Verbraucherdarlehensvermittler
Übergangsregelungen § 34 k GewO
Zum 20.11.2026 tritt mit dem § 34k GewO eine neue Erlaubnis für die Vermittlung und Beratung zu Verbraucherdarlehen in Kraft.
Die bisherige Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO wird durch die neue Erlaubnis nach § 34k GewO ersetzt.
Was bedeutet das für bestehende Erlaubnisinhaber?
Wenn Sie auch nach dem 20.11.2026 weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln möchten, benötigen Sie künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Für bestehende § 34c-Erlaubnisinhaber gelten gesetzliche Übergangsregelungen.
Wichtige Fristen
✅ Inkrafttreten des § 34k GewO: 20.11.2026
✅ Antragstellung für Bestandsvermittler spätestens bis: 31.05.2027
✅ Fortgeltung der bisherigen § 34c-Erlaubnis längstens bis: 19.11.2027
Kann bereits ein Antrag gestellt werden?
Nein.
Eine Antragstellung nach § 34k GewO ist derzeit noch nicht möglich.
Die IHK Limburg wird rechtzeitig über den Beginn des Antragsverfahrens, die erforderlichen Unterlagen und die Einzelheiten des Verfahrens informieren.
Sachkunde
Künftig wird grundsätzlich ein Sachkundenachweis erforderlich sein.
Für bestimmte Berufsabschlüsse sowie langjährig tätige Darlehensvermittler gelten Sonderregelungen.
Alte-Hasen-Regelung
Für langjährig tätige Darlehensvermittler gelten gesetzliche Übergangsregelungen.
Die Einzelheiten und Nachweisanforderungen werden derzeit innerhalb der IHK-Organisation abgestimmt.
Fragen?
Bitte richten Sie Ihre Anfrage an: