Gewerbesteuern

Stand: Dezember 2023

1. Gewerbesteuer
1.1 Allgemeines
1.2 Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
1.3 Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
1.4 Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?
1.5 Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?
1.6 Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?
1.7 Wer kann Gewerbesteuer anrechnen?
1.8 Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld

Einleitung
Die Gewerbesteuer stellt im Bereich des Steuerrechts insoweit eine Besonderheit dar, als es sich um eine kommunale Steuer handelt. D.h. zum einen, dass das Aufkommen aus der Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Es bedeutet zum anderen aber auch, dass diese Steuern aufgrund des kommunalen Hebesatzrechtes in den verschiedenen Gemeinden - je nach Hebesatz - unterschiedlich hoch sind. Damit stellen diese Steuerarten einen wichtigen Standortfaktor dar. Die vorliegende IHK-Information stellt die Errechnung der Gewerbesteuer dar. Dabei sind die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 erfolgten Änderungen bei der Gewerbesteuer bereits berücksichtigt.
1. Gewerbesteuer
1.1 Allgemeines
Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Die Gemeinden sind berechtigt, von jedem Gewerbebetrieb diese Steuer als Gemeindesteuer zu erheben. Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt, das sich bei der Stadt bzw. Gemeinde befindet, gemäß der Gewerbeordnung angemeldet werden.
1.2 Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Jeder Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbeordnung definiert den Begriff des Gewerbebetriebes nicht. Eine nähere Beschreibung findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbstständige Tätigkeit (Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung) anzusehen ist. Die maßgebenden Kriterien eines Gewerbebetriebs sind somit:
  • Selbstständigkeit der Tätigkeit, d.h., die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden.
  • Nachhaltigkeit der Tätigkeit, das heißt, die ihr zugrunde liegende Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.
  • Gewinnerzielungsabsicht, das heißt, die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch (z. B. Bettelei) gerichtet sind.
Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe.
Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit:
  • die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
  • die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog. Katalogberufe) und
  • den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den „ähnlichen Tätigkeiten“ zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
1.3 Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften im Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie endet bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt (in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird).
1.4 Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?
Nach Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 1998 ist der Gewerbeertrag die alleinige Besteuerungsgrundlage. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer zugrunde gelegt wird.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind nach dem Gewerbesteuergesetz dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Ab dem 1. Januar 2008 müssen sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 Prozent auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 Prozent hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
  • Lizenzen und Konzessionen mit einen Finanzierungsanteil von 25 Prozent
  • Mieten, Pachten und Leasingraten
    • bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent
    • bei unbeweglichen Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent
Beispiel:
Von den Kosten für Geschäftsraummiete in Höhe von 100.000 Euro jährlich, ist der darin enthaltene 50prozentige Finanzierungsanteil zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dies wären 12.500 Euro.
Von der Summe der so ermittelten Zinsen und fiktiven Zinsanteile wird in einem zweiten Schritt ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro in Abzug gebracht.
Mit Blick auf etwaige Kürzungen der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 GewSt ist zu beachten (vgl. hierzu die Aufstellung unter 1.8), dass im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entfallen ist. Sie mindert also ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mehr.
Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.
Die Steuerschuld berechnet sich nach der Feststellung des Gewerbeertrages wie folgt:
Zunächst ist der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist darauf bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500 Euro, bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel bei rechtsfähigen Vereinen, um einen Freibetrag von 5.000 Euro höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.
Für den so ermittelten Gewerbeertrag ist nach folgendem Schema die Steuermesszahl zu bestimmen:
  • bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
    Freibetrag: 24.500 Euro
    für die darüber hinausgehenden Beträge 3,5 v. H
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG)
    für alle Beträge 3,5 v. H.
Durch die Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl ergibt sich der Steuermessbetrag.
Auf den Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden.
Die Hebesätze der Städte und Gemeinden im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Limburg sind als separate Aufstellung auf der Homepage unter den "Realsteuern" eingestellt.
1.5 Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?
Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben, des weiteren Kapitalgesellschaften sowie Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 5.000 Euro überstiegen hat.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zieht die Verpflichtung zu Vorauszahlungen nach sich. Die Vorauszahlungen, die vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten sind, werden normalerweise durch den letzten Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
1.6. Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?
Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten, die in zwei oder mehr Gemeinden liegen, muss der Gewerbesteuermessbetrag nach einem besonderen Maßstab zerlegt werden. Die Gewerbesteuer wird in einem zweiten Schritt von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Basis hierfür sind der Steuermessbetrag sowie der individuelle Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinde entrichtet.
1.7 Wer kann die Gewerbesteuer anrechnen?
Für Personenunternehmen erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer durch die Anrechnung des 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer. Dadurch wird eine Gewerbesteuerkompensation genau bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent erreicht.
Diese Anrechnung beschränkt sich auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer ist aber auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt.
1.8 Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld
Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG:
25% der Zinsen und fiktiven Zinsanteile von Mieten, Leasing, Pachten usw. (vgl. Ziffer 1.4)
- Kürzungen nach § 9 GewStG, zum Beispiel
1. 1,2 v. H. des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes, sofern Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit
2. Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
3. Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge
4. Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die aus Mitteln des Gewerbebetriebes geleistet worden sind (§ 9 Nr. 5 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
- Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag
abgerundet auf volle 100 Euro
- Freibetrag von 24.500 Euro bzw. 5.000 Euro (nur bei Personenunternehmen bzw. bestimmten juristischen Personen)
= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl (3,5 v. H.)
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuerschuld

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