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Nr. 2861

Grundsteuern

Stand: Januar 2016
1. Grundsteuer
1.1 Allgemeines
1.2 Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?

1.3 Wie wird die Grundsteuer ermittelt?
1.4 Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer

2. Hebesätze

1.1 Allgemeines
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer und wird von den Gemeinden erhoben. Die Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz geregelt. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung. Bei der Erhebung der Grundsteuer sind die folgenden zwei Arten zu unterscheiden:
  • Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
  • Grundsteuer B: Steuergegenstand sind alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke (zum Beispiel Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum)
1.2 Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?
Steuergegenstand der Grundsteuer sind:
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Betriebsgrundstücke und –gebäude
  • Grundstücke und Gebäude, die weder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft noch Betriebsgrundstücke sind. Hierunter fallen auch das Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Erbbaurechte
1.3 Wie wird die Grundsteuer ermittelt?
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.
Schritt 1:
Zunächst wird durch das Finanzamt der Grundsteuerwert nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Das Finanzamt erlässt einen so genannten Einheitswertbescheid.
Schritt 2:
Auf Basis des Einheitswerts ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag: Hierbei wird der Einheitswert mit einem Tausendsatz, der sogenannten Steuermesszahl, multipliziert.
Die Steuermesszahl beträgt
  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sechs Promille,
  • bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille,
  • bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille,
  • bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.
Das Finanzamt erlässt hierüber einen Grundsteuermessbescheid, der die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuerschuld ist. Die Gemeinde erhält davon eine Zweitschrift.
Schritt 3:
Die Gemeinde wendet auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Hierdurch wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt.
1.4 Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraumes festgesetzt werden.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer zum 1. Juli des Jahres in einem Betrag entrichtet werden.
2. Hebesätze
Die Hebesätze der Städte und Gemeinden im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Limburg können Sie unter den "Realsteuern" abrufen.

Diese Informationen wurden mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet, für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Michael Müller
Finanzen und Organisation
stv. Hauptgeschäftsführer