverfahren zum Erhalt des Unternehmens führen.
Zunächst ist also entscheidend, ob Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO vorliegt.

Wie stelle ich fest, ob ich zahlungsunfähig bin?


Zuerst muss zu einem Stichtag ein sogenannter Finanzstatus aufgestellt werden. Der Finanzstatus stellt das vorhandene Vermögen den Schulden des Unternehmens zum Stichtag gegenüber. So kann feststellt werden, ob die heute fälligen Verbindlichkeiten durch die heute vorhandenen Finanzmittel gedeckt sind. Dazu zählen Barmittel, Bankguthaben und freie Kreditlinien. Ergibt sich hier keine Liquiditätslücke, reichen also die finanziellen Mittel aus, um die Zahlungspflichten zu erfüllen, so besteht Zahlungsfähigkeit.
Besteht eine Liquiditätslücke, muss der Unternehmer einen Finanzplan für die nächsten drei Wochen (das ist laut BGH der Zeitraum, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen) aufstellen. Darin sind alle fälligen und in den nächsten 21 Tagen fällig werdenden Verbindlichkeiten aufzulisten. Nicht fällig sind alle bereits gestundeten, z. B. auch gestundete Steuerforderungen oder -vorauszahlungen. Sollte die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zahlen und die Sozialversicherungsbeiträge erstatten, können diese Forderungen auch berücksichtigt werden. Weiter sind alle Debitorenforderungen einzustellen, mit deren Eingang in den nächsten 21 Tagen gerechnet werden kann. Dazu gehören auch werthaltige Kreditzusagen von Gesellschaftern oder Dritten, Kredite bei Banken oder bei KfW/ERP aus jetzt aktuellen Programmen. Nicht zu vergessen sind Kasse und Bankkonten sowie etwaige nicht ausgeschöpfte Kreditlinien, ggfs. bestehen kurzfristig liquidierbare Assets. Sollte hier eine Liquiditätslücke von 10% oder mehr bezogen auf die fälligen Verbindlichkeiten bestehen, so besteht regelmäßig Zahlungsunfähigkeit, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Umgekehrt kann aber auch bei einer Deckungslücke von weniger als 10% bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wenn besondere Umstände dies stützen; etwa wenn anzunehmen ist, dass sich der Niedergang des Unternehmens fortsetzen wird.

Wie stelle ich fest, ob ich überschuldet bin?


Sofern Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (GmbH, UG, AG; auch bei einer GmbH & Co. KG ist das der Fall, wenn die GmbH die einzig persönlich haftende Gesellschafterin ist) geführt wird, ist auch die Überschuldung ein Insolvenzgrund, der grundsätzlich die Antragspflicht auslöst.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung), es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die positive Fortführungsprognose setzt voraus, dass der Wille besteht, das Unternehmen fortzuführen (subjektives Element) und dass die Fortführung objektiv erfolgsversprechend erscheint. Maßgeblich ist, ob ein ordentlicher Geschäftsleiter sich auf der Grundlage einer gewissenhaften, sachkundigen Prüfung aller am Stichtag erkennbaren wesentlichen Umstände für eine Fortführung des Unternehmens entscheiden würde. Hier ist ebenfalls ein Liquiditätsplan für das laufende und das kommende Geschäftsjahr aufzustellen. Droht dem Unternehmen in diesem Zeitraum keine Zahlungsunfähigkeit, sondern ist die Fortführung zu 51% wahrscheinlicher, dann besteht eine positive Fortführungsprognose. Diese schließt Überschuldung aus. Eine Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten ist dann nicht mehr erforderlich.
Besteht die Aussicht, dass sich das Unternehmen mit Hilfe Dritter oder mit den Liquiditäts- und Kredithilfen sowie Stundungsmöglichkeiten des Bundes, der Länder oder der Kommunen und Hausbanken diejenige Liquidität beschafft, die nötig ist, um die fällig werdenden Verbindlichkeiten zu bedienen, dann liegt keine Überschuldung vor. Dazu ist zur Prüfung der o. a. Finanzplan erforderlich aber auch ausreichend.

Muss ich sofort einen Insolvenzantrag stellen?


Das wäre dann, wenn Sie die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Ihrer Kapitalgesellschaft festgestellt haben, grundsätzlich zwingend der Fall. Eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht besteht nun nicht mehr und es gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen wie bereits vor der Pandemie. 

Folgen des Insolvenzantrags


Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Gericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.
Das Gericht kann insbesondere
  • einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen,
  • dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und dabei anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind
  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen.
Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, so hat dieser
  • das Vermögen zu sichern und zu erhalten
  • das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden
  • zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird.

Wenn das Gericht seine Ermittlungen abgeschlossen hat, wird das Gericht über die Eröffnung entscheiden.
Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, erlässt das Gericht einen Insolvenzeröffnungsbeschluss. Dort wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen und eine Person zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Eröffnungsbeschluss enthält weiter den Namen und die Anschrift des Schuldners sowie den Tag und die Stunde der Eröffnung. Gleichzeitig werden dort die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden und diesem ihre Sicherungsrechte mitzuteilen. Der Eröffnungsbeschluss wird den Gläubigern zugestellt. Den Schuldnern wird aufgegeben, nur noch an den Verwalter zu leisten. Es werden der so genannte Berichtstermin und der Prüfungstermin bestimmt. Im Berichtstermin wird insbesondere darüber entschieden, ob das Vermögen des Schuldners liquidiert wird oder ob Aussichten bestehen, das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, ob Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden. Im Prüfungstermin werden die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen ihrem Rang und Betrag nach geprüft.

Kommt für mich ein Antrag auf Eigenverwaltung in Betracht?


Wenn das Unternehmen saniert und fortgeführt werden soll (und kann), können Sie auch bei Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Dieser wird dann erfolgreich sein, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Dann behalten Sie die Leitung ihres Unternehmens. Ihnen wird ein Sachwalter zur Seite gestellt, der weniger Befugnisse hat als ein Insolvenzverwalter. Der Sachverwalter kann nur verhindern, er kann aber keine Geschäfte führen. Eine Eigenverwaltung ist immer dann sinnvoll, wenn es gerade auf ihre Fachkenntnisse als bisherigem Geschäftsleiter ankommt und eine zeitraubende Einarbeitung vermieden werden soll. Das Verfahren in Eigenverwaltung spart im Allgemeinen auch bis zu 40 % der Kosten eines Regelverfahrens. Die eingesparten Kosten kommen deshalb auch den Gläubigern zu Gute.
So haben Sie es selbst in der Hand, Ihr Unternehmen erfolgreich zu sanieren!

Was bedeutet die Insolvenz für meine Arbeitnehmer?

Generell hat die Insolvenz erstmal keine Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse (§ 108 Abs. 1 S. 1 InsO). Das allgemeine Arbeitsrecht gilt erst einmal weiter. Insbesondere die Kündigungsfristen bleiben im Eröffnungsverfahren, also im Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und eventueller Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Erst nach Eröffnung gilt die bei langen Beschäftigungsverhältnissen verkürzende Kündigungsfrist des § 113 InsO, die drei Monate beträgt. Könnte das Arbeitsverhältnis ordentlich mit einer kürzeren Frist (§ 622 BGB) gekündigt werden, gilt aber diese!
Nicht (mehr) gezahlter Arbeitslohn stellt eine Insolvenzforderung dar, müsste also zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Arbeitnehmer sind im Eröffnungsverfahren nur in soweit privilegiert, dass dennoch geleisteter Lohn regelmäßig Anfechtungssicher ist, da auch noch 3 Monate verspätet gezahlter Lohn, ein Bargeschäft darstellt (§ 142 Abs. 2 S. 2 InsO). Insoeit können Sie Ihre Arbeitnehmer beruhigen und ggf. motivieren weiterzuarbeiten. Für die Weiterführung des Geschäftsbetriebes sind diese meist entscheidend. Die Kündigungsfristen gelten übrigens auch für die Arbeitnehmer. Die Insolvenz berechtigt nicht zu einer fristlosen Kündigung. Was natürlich anders aussieht, wenn der Arbeitslohn längere Zeit ausgeblieben ist.
DIe Arbeitnehmer können zudem für längstens drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld durch die Agentur für Arbeit beziehen (§ 165 Abs. 1 S. 1 SGB III). Meist wird durch die Insolvenzverwalter dieser Zeitraum auch ausgenutzt, also möglichst spät das Verfahren tatsächlich eröffnet, da somit die Insolvenzmasse erheblich geschont und die Sanierung des Unternehmens begünstigt wird. Dies macht es meist erforderlich, da das Insolvenzgeld erst nachträglich von der Arbeitsagentur ausgezahlt wird, dass dieses durch eine Bank vorfinanziert oder ein Vorschuss gem. § 168 S. 1 SGB III beantragt wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung noch geleistet werden. Diese strafbewährte Pflicht besteht weiter, auch wenn es zur Auszahlung der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. des vorläufigen Sachwalters bedarf. Diese Zahlungen werden allerdings später anfechtbar sein, sodass Sie die Masse nicht endgültig belastet wird. Kommt es (im Schutzschirmverfahren) durch Einigung mit den Gläubigern zu einer Sanierung ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens, müssen die Löhne nachentrichtet werden, da es dann gerade an dem Insolvenzereignis gem. § 165 Abs. 1 S. 2 InsO fehlt.

Stand: Juli 2021
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Limburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.