Steuerarten

Kinder und Beruf - Absetzen von Kinderbetreuungskosten

Stand: Januar 2024
Allgemeines
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für viele Unternehmen genauso ein Anliegen wie für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die Möglichkeit beider Elternteile eine Berufstätigkeit auszuüben, spielt die optimale Kinderbetreuung während der Arbeitszeit eine wichtige Rolle. Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht, welche Unterstützung das Steuerrecht für die Berücksichtigung der hierbei entstehenden Kosten bietet. Dabei werden die Möglichkeiten der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten von der "privaten" Steuer der Eltern ebenso dargestellt wie die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen.

A. Steuerliche Begünstigung beim Steuerpflichtigen ohne Arbeitgeberzuwendung

Privat getragene Kosten, die für die Betreuung von Kindern entstehen, können als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgezogen werden. Dies gilt für Betreuungskosten für alle Kinder bis 14 Jahre. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Erfasst werden Betreuungskosten für die behütende oder beaufsichtigende Betreuung von Kindern. Berücksichtigt werden können danach z.B. Aufwendungen für
  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern oder -schwestern, Erzieherinnen und Erziehern,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.
Soweit die Betreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen erfolgt, können diese nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Details hierzu finden Sie im den Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 14. März 2012 (AZ IV C 4-S2221-2/07).
Die Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Aufteilung findet auch dann nicht statt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind.
Hinweise:
a) Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
b) Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die o. g. Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben, kommt für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung als "haushaltsnahe Dienstleistung" (§ 35a Einkommensteuergesetz) nicht in Betracht.
Im übrigen enthält das BMF-Schreiben vom 14. März 2012 weitere Details u.a. zur Art der erfassten Aufwendungen, zum Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit des Kindes, zum genauen Nachweis der Kosten und der Zuordnung der Aufwendungen bei verheirateten oder nicht verheirateten Eltern.

B. Steuerliche Begünstigung von Arbeitgeberzuwendungen

Wollen sich Arbeitgeber steuerlich begünstigt an den Kinderbetreuungskosten ihrer Mitarbeiter beteiligen, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
  • Zuschüsse zur Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen
  • allgemeine Sachzuwendungen in Höhe von maximal 50 Euro monatlich.

1. Zuschüsse für Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen

Bar- und Sachleistungen, die der Arbeitgeber zur Unterbringung und Betreuung von Kindern an seine Arbeitnehmer leistet, sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
  • Es handelt sich um Leistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung und Betreuung.
  • Die Betreuung muss in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen (z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagespflegestellen). Die Einrichtung muss zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die alleinige Betreuung im Haushalt genügt nicht.
  • Die Leistung muss sich auf Kinder beziehen, die nicht schulpflichtig sind. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die
    • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
    • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden oder
    • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres. (Nicht schulreife Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, sind gleichgestellt.)
  • Die Arbeitgeberleistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies ist bei Lohnumwandlungen nicht der Fall.
Eine Begrenzung der Zuwendungen der Höhe nach besteht nicht.
Beachte: Erweiterte Möglichkeiten der Notfallbetreuung
Für Notfälle existier eine Regelung, die auch für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern steuerfreie Zuschüsse ermöglicht. Die Regelung sieht vor, dass Arbeitgeberzuschüsse zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die
  • das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder
  • pflegebedürftigen Angehörigen des Mitarbeiters
steuerfrei sind. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Betreuung kann auch im Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen. Diese Steuerbefreiung ist auf 600 Euro im Kalenderjahr beschränkt.

2. „Allgemeine” Sachzuwendungen

Greifen die vorstehenden Voraussetzungen nicht, kann der Arbeitgeber unter den allgemeinen Voraussetzungen Betreuungsleistungen als Sachbezüge bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei zuwenden. Eine Zuwendung von Barmitteln an den Arbeitnehmer scheidet nach dieser Regelung jedoch aus.
Die steuerlich korrekte Zuwendung könnte demnach zum Beispiel durch eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der jeweiligen Einrichtung erfolgen, dass Betreuungsleistungen in Höhe von 50 Euro an den jeweiligen Mitarbeiter zugewendet werden. Die entsprechenden Kosten würden direkt zwischen Unternehmen und Betreuungseinrichtung abgerechnet, so dass es zu keinem Barfluss zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber kommt.
Vorsicht ist geboten, wenn der Mitarbeiter noch andere Sachzuwendungen erhält, da diese zusammengerechnet werden. Bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze entfällt die Privilegierung für den gesamten Betrag.
Der Arbeitgeber kann die unter Punkt 1 und 2 dargestellten Zahlungen jeweils als Betriebsausgabe geltend machen.

Diese Informationen wurden mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.