Gewerberecht

Gewerbeanzeigen

Grundsatz der Gewerbefreiheit

Unsere Wirtschaftsordnung basiert auf dem Grundsatz der Gewerbefreiheit. Nach diesem  ist es jedem EU-Bürger gestattet, sich gewerblich niederzulassen, eine beliebige Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen, gleichzeitig verschiedene Gewerbe auszuüben und mehrere Niederlassungen zu unterhalten. Die Gewerbefreiheit besteht, soweit nicht nach der Gewerbeordnung (nachfolgend GewO) oder anderen Rechtsvorschriften Beschränkungen bzw. Zugangsvoraussetzungen bestehen.
Kriterien für die selbständige Ausübung eines Gewerbes
Für die Bewertung, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt sind folgende Kriterien maßgebend:
  • Jede erlaubte
  • auf Gewinnerzielung ausgerichtete
  • auf Dauer angelegte
  • selbständige Tätigkeit
Erlaubte Tätigkeit:
Die Tätigkeit muss erlaubt und darf nicht sozial unwertig sein (z. B. Vermittlung für Leihmütter). Dieses sind keine gewerblichen Tätigkeiten.
Gewinnerzielung:
Selbständige gewerbliche Tätigkeit ist von Gewinnerzielungsabsicht geprägt. Darunter wird das planmäßige Streben verstanden, mehr zu erwirtschaften als das, was zur Deckung der betrieblichen Kosten erforderlich ist. Bei der Gewinnerzielungsabsicht kommt es jedoch nicht darauf an, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Dauerhaftigkeit:
Das Gewerbe muss mit einer gewissen Nachhaltigkeit, der sogenannten Wiederholungs- oder Fortsetzungsabsicht betrieben werden. Unter auf Dauer ausgelegte Tätigkeiten versteht man auch Saisonbetriebe. Diese bleiben auch in den Monaten, wo das Gewerbe ruht, angemeldet. Die Fortsetzungsabsicht fehlt, wenn man einmalig Gegenstände aus dem Privatvermögen verkauft.
Selbständigkeit
Selbständig ist, wer weisungsfrei in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung und Gefahr handelt und am Markt auftritt. Er trägt Gewinn und Verlust und besitzt in der Regel eigene Produktionsmittel. Wer dagegen unter Leitung eines Arbeitgebers/Auftraggebers tätig wird, ohne Merkmale unternehmerischen Handels erkennen zu lassen, ist nicht selbständig tätig.

Wer ist Gewerbetreibender?

Ein Gewerbe können sowohl natürliche Personen (Einzelpersonen, die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aber auch die geschäftsführenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie etwa OHG oder KG) als auch juristische Personen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein.

Welche Bereiche gehören nicht zum Gewerbe?

Freiberufliche Selbständige unterliegen nicht der Gewerbeordnung (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Hebammen, Ingenieure, Dolmetscher). Eine Abgrenzung zwischen Gewerbe und freien Berufen kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen. Grundsätzlich ist für die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, das Gewerbeamt zuständig. Hilfreich kann hierfür auch die Einstufung des Finanzamtes sein.
Weiterhin unterliegen die Urproduktion, also Land- und Forstwirtschaft, Weinbau, Tierzucht, Fischerei und Bergbau sowie die Verwaltung eigenen Vermögens nicht der Gewerbeordnung.

Gewerbeanzeigen

Die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde gilt grundsätzlich nur für das sogenannte „stehende Gewerbe“ als Grundform gewerblicher Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Niederlassung (Ladengeschäft, Gaststätte, Hotel, ortsfester Verkaufsstand, Produktionsstätte, Lager oder auch der Wohnsitz). Die Gewerbeanzeige dient dem Zweck, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
§ 14 GewO kennt drei anzeigepflichtigen Tatbestände, die nachstehend einzeln erläutert werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich jeweils auf Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstellen.

Gewerbeanmeldung

Die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe, die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle ist bei der Gemeindeverwaltung/Stadtverwaltung anzuzeigen, in deren Gebiet das Gewerbe aufgenommen oder eine solche Betriebsstätte errichtet wird.
Wer eine Gaststätte eröffnen will, muss die Gewerbeanmeldung spätestens 6 Wochen vor Beginn bei der Gemeindeverwaltung/Stadtverwaltung abgeben (vorgezogene Gewerbeanmeldungspflicht). Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.

Gewerbeummeldung

Wer innerhalb einer Gemeinde umzieht, der „verlegt“ seinen Betrieb und muss dies als Gewerbeummeldung anzeigen. Wer seinen Betrieb von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt, muss das Gewerbe bei der bisherigen Gemeinde abmelden und bei der Gemeinde, in der die Betriebsstätte verlegt wird, anmelden. Auch bei Erweiterung oder Änderung des Geschäftsgegenstandes ist eine Gewerbeummeldung vorzunehmen.

Gewerbeabmeldung

Wenn der Betrieb vollständig eingestellt bzw. aufgegeben wird, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Eine saisonale Einstellung des Gewerbes ist nicht anzeigepflichtig.

Wer muss die Gewerbeanzeige vornehmen?

Wer die Anzeige vornehmen muss, richtet sich nach der gewählten Rechtsform. Betreibt eine natürliche Person ein Einzelgewerbe, so ist der Betreffende anzeigepflichtig. Bei einer Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft/GbR) sind alle Gesellschafter zur Anzeige verpflichtet. Bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) müssen ebenfalls alle Gesellschafter das Gewerbe anzeigen. Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) muss der Komplementär das Gewerbe anmelden. Dies ist bei einer GmbH & Co. KG die GmbH, die wiederum durch den Geschäftsführer zur Anmeldung des Gewerbes verpflichtet ist. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder Aktiengesellschaft müssen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) die im Register eingetragen sind, die Gewerbeanmeldung vornehmen.

Welche Unterlagen werden für die Anmeldung benötigt?

Die Anzeigen sind bei der Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhältlich. Folgende Unterlagen sollten Sie bei Anzeige vorlegen bzw. bei einer schriftlichen Anzeige beifügen:
  • Kopie des Personalausweises oder Passes mit letzter Meldebescheinigung
  • bei Bevollmächtigten schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
  • beim im Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister eingetragenen Gewerbetreibenden die Kopie des Registerauszuges
  • bei in Gründung befindlichen Gesellschaften die Kopie des beglaubigten Notarvertrages
  • Kopie der Handwerkskarte oder der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe
  • Kopie von entsprechenden gewerberechtlichen Erlaubnissen bzw. Konzessionen
Stand: September 2021