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Transparenzregister: Eintragungspflicht für alle Gesellschaften - Informationsveranstaltung

Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (GwG) eingeführt. Es betrifft aber nicht nur die Unternehmen, denen nach dem GwG bestimmte Sorgfalts- und Kundenidentifizierungspflichten auferlegt werden, sondern letztlich alle Unternehmen.
Das Transparenzregister enthält Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von u.a.  juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften. Ziel ist es, bei der Verfolgung von Geldwäschedelikten und Terrorismusfinanzierung die Unternehmensinhaber bei z.B. komplizierten und verschachtelten Unternehmensstrukturen sichtbar zu machen. Die Verpflichtung zur Eintragung für Unternehmen in dieses Register besteht also schon seit 2017, was aber nicht allen bekannt ist. Das hat schon bisher zu zahlreichen und recht hohen Bußgeldern durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) geführt. Durch die jetzigen Verschärfungen des Gesetzes wird das Bußgeldrisiko noch höher.
Mit dem neuen Gesetz wird nun das Auffangregisters auf ein Transparenz-Vollregister umgestellt. Die Umwandlung in ein Vollregister bedeutet, dass die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG alte Fassung, wonach sich Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten z.B. bereits elektronisch abrufbar aus dem Handelsregister ergeben konnten, nicht mehr gilt. Alle Unternehmen müssen daher künftig die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten auch in das Transparenzregister eintragen.
Unternehmen, die bereits vor dem 1. August 2021 bestanden UND die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG neue Fassung) im Transparenzregister eintragen:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
- in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Neu gegründete Unternehmen sind ab sofort eintragungspflichtig. Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Die Mitteilung zum Transparenzregister ist als solche nicht gebührenpflichtig. Es wird jedoch für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr erhoben. Seit 2020 beträgt die jährliche Gebühr 4,80 Euro.

Der DIHK bietet hierzu eine online Infoveranstaltung an, zu der Sie sich hier anmelden können.