Firmen- und Gesellschaftsrecht

Wahl der Rechtsform

Die Entscheidung in welcher Form ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen.
Das Handels- und Gesellschaftsrecht gibt den Unternehmern die zur Verfügung stehenden Unternehmensformen (Rechtsformen) gesetzlich vor. Es ist nicht möglich, eine neue Rechtsform zu erfinden und diese am Markt einzuführen. Die gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen können jedoch teilweise geändert und dadurch den individuellen Bedürfnissen angepasst werden.
Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile.
Bevor die Rechtform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:
  • Muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen?
  • Soll vom Eintragungsrecht in das Handelsregister Gebrauch gemacht werden?
  • Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden?
  • Ist das Vorhaben risikoreich?
  • Soll die Haftung beschränkt werden?
  • Von wie viel Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
  • Wer soll das Unternehmen leiten?
  • Soll das Unternehmen eine möglichst hohe Kreditwürdigkeit haben?
  • Sollen möglichst wenig Formalitäten bei der Gründung entstehen?

Die „richtige“ Wahl der Rechtsform ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens.
Aber: eine Unternehmensform, die sich am Anfang als optimal darstellt, kann sich im Lauf der Zeit wegen eintretender Veränderungen als nachteilig erweisen. Es ist deshalb empfehlenswert, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob das „rechtliche Kleid“ des Unternehmens noch passt oder ob es nicht gewechselt werden sollte. In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels, d. h. eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens. Im Hinblick auf die dann konkret einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie die steuerlichen Auswirkungen ist es wichtig, sich begleitenden Rat einzuholen.

Kaufmann oder Kleingewerbetreibender?
Eine Besonderheit des deutschen Unternehmerrechts ist die Unterscheidung zwischen Kleingewerbe und kaufmännischem Betrieb. Diese spielt allerdings nur im Bereich der Personenunternehmen eine Rolle, nicht dagegen bei den juristischen Personen, wie GmbH oder AG.
Kaufmännische Personenunternehmen sind der Einzelkaufmann bzw. die Einzelkauffrau, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die beschränkt haftende Personengesellschaft (z. B. die GmbH & Co. KG). Kaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung.
Ein kleingewerbliches Unternehmen kann von einer Einzelperson (Kleingewerbetreibender) oder von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werden. Diese nicht kaufmännischen Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Kaufleute behandelt. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie für den Bereich ihrer Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nicht aber dem HGB unterstellt.
Die Frage, ob ein Unternehmen als kaufmännisch zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert.
Wesentliche (Hilfs-)Kriterien sind daher:
  • Nach Art der Geschäftstätigkeit: u .a. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, das Kreditvolumen, weiträumige, insbesondere internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
  • Nach Umfang der Geschäftstätigkeit: u. a. Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), das regelmäßig mehr als 250.000 € betragen muss, großes Anlage- und Umlaufvermögen; Zahl und Funktion der Beschäftigten, auch Aushilfskräfte sowie die Größe und Organisation, also z. B. die Größe des Geschäftslokals oder Zahl und Organisation der Betriebsstätten; ;
Bei der Heranziehung des Kriteriums Umsatz muss man allerdings differenzieren. Denn auch Unternehmen mit größerem Umsatz können ohne kaufmännische Einrichtungen auskommen. Aber auch bei geringeren Umsätzen können andere Kriterien den Erforderlichkeit ergeben, so etwa bei Aufbau erheblicher Kapazitäten für Spitzenzeiten. Maßgebend ist stets das Gesamtbild.
Bei der Eintragung ins Handelsregister sind besondere Formalien zu beachten: Die Anmeldungen sind stets in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.

Stand: Januar 2020