Recht und Fair Play

Hinweisgeberschutzgesetz tritt in Kraft

Am 2. Juni 2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten die Vorschriften des Gesetzes überwiegend zum 02.07.2023 in Kraft.
Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten sind damit ab dem 02.07.2023 insbesondere verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Die fehlende Einrichtung wird aber zunächst für sechs Monate nicht sanktioniert werden – hier gibt es eine Übergangsregelung in § 42 Abs. 2 HinSchG. D. h., Bußgelder wegen des Fehlens einer internen Meldestelle können erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden.
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Pflicht zur Einrichtung von internen Meldestellen erst ab dem 17.12.2023. Dies war schon in der EU-Richtlinie so vorgesehen und ist nun in § 42 Abs. 1 HinSchG geregelt.
Rechtzeitig zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 02.07.2023 werden auf der Webseite des Bundesamt für Justiz die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Meldungen werden elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der externen Meldestelle des Bundes möglich sein. Bearbeitet werden können laut BfJ aber nur Meldungen, die nach dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes eingehen.
sollten aber die internen Meldewege bevorzugt werden, die laut BfJ den besten Weg für ein schnelles Abstellen der Verstöße darstellt. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibe es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.