Gewerberecht

Festsetzung von Messen, Märkten und Ausstellungen

Privater Markt mit gewerblichen Anbietern

Von einem privaten Markt wird gesprochen, wenn Gewerbetreibende Waren und Leistungen anbieten, ohne dass eine Festsetzung durch die zuständige Behörde erfolgt ist. Für private Märkte gelten die Marktprivilegien nicht. Sie unterliegen den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden Vorschriften. So besteht eine Anzeigenpflicht des stehenden Gewerbes bzw. eine Reisegewerbekartenpflicht und auch die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes sind einzuhalten. Die Veranstaltung von Privatmärkten ist grundsätzlich frei. Aus verkehrs-, bau- und gesundheitsrechtlichen Gründen können sie jedoch unterbunden oder beschränkt werden, wenn gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen wird.

Private Veranstaltung mit nichtgewerblichen Charakter

Von einer privaten Veranstaltung wird gesprochen, wenn nichtgewerbliche Anbieter (z. B. Hobbysammler, Bastler, Eigentümer von gebrauchten Kraftfahrzeugen) ihre Produkte ausstellen, um sie an Interessenten zu verkaufen. Diese private Veranstaltung unterliegt nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung, der Arbeitszeitverordnung und des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes. Hier gelten nur die allgemeinen Ordnungs- und Polizeivorschriften.
Sowohl für den privaten Markt als auch für die private Veranstaltung gelten jedoch die Bestimmungen der Feiertagsgesetze der Länder. So darf beispielsweise ein Automarkt nicht an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Dieses Verbot wird damit begründet, dass kein besonderes Bedürfnis bestehe, einen privaten Automarkt an Sonntagen durchzuführen, da die privaten An- und Verkäufer von Gebrauchtwagen in der Regel an Samstagen Zeit für diese Tätigkeit haben.

Festgesetzter Markt mit gewerblichen Anbietern

Ein festgesetzter Markt ist eine privilegierte Veranstaltung. Dies bedeutet, dass hier Befreiungen von den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes, des Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind. Ein festgesetzter Markt bedarf jedoch einer speziellen Genehmigung, die nur erteilt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Welche Veranstaltungen können festgesetzt werden?

Messen
Eine Messe muss folgende Kriterien erfüllen:
  • Eine Vielzahl von Anbietern im Verhältnis der durch das Messethema fachlich angesprochenen Firmen müssen teilnehmen.
  • Die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein.
  • Das Angebot muss ein wesentliches, d. h. nahezu umfassendes (ohne ins Gewicht fallende Lücken) Angebot an Waren eines oder mehrerer Wirtschaftszweige überwiegend nach Muster sein.
  • Die Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern (Einzel- oder Großhändler, Handelsvermittler), gewerblichen Verbrauchern (Mitarbeiter von Unternehmen, die die Waren als Produktionsmittel innerhalb ihres Betriebes verwenden) oder Großabnehmern (Hersteller, der die Ware als Zulieferteil für seine eigene Produktion verwendet oder nichtgewerbliche Abnehmer wie Vereine, Behörden, etc.) angeboten. In beschränktem Umfang können an bestimmten Tagen während bestimmter Öffnungszeiten auch Letztverbraucher zum Kauf zugelassen werden. Dies darf jedoch nicht Überhand nehmen, damit der Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht verändert wird.
Ausstellungen
Eine Ausstellung wird durch folgende Merkmale charakterisiert:
  • Eine Vielzahl von Anbietern müssen teilnehmen.
  • Die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein.
  • Das Angebot muss ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder –gebiete zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen oder zur Information zum Zwecke der Absatzförderung darstellen.
Spezialmärkte
Voraussetzung für die Festsetzung eines Spezialmarktes sind folgende Kriterien:
  • Mindestens 12 gewerbliche Anbieter müssen teilnehmen. Die Teilnahme privater Anbieter ist unschädlich. Diese zählen aber nicht bei der Berechnung der Teilnehmerzahl mit. Ebenfalls zulässig ist die Teilnahme von Schaustellerunternehmen. Diese zählen bei der Berechnung der Teilnehmerzahl zwar mit, jedoch muss die Zahl der Warenanbieter ganz klar überwiegen (mehr als 50 %).
  • Die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein.
  • Sie muss im Allgemeinen regelmäßig wiederkehren (z. B. jährliche Durchführung).
  • Es dürfen nur bestimmte Waren feilgeboten werden (d. h. Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen – kein Verkauf nach Muster und keine bloße Werbung). Die Waren müssen entweder einzeln aufgezählt oder nach ihrer stofflichen bzw. auf die Gattung bezogenen Verwandtschaft (z. B. Töpferwaren, Briefmarken, Mineralien, Spielzeug) oder nach dem Verwendungszweck (z. B. Kräutermarkt, Mineralienmarkt, Hochzeitsmarkt) festgelegt werden.
  • Zeitliche Mindestabstände der Spezialmärkte von vier Wochen bezogen auf die betreffende Gemeinde (Festsetzungsgebiete/Orts- und Stadtteile) müssen eingehalten werden.
Jahrmärkte
Ein Jahrmarkt muss folgende Kriterien erfüllen:
  • Mindestens 12 gewerbliche Anbieter müssen teilnehmen. Die Teilnahme privater Anbieter ist unschädlich. Diese zählen aber nicht bei der Berechnung der Teilnehmerzahl mit. Ebenfalls zulässig ist die Teilnahme von Schaustellerunternehmen. Diese zählen bei der Berechnung der Teilnehmerzahl zwar mit, jedoch muss die Zahl der Warenanbieter überwiegen (mehr als 50 %).
  • Die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein.
  • Sie muss im Allgemeinen regelmäßig wiederkehren (z. B. jährliche Durchführung).
  • Es dürfen Waren aller Art feilgeboten werden (d. h. Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen – kein Verkauf nach Muster und keine bloße Werbung). Hierzu gehören z. B. Weihnachts- und Adventsmärkte, Trödel- und Flohmärkte.
  • Zeitliche Mindestabstände der Märkte von vier Wochen bezogen auf die betreffende Gemeinde (Festsetzungsgebiete/Orts- und Stadtteile) müssen eingehalten werden.
Wochenmärkte
Ein Wochenmarkt wird durch folgende Merkmale charakterisiert:
  • Eine Vielzahl von Anbietern ist erforderlich. Je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein.
  • Die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein und regelmäßig (z. B. an bestimmten Wochentagen) stattfinden.
  • Es dürfen nur bestimme Waren wie Lebensmittel, Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei feilgeboten werden.

Wann dürfen Eintrittsgelder erhoben werden?

Nur bei Wochen- und Jahrmärkten darf der Veranstalter von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen.

Wer kann einen Antrag auf Festsetzung stellen?

Die Festsetzung von Märkten erfolgt nur auf Antrag. Veranstalter kann eine natürliche oder juristische Person sein (wie z. B. eine GmbH oder ein eingetragener Verein, nicht jedoch eine GbR). Veranstalter ist diejenige Person, die Rechte oder Pflichten erwirbt, so z.B. mit den Anbietern Verträge für die Überlassung von Standflächen abschließt und das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung trägt. Als Veranstalter kommen auch Kommunen, Veranstaltungsgesellschaften, Gewerbevereine und Kammern in Betracht.

Welche Behörde ist für die Festsetzung zuständig?

Die Festsetzung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid durch die örtlich zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Welche Antragsunterlagen sind einzureichen?

Anträge auf Festsetzung müssen folgende Mindestinformationen enthalten:
  • Angaben über die zugelassenen Waren
  • Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (vorläufiges Ausstellerverzeichnis) getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse und dem Warensortiment
  • Zeitraum / Öffnungszeiten
  • Teilnahmebestimmungen / Marktordnung
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
  • soweit erforderlich: Lagepläne
  • Angaben zum Versicherer und weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Angaben.
Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, wie z. B. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen)
Ist die Gemeinde selbst Veranstalter, wird das Erfordernis eines Antrages durch Beschluss des Gemeindevorstandes oder des Magistrats ersetzt. Auf eine Festsetzung darf jedoch nicht verzichtet werden.

Welche Fristen sind für die Einreichung der Antragsunterlagen einzuhalten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Die rechtzeitige Antragstellung ist jedem Veranstalter aber dingend anzuraten, und zwar in der Regel spätestens vier Wochen vor dem Termin der Veranstaltung. Es könnte sonst vorkommen, dass ein anderer Veranstalter den vorgesehenen Termin bereits „blockiert“ hat, an dem der Markt stattfinden soll oder die Behörde mangels ausreichender Zeit für die Prüfung des Antrages, diesen zurückweist.

Wann wird ein Markt von der zuständigen Behörde festgesetzt?

Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen gegeben, besteht ein Rechtsanspruch auf Festsetzung.
Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit und Ort der Veranstaltung, sowie nach den Öffnungszeiten.
Die Festsetzung eines Wochen-, Jahr- oder Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung. Der Veranstalter muss die Behörde informieren, wenn eine festgesetzte Messe oder Ausstellung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.
Festsetzungsanträge muss die Behörde ablehnen, wenn
  • die Veranstaltung nicht den jeweiligen Bedingungen entspricht,
  • Antragsteller oder beauftragte Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht oder Schutzinteressen der Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gewahrt sind,
  • Spezial- oder Jahrmärkte ganz oder teilweise in Ladenlokalen abgehalten werden sollen
  • die Veranstaltung an einem so genannten stillen Feiertag stattfinden soll (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag).
Möglich ist auch, dass die Behörde einen Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließt, wenn dieser nicht die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitzt.
Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In erster Linie ist hier z. B. an brandschutzrechtliche Auflagen zu denken.

Welche Marktprivilegien entstehen durch die Festsetzung?

Durch die Festsetzung werden die Aussteller und Anbieter von bestimmten gesetzlichen Verboten und Beschränkungen freigestellt. Dies sind im Einzelnen:
  • Die Vorschriften des stehenden Gewerbes finden keine Anwendung.
  • Für den Vertrieb von Waren und Leistungen ist keine Reisegewerbekarte erforderlich, soweit die Leistungen vom festgesetzten Gegenstand der Veranstaltung umfasst werden.
  • An die Stelle der normalen Öffnungszeiten treten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid. Die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung und des Jugendschutzgesetzes bleiben unberührt. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen findet keine Anwendung.

Welche weiteren Rechte und Pflichten hat die Festsetzung zur Folge?

  • Die Aussteller sind verpflichtet, ihren Namen und – soweit vorhanden – ihre Firma am Stand anzubringen. Die Vorschrift, dass das Anbringung der Anschrift erforderlich ist, wurde aus Sicherheitsgründen aufgehoben.
  • Die Behörde kann die Teilnahme eines Ausstellers oder Anbieters wegen Unzuverlässigkeit untersagen
  • Die Behörde kann die einmal erteilte Genehmigung nur in dringenden Fällen zurücknehmen (Bestandsschutz).
  • Jedermann kann an der festgesetzten Veranstaltung teilnehmen, sofern er die Voraussetzungen der vom Veranstalter festgelegten Teilnahmebedingungen erfüllt.
  • Es darf kein anderer Veranstalter den Markt durchführen, als der, der den Antrag gestellt hat.
  • Es dürfen nur dem festgesetzten Veranstaltungstyp entsprechende Waren verkauf werden.
  • Im Interesse der Teilnehmer und Besucher muss der Veranstalter den Markt durchführen. Ein Verstoß hiergegen stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, allerdings kann die Behörde den Markt auf Kosten des Veranstalters durchführen (lassen).

Wann kann die Festsetzung von der zuständigen Behörde geändert oder aufgehoben werden?

Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen ohne Antrag des Veranstalters für vorübergehende Zeit, d. h. solange besondere Umstände es erfordern, eine von der Festsetzung abweichende Regelung erlassen. Der Gesetzgeber dachte hierbei an Seuchengefahren und Naturkatastrophen, die die Durchführung der Veranstaltung am festgesetzten Ort oder zur festgesetzten Zeit unmöglich machen.

Wann kann die Festsetzung von der zuständigen Behörde zurückgenommen oder widerrufen werden?

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Festsetzung wegen Entgegenstehens eines öffentlichen Interesses hätte abgelehnt werden müssen, muss die Behörde die Festsetzung zurücknehmen. Sie kann die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund bekannt wird (z. B. Unzuverlässigkeit des Veranstalters oder weniger als 12 gewerbliche Anbieter), der bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung vorlag. Von Rücknahme spricht man, wenn die Versagungsgründe erst nach der Festsetzung entstehen.

Wer kann an festgesetzten Veranstaltungen teilnehmen?

Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist Jedermann berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter kann zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen (z. B. nur gewerbliche) beschränken oder, wenn sachlich gerechtfertigt, z. B. aus Platzgründen, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher ausschließen. Hierbei ist zu beachten, dass gleichartige Unternehmen als Teilnehmer ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht ausgeschlossen werden dürfen (Diskriminierungsverbot).

Welche Aufgabe hat die IHK im Rahmen des Festsetzungsverfahrens?

Vor der Festsetzung wird die Industrie- und Handelskammer als Träger öffentlicher Belange angehört. Diese gibt gegenüber der jeweils zuständigen Festsetzungsbehörde eine Stellungnahme ab, nachdem sie die Festsetzungsvoraussetzungen überprüft hat. Die IHK muss dabei wiederum Stellungnahmen von Verbänden, z. B. Einzelhandelsverband, in die gutachterliche Stellungnahme einbeziehen.
Stand: März 2012