Firmen- und Gesellschaftsrecht

Das Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, das von jedermann eingesehen werden kann. Es wird beim Amtsgericht geführt und dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vollständig und zuverlässig hier nachgewiesen werden. Im Kreis Limburg-Weilburg gibt es nur ein Registergericht, das zentral für alle Unternehmen im Kreis zuständig ist:


Amtsgericht Limburg
-Registergericht-
Walderdorffstr. 12
65549 Limburg
Tel.: 06431/2908-0
 

Welche Bedeutung hat das Handelsregister?

Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt:
Abteilung A  für eingetragene Kaufleute (e. K. oder e. Kfm. bzw. e. Kfr.), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (oHG, KG) und
Abteilung B  für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).
Mit Ausnahme des nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden und der BGB-Gesellschaft (GbR) müssen Unternehmen aller Rechtsformen in das Handelsregister eingetragen werden.
Das Handelsregister gibt Auskunft über alle rechtserheblichen Tatsachen, die für einen Geschäftspartner des Kaufmanns wichtig sein können. Hierzu gehören z. B.:
  • die genaue Firmenbezeichnung,
  • der Sitz des Unternehmens,
  • die Inhaberverhältnisse,
  • eventuelle Haftungsbeschränkungen,
  • die vertretungsberechtigten Personen,
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Löschung der Firma.
Wegen der Bedeutung dieses öffentlichen Registers müssen Neueintragungen, Änderungen und Löschungen in öffentlich beglaubigter Form, d. h. über einen Notar, angemeldet werden. Alle Eintragungen werden im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht.

Wer muss sich ins Handelsregister eintragen lassen?

Mit Ausnahme der Personenhandels- (z. B. OHG, KG) und Kapitalgesellschaften
(z. B. GmbH), die erst durch die Handelsregistereintragung entstehen, legen Kleingewerbetreibende und BGB-Gesellschaften häufig auf den Eintrag keinen Wert. Der „Kaufmann“ ist aber gesetzlich zur Eintragung verpflichtet.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) bezeichnet grundsätzlich jedes ein Gewerbe treibendes Unternehmen als „Handelsgewerbe“ oder „Kaufmann“. Dies liegt vor, wenn das Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Diese Bestimmung erfolgt unabhängig davon, welche gewerbliche Tätigkeit das Unternehmen im Besonderen ausübt. Auch Unternehmen, die im wörtlichen Sinne nicht Güter oder Waren an- oder verkaufen, sind Kaufleute; also auch Produzenten, Handwerker oder sonstige „Dienstleister“.
Sofern der Geschäftsbetrieb eines Einzelkaufmanns oder einer Personengesellschaft nach Art und Umfang als kaufmännisch anzusehen ist, besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, braucht das Unternehmen nicht eingetragen zu werden. Für dieses ist nur die Gewerbeanmeldung erforderlich. Unterlässt ein Unternehmen die Eintragung in das Handelsregister, obwohl es aufgrund seines Geschäftsumfanges eintragungspflichtig ist, kann das Amtsgericht die Anmeldung gegebenenfalls durch Verhängung von Zwangsgeldern durchsetzen.
Erfordert ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so besteht keine Verpflichtung, wohl aber die Berechtigung, die Handelsregistereintragung zu beantragen. Sofern sich ein solches Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben. Aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird dann eine OHG oder KG, aus einem Kleingewerbetreibenden ein „e. K.“.

Welche Wirkung hat die Handelsregistereintragung?

Nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen kann einen Firmennamen im rechtlichen Sinne führen, der – zusammen mit dem Geschäftsbetrieb – verkauft, vererbt oder verpachtet werden kann. Durch die Handelsregistereintragung wird der Firmenname gegenüber gleich- oder ähnlich lautenden Firmierungen regional geschützt, denn jede Firma muss sich von allen bereits im Handelsregister derselben Gemeinde eingetragenen Firmennamen deutlich unterscheiden.

Wann ist eine Firmenbezeichnung zulässig?

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Herkömmlicherweise kann der bürgerliche, personenstandsrechtliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen. Aber auch Sachangaben oder reine Fantasiebezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar. Auch gemischte Firmen bestehend aus Namen-, Sach- und/oder Fantasiebezeichnung sind zulässig. Erfüllt sein müssen bei der Firmenwahl nur noch folgende Kriterien:
  • Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und für das Unternehmen Kennzeichnungswirkung haben.
  • Aus der Firma muss die Rechtsform des Unternehmens eindeutig hervorgehen.
  • Die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden.
Daraus folgt, dass alle Kaufleute ihrer Firma einen eindeutigen Rechtsformzusatz - entweder in ausgeschriebener oder allgemein verständlicher, abgekürzter Form - beifügen müssen. Rechtsformzusätze sind:
  • Einzelkaufmann: Die Zusätze „Eingetragener Kaufmann“ bzw. die Abkürzungen „e.K.“, „e.Kfm.“ und „e.Kfr.“
  • Personenhandelsgesellschaften: Die Zusätze „OHG“ bzw. „KG“
  • Kapitalgesellschaften: Die Zusätze „AG“, „GmbH“ oder „Gesellschaft mbH“, „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
Einer Firma dürfen weitere, ebenfalls einzutragende Zusätze beigefügt werden. Zu beachten ist, dass der Firmenname insgesamt und in seinen einzelnen Bestandteilen wahr sein muss. Deshalb dürfen einzelne Zusätze nicht über Art und Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers täuschen. Dementsprechend werden z. B. an Zusätze wie „Werk“, „Fabrik“, „Zentrale“ oder „Deutsche“ und viele andere Begriffe, mit denen sich besondere Vorstellungen über Größe und Bedeutung verbinden, entsprechende Anforderungen hinsichtlich des Geschäftsumfangs gestellt.

Was sind die Vor- und Nachteile der Eintragung für den Kaufmann?

Der Sinn einer Handelsregistereintragung erschöpft sich jedoch nicht in den bereits beschriebenen Auskunfts- und Ordnungsfunktionen.
Die Eintragung erweist sich in vielen Fällen für den Kaufmann auch von Vorteil. Er erhält einen Vertrauensvorschuss. Die Eintragung vermittelt Vertragspartnern und Behörden einen ersten Eindruck vom Unternehmen. Durch die Eintragung in das Handelsregister wird nach außen erkennbar, dass sich der Betrieb der Anwendung kaufmännischer Regelungen und Gebräuche (insbesondere dem Handelsgesetzbuch (HGB)) unterwirft. Da inzwischen jeder Gewerbetreibende berechtigt ist, sich freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen, lässt die Eintragung keine Schlüsse auf die Größenverhältnisse des Unternehmens zu. Natürlich stellt sie auch keine Aussage über Bonität und Seriosität eines Unternehmens dar.
Viele Banken und Handelsunternehmen machen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung von der Eintragung ins Handelsregister abhängig. Auch die Mitgliedschaft in Fachverbänden hat oft die Handelsregistereintragung zur Voraussetzung. Nur das in das Handelsregister eingetragene Unternehmen kann Prokuristen bestellen. Nur dieses ist berechtigt, eine oder mehrere selbständige Zweigniederlassungen zu gründen.
Nur derjenige, der als Kaufmann, als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person im Handelsregister eingetragen ist oder eingetragen war und das 30. Lebensjahr vollendet hat, kann das Ehrenamt eines Handelsrichters bei einer an einem Landgericht gebildeten Kammer für Handelssachen ausüben.
Der Kaufmann hat allerdings auch Pflichten. Hierzu gehört, Bücher zu führen, aus denen sich seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage ersehen lassen.
Der Kaufmann hat außerdem zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres eine Inventur und eine Bilanz zu erstellen. Handelsbücher, Inventuren und Bilanzen hat er 10 Jahre, empfangene und Kopien abgesandter Handelsbriefe 6 Jahre aufzubewahren.
Die Bilanzregeln wurden durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erleichtert. Einzelkaufleute, die die Schwellenwerte von 600.000,-€ Umsatz und 60.000,-€ Gewinn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Leider gilt dies nicht für Personenhandelsgesellschaften.  

Welche Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern?

Die Industrie- und Handelskammern haben auf Anfrage der Amtsgerichte - Registergerichte - eine gutachterliche Stellungnahme zur Zulässigkeit der Firma abzugeben und sie dadurch bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen.
PRAXISTIPP:

Um eine Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht zu vermeiden, ist es ratsam, sich schon vor Antragstellung an uns zu wenden und die Firmierung abzuklären

Ansprechpartner:  Geschäftsbereich Recht & Fair Play, Tel.:  06431/210-121, Fax:  06431/210 5 121
Die Industrie- und Handelskammer prüft dabei insbesondere, ob bereits in der gleichen Gemeinde ansässige und eingetragene Unternehmen eine Firma führen, die zu Verwechslungen führen könnte. Um auszuschließen, dass überregional Firmen existieren, die nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften wegen Verwechslungsgefahr eventuell Unterlassungsansprüche geltend machen könnten, kann eine zusätzliche überregionale Überprüfung der Verwechslungsgefahr sinnvoll sein. Eine markenrechtliche Überprüfung wird von der IHK dabei nicht vorgenommen.
Bei reinen Handelsbetrieben wird nur die Industrie- und Handelskammer von den Amtsgerichten zur Stellungnahme aufgefordert.

Welche Gebühren entstehen bei der Handelsregistereintragung?

Beim Amtsgericht entstehen für die Eintragung in das Handelsregister Gebühren. Da die Anträge zur Eintragung der öffentlichen, d. h. der notariellen Beurkundung bedürfen, ist die Einschaltung eines Notars erforderlich. Auch dieser erhebt für die Beurkundung Gebühren. Die Höhe der Gebühren für das Gericht und für den Notar hängen ab vom sogenannten Geschäftswert, der sich wiederum nach dem Wert des Betriebsvermögens richtet. Bei größeren Betriebsvermögen steigt naturgemäß auch der Geschäftswert.

Stand: Februar 2021