Recht und Fair Play

Gebundene Versicherungsvertreter

Gebundene Versicherungsvertreter

Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch Ausnahmen für gebundene Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO. Dies sind:
  • Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln,
oder
  • so genannte unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen.
Sie brauchen keine Erlaubnis, wenn das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/übernehmen.
Gebundene Versicherungsvertreter sind aber verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen. Die Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter erfolgt nicht über die Industrie- und Handelskammern, sondern über das jeweilige Versicherungsunternehmen, welches die Haftung für den Vermittler übernimmt. Indem die Versicherungsunternehmen die Daten des Versicherungsvertreters zur Eintragung in das Register an die Registerstelle übermitteln, gilt die Haftungsübernahme automatisch als erteilt.
Hinweis: Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten die Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkurrenz zueinander stehend.
Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter). Es wird immer nur eine Registernummer erteilt.
Gebundenen Vermittlern, die die Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. Merkblatt für erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler) erfüllen würden, steht es frei, anstelle der Registrierung über ihr Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO zu beantragen. Tun sie dies, müssen sie jedoch sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen, das heißt auch den Nachweis einer eigenen Haftpflichtversicherung, erbringen. Sollte der Versicherungsvertreter trotz einer Registrierung als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis wie ein gebundener Versicherungsvertreter tätig werden, so muss er im Rahmen seiner Informationspflicht auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.
Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde:
Eine Sachkundeprüfung ist nicht zwingend erforderlich. Die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind, was durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft wird.
Weiterbildungspflicht:
Gebundene Versicherungsvertreter und ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden, soweit sie nicht lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Einzelheiten hierzu sind in der Vers-VermV geregelt.
Für der Weiterbildungsverpflichtung unterfallende gebundene Versicherungsvertreter, nicht jedoch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen: Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
  • eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
  • denen die Aufsicht über die unmittelbar bei der Vermittlung von Versiche-rungen mitwirkenden Personen übertragen ist,
  • und die den/die Gewerbetreibende/-n vertreten dürfen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte).
Achtung: Für gebundene Versicherungsvertreter, die natürliche Personen sind, besteht diese Delegationsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst Versicherungen vermitteln bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwortlich sind.
Angestellte: 
Gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind (§ 34d Absatz 9 Satz 1 GewO).
Hinweise für haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen:
Die Registrierung der gebundenen Versicherungsvertreter kann durch das/die haftungsübernehmende/-n Versicherungsunternehmen zentral über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgenommen werden. Parallel dazu besteht für Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, die Daten „ihrer“ gebundenen Vermittler über einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten in das Register einzupflegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DIHK unter folgendem Link:
http://www.dihk.de -> Themenfelder -> Recht und Steuern -> Öffentliches Wirtschaftsrecht -> Finanzdienstleister -> Service -> Versicherungsvermittlung -> Online-Register.
Versicherungsunternehmen sind weiter verpflichtet, der Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 GewO unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem gebundenen Versicherungsvertreter mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.
Weitere Pflichten der Versicherungsunternehmen für die Zusammenarbeit mit gebundenen Versicherungsvertretern sind in § 48 VAG geregelt.
Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.