Warnung vor Phishing-Mails: Aktuell kursieren nach Erkenntnissen der IHK-Organisation mehrere Ansätze, den Unternehmen Daten zu entlocken. Beachten Sie hierzu bitte auch die Informationen der DIHK.
Nr. 3329252
§ 34c GewO in § 34i GewO überführt

Immobiliardarlehensvermittler

Am 21.03.2016 wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben der Teilbereich des Immobiliardarlehensvermittlers von § 34c GewO in die neue Vorschrift § 34i GewO überführt. Danach bedarf derjenige, der ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder eine entsprechende Finanzierungshilfe (hauptsächlich sog. Finanzierungsleasingvertrag) vermitteln möchte oder Dritte zu solchen Verträgen beraten möchte, eine Erlaubnis nach § 34i GewO als Immobiliardarlehensvermittler.
Immobiliardarlehensvermittler

Hier finden Sie die entsprechenden Antragsformulare zur Registrierung

Immobiliardarlehensvermittler

Hier finden Sie die Termine für die Sachkundeprüfung als "Geprüfte Fachfrau / geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" gem. § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO.

Sebastian Dorn
Recht und Fair Play
Geschäftsbereichsleiter