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Nr. 4585

Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler


1. Wer ist erlaubnispflichtig?

Welche Versicherungsvermittler fallen nicht unter die Erlaubnispflicht?
Versicherungsmakler
Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und interessenwahrer. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er sei Versicherungsmakler.
Mit erteilter Erlaubnis sind Versicherungsmakler befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.
Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter ist wer, von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistungen auf der Grundlage einer Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.
Angestellte
Die Erlaubnispflicht gilt nur für den selbstständigen Gewerbetreibenden, nicht für Angestellte. Allerdings dürfen Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 6 GewO direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass die Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessen Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.
Bagatellvermittler
Nach § 34 d Abs. 9 GewO unterliegen die so genannten Bagatellvermittler nicht der Erlaubnis- und Registrierungspflicht (vgl. Punkt 5 unten).
Bestandspflege
Bestandsprovisionen resultieren aus vermittelten und bis zur Gegenwart weiter bestehenden Versicherungsverträgen. Allein die Bestandspflege stellt daher keine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34 d GewO dar. Es liegt keine auf einen konkreten Vertragsabschluss ausgerichtete Tätigkeit mehr vor.
Tippgeber
Erlaubnispflichtig ist nur die gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrages abzielt. Dagegen ist die Tätigkeit eines so genannten Tippgebers, der lediglich die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler/-unternehmen herstellt und dafür eine Provision erhält, keine Versicherungsvermittlung im sinne des § 34 d GewO.


2. Wer ist Antragsteller bzw. Inhaber der Erlaubnis?

Antragsteller kann eine natürliche oder eine juristische Person (z.B. AG, GmbH) sein.
Bei Personen-Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können – im Gegensatz zu den juristischen Personen – keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.
Bei der GmbH und Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.


3. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung zu erfüllen?

Für die Erlaubniserteilung muss der Antragsteller nach § 34 d Abs. 2 GewO nachweisen:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (= Vermögensschaden-haftpflichtversicherung)
- Sachkunde
Die persönliche Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Geordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das beim Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 916 ZPO) eingetragen ist.
Bei der nachzuweisenden Berufshaftpflichtversicherung (§§ 8 – 10 VersVermV) handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können. Sie muss im gesamten Gebiet der EU und der EWR-Staaten gelten, das Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein und die Mindestversicherungssumme muss 1.130.000,00 € für jeden Versicherungsfall und 1,7 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Der Antragssteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen.
Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden. Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungs-berechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sach-kundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (Aufsichtsperson/en) erbringen.

Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34 d Abs. 2 Nr. 4 GewO durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung zu erbringen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird.
Dieser Sachkundeprüfung bedarf nach § 1 Abs. 4 VersVermV nicht, wer seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig ist.
Folgende Berufsqualifikationen werden nach § 4 Abs. 1 VersVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

Abschlusszeugnis
- eines Studiums der Rechtswissenschaft,
- eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
- als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen
- als Versicherungsfachwirt oder -wirtin
- als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)

Abschlusszeugnis
- als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau oder
- als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
- als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer deutschen Hochschule und
eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt;
Abschlusszeugnis
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
- als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
- als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.

Oder
Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich ( § 19 VersVermV).
Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann – auch nachträglich – inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist.
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies der Registerbehörde mitzuteilen.


4. Kann der gebundene Vertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO eine Erlaubnis beantragen?

Ausschließlichkeitsvertreter können wählen, ob Sie sich als Versicherungsvertreter mit eigener Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO oder über ihr Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO registrieren lassen. Eine Doppelregistrierung ist nicht möglich.
Darüber hinaus steht es ihnen frei, die Erlaubnis bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen, sich aber als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO über das/die Versicherungsunternehmen registrieren zu lassen. Für die Erlaubniserteilung muss er dann sämtliche Voraussetzungen des § 34 d Abs. 2 GewO erfüllen, insbesondere den Nachweis der eigenen Berufshaftpflichtversicherung erbringen.
Entscheidet sich der gebundene Vermittler dafür, sich über sein Versicherungsunternehmen registrieren zu lassen, wird er als „gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO“ in das Register eingetragen.
Als „Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO“ wird er nur dann registriert, wenn er dies selbst bei der IHK beantragt. Eine solche Registrierung kann ein haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen nicht veranlassen.


5. Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind nach § 34 d Abs. 9 Nr. 1 GewO Gewerbetreibende (Bagatellvermittler), wenn
• sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und
• sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind und
• sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln und
• die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird und
• die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
• die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.
In der Regel erfüllen folgende Gewerbetreibenden diese Voraussetzungen:
• Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosenversicherung)
• Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
• Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
• Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
• Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
• Fahrradhändler (z.B. Fahrradversicherung)
• Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisenkrankenversicherung)
Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die
• als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
• als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
Eine Erlaubnisbefreiung kommt für solche Gewerbetreibenden in Betracht, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen („produktakzessorisch“) vermitteln, wenn
• sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,
• sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
• zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.
Es ist ein Antrag auf Erlaubnisbefreiung bei der zuständigen IHK zu stellen.
Für die produktakzessorischen Vermittler besteht aber Registrierungspflicht!
Nadine Jung
Hauptgeschäftsführung
Recht und Fair Play