Gewerberecht

Erlaubnispflichtige Gewerbe und Tätigkeiten

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick (alphabetisch geordnet) über die wichtigsten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und Gewerbe:

Arbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßig (§ 1 Abs. 1 AÜG)

Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister),
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung der Betriebsorganisation
  • Einhaltung von Arbeitgeberpflichten
  • Überlassung nur innerhalb der EU/EWR
Zu beachten:
  • Auskunfts-, Anzeige-und Meldepflichten
  • Urkunde über Arbeitsverhältnis
  • schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
  • kein Entgeltausschluß für Arbeitnehmer
  • Ausnahmen bei Vermeidung von Entlassungen, Einschränkungen im Bauwerbe
  • Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich
Anmerkung:
  • Genehmigung zunächst für 1 Jahr
  • Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung, nicht Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitsvermittlung, private (§ 293 SGB III aufgehoben)

Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig.

Auktionator (§ 34b GewO, Abs. 1 + Abs. 5)

gewerbsmäßiges Versteigern fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung,
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z.B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Zu beachten:
  • Verbot für Versteigerer: selbst oder durch andere für sich zu bieten, Angehörigen oder Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder anvertrautes Versteigerungsgut zu verkaufen, Sachen zu versteigern, an denen er Pfandrechte besitzt, für andere ohne deren schriftliches Gebot auf seinen Versteigerungen zu bieten
  • Bestimmungen über Versteigerungsauftrag, Versteigerungsbedingungen
  • Bekanntmachung der Versteigerung spätestens am Vortage
  • Buchführungs- und Duldungspflichten
Anmerkung:
Besonderer Sachkundenachweis für Bestellung nach § 34b Abs. 5 GewO

Internetauktionen

Keine Versteigerung i. S. d. § 34b GewO, Versteigererverordnung gilt nicht

Automatenaufstellung (Geldspielgeräte) (§ 33c GewO)

gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung des Aufstellungsortes
  • nachgewiesene Kenntnisse im Spieler- und Jugendschutz (Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer)
  • Sozialkonzept
Anmerkung:
  • Bauartzulassung durch Phys. Techn. Bundesanstalt,
  • die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen Niederlassung erfolgt.

Baubetreuung (§ 34c Abs. 1 Nr. 3b GewO, und §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)

Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: z. B. keine Gewerbeuntersagung,
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • keine Ablehnung mangels Masse
  • keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Zu beachten:
  • Bestimmungen über Sicherheitsleistung durch Bürgen oder Nachweis einer Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung,
  • Buchführungspflicht,
  • Inseratensammlung
  • Informations-, Auskunfts- und Duldungspflichten
  • Rechnungslegung, jährliche Prüfungen
Der Gewerbeanmeldung beizufügen sind:
  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Zentrales Vollstreckungsgericht Hünfeld)
  • Bescheinigung Insolvenzgericht
Anmerkung:
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstücksverwalter, Versicherungsvertreter

Bauherr (Bauträger) (§; 34c Abs. 1 Nr. 3a GewO, §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)

Bauvorhaben im eigenen Namen vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Pächtern, Mietern, Nutzungsberechtigten oder Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
Zu beachten:
siehe Baubetreuung
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: z. B. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beifügen:
  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Zentrales Vollstreckungsgericht Hünfeld)
  • Bescheinigung Insolvenzgericht
Anmerkung
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstückverwalter, Versicherungsvertreter

Beherbergungsbetrieb (§ 2 Abs. 4 GastG)

Seit 2005 sind Beherbergungsbetriebe unabhängig von der Größe erlaubnisfrei, d. h. zubereitete Speisen und Getränke, auch alkoholische, dürfen an Hausgäste verabreicht werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG). Baurecht (Baugenehmigung, Bauordnung) ist weiterhin zu beachten.

Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

gewerbsmäßiges Bewachen des Lebens oder Eigentums fremder Personen
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: z. B. keine Gewerbeuntersagung, keine Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation oder festgestellt verfassungsfeindlichen Partei (auch bis zehn Jahre nach Austritt)
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • erforderliche Mittel oder Sicherheiten
  • Haftpflichtversicherung
  • Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer
Zu beachten:
  • Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
  • Beschäftigung nur zuverlässiger Wachpersonen über 18 Jahren und deren Meldung
  • Vorschriften über Ausweis und Dienstbekleidung, Waffenbehandlung, Buchführungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
Anmerkung:
  • VO über das Bewachungsgewerbe
  • Ausnahmen für Werkschutzfachkräfte

Darlehensvermittlung (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO)

siehe auch Immobiliardarlehensvermittlung (§ 34i GewO)
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis
keine Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln (§ 34c Abs. 5 GewO)
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Dem Erlaubnisantrag beizufügen ist:
  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Zu beachten:
  • Sicherheitsleistung,
  • Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Anmerkung:
  • VO über die Pflichten der Makler
  • kein Darlehen vermittelt, wer das Darlehen selbst gewährt

Detektei / Detektiv

Kaufhaus-/Warenhausdetektiv
  • Detektei grundsätzlich nur überwachungsbedürftig gem.§ 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO
  • genehmigungspflichtig ist jedoch der Kaufhaus-/Warenhausdetektiv (hierzu siehe Bewachungsgewerbe)

Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)

Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Dem Erlaubnisantrag beizufügen sind:
  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Beachte:
Eintragung im Vermittlerregister erforderlich:  www.vermittlerregister.info
Anmerkung:
besondere Erfordernisse gem. Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV)

Finanzdienstleistungen (§§ 1, 32 KWG)

(Anlagevermittlung, Abschlußvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel, Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfergeschäfte, Sortenhandel) Erlaubnispflicht besteht für Tätigkeiten der gewerblichen Finanzdienstleisung.
Finanzdienstleistungen sind (§ 1 Abs.1 a, Satz 2 Nr. 1-7):
  • Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung)
  • Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung)
  • Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung)
  • Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel)
  • Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU
    (Drittstaateneinlagenvermittlung)
  • Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft)
    Handel mit Sorten (Sortengeschäft)
Finanzinstrumente sind (§ 1 Abs. 11 KWG):
  • Wertpapiere (Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und vergleichbare Wertpapiere, Anteilsscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden), Geldmarktinstrumente (Forderungen, die keine Wertpapiere sind und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, z. B. kürzerfristige Schuldscheindarlehen), Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate (Termingeschäft, Optionsgeschäft).
Zulassung:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 13 08
53003 Bonn
Tel: 0228/4108-0
Fax: 0228/4108-1550
www.bafin.de
Voraussetzung:
  • Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
  • Angabe der Geschäftsleiter
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • fachliche Eignung
  • Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen
Ausnahmen: Darlehensvermittlung und Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen, gemäß § 2 Abs. 6 KWG gelten u. a. nicht als Finanzdienstleistungsinstitute: Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen, Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern dies nicht ihre Haupttätigkeit darstellt (z. B. Hotels, Reisebüros, Kaufhäuser), Angehörige freier Berufe, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt und die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen, Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und einem lizenzierten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben
Die Vermittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen unterfällt ausschließlich § 34f GewO. Die Vermittlung von Fondsanteilen und sonstigen Finanzinstrumenten unterfällt § 32 Abs. 1 KWG. Die Abschluß- oder Anlagevermittlung ausschließlich für Rechnung und unter Haftung eines Einlagekreditinstitutes oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder der EU ist erlaubnisfrei.

Finanzmakler ( § 34f GewO (Finanzanlagenvermittlung), § 34d GewO, § 34 c GewO (Darlehensvermittlung) bzw. § 32 KWG)

Kein gewerberechtlicher Begriff; Unterfall des Handelsmaklers (§ 93 HGB)
Anmerkung:
u. U § 32 KWG anzuwenden, siehe Finanzdienstleistung, MaBV, FinVermV, VerVermV

Gaststätte (§ 3 Hess GastG)


Das Betreiben einer Gaststätte ist in Hessen nicht mehr erlaubnispflichtig. Allerdings erfordert der Ausschank alkoholischer Getränke eine qualifizierte Gewerbeanzeige. Rechtzeitig (in der Regel 6 Wochen vor Beginn des Gewerbes) sind mit der Anzeige einzureichen:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Zentrales Vollstreckunggericht Hünfeld)
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts

Ausnahmen:
  • unentgeltliche Kostproben alkoholischer Getränke
  • In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Ausgabe alkoholischer Getränke und zubereiteter Speisen an Übernachtungsgäste

Gebrauchtwarenhandel (§ 38 GewO)

kein genehmigungspflichtiges Gewerbe, nur Überwachung (durch Ordnungsamt) bei An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insb. Unterhaltungselektronik etc.), Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall und edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen

Güterkraftverkehr

(§§ 1 Abs. 1, 3 Abs.1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3.5 t liegt, ist erlaubnispflichtig
Zu beachten:
  • in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag beteiligten werden auf Pflichteneinhaltung durch das Bundesamt für Güterverkehr überwacht
  • Güterkraftverkehr eines Unternehmens für eigene Zwecke (Werkverkehr) ist erlaubnisfrei (§ 9, 1 Abs.2 GüKG), jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr anmeldepflichtig (§ 15 a Abs.2 GüKG)
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Erlaubnisbehörde müssen folgende Unterlagen vorliegen (§ 9 Abs. 2 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr):
für den antragstellenden Unternehmer:
Handelsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug, Nachweis der Vertretungsberechtigung, Führungszeugnis, Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung
für zur Führung bestellte Personen:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Nachweis der fachlichen Eignung und des Beschäftigungsverhältnisses
Anmerkung:
Erlaubnis wird einem Unternehmer mit Sitz im Inland erstmalig für die Dauer von 5 Jahren, danach unbefristet erteilt

Imbißbetrieb

siehe Gaststätte

Immobiliardarlehensvermittlung (§ 34i GewO)

Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Dem Erlaubnisantrag beizufügen sind:
  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Beachte:
Eintragung im Vermittlerregister erforderlich:  www.vermittlerregister.info
Anmerkung:
besondere Erfordernisse gem. Immobiliardarlehensvermittlerverordnung (ImmVermV)

Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 S. Nr. 1 GewO)

Gewerbetreibende, die den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, bedürfen der Genehmigung
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Zu beachten:
  • Sicherheitsleistung, Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Anmerkung:
VO über die Pflichten der Makler (MaBV)
Weiterbildungspflicht gem. § 34c Abs. 2a S. 1 GewO im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren

Inkassobüro (§ 2 Abs. 2 RDG)

geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich außergerichtliche Einziehung von Forderungen.
Registrierungspflicht beim Oberlandesgericht (Frankfurt)
Zu beachten:
Bestimmungen über Pflichten, Berufsbezeichnung und Aufsicht, Akten- und Buchführung
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • persönliche und fachliche Eignung (Sachkunde) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus.
  • geordnete Wirtschaftsführung

Investmentanlagenvermittlung

siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)

Kapitalanlagenvermittlung

siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)

Leiharbeit (Vermittlung von (§ 1 AÜG))

gewerbsm. Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher)
Zu beachten:
  • Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten
  • schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
  • kein Entgeltausschluß für Arbeitnehmer
  • Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung der Betriebsorganisation
Zu beachten nur in EU-Staaten
  • Genehmigung für höchstens 1 Jahr
  • Überlassen nicht länger als 3 Monate
  • Ausschluß bestimmter Arbeitsverträge

Makler

siehe Darlehensvermittlung, Finanzmakler, Grundstücksmakler (Immobilienmakler)

Marktverkehr, -festsetzung (Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte) (§§ 64 ff. GewO)

Durchführung von gewerblichen Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie von Volksfesten bedarf der behördlichen Festsetzung
Zu beachten:
  • Anbringen des Familiennamens oder der Firma mit Anschrift der Aussteller oder Anbieter
    Vergütung nur für Überlassen von Raum und Ständen und Versorgungseinrichtungen, -leistungen möglich
Voraussetzung:
  • Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (Schutz der öffentlichen Sicherheit)
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
Anmerkung:
Verabreichung alkoholfreier Getränke und Speisen, sowie Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle zulässig

Mietwagenverkehr (§§ 2, 49 Abs. 2 PBefG)

ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind
Zu beachten:
  • Genehmigungspflicht
  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
  • jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)

Omnibusverkehr

gewerbsmäßiger Straßenpersonenverkehr mit Kraftfahrzeugen ( ausgenommen Verkehr mit Taxen und Mietwagen ) einschließlich Ferienzielreisen und Ausflugsverkehr
Zu beachten:
  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
  • Genehmigungserfordernis sowohl für gewerbsmäßigen Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen als auch mit PKWs
Ausnahme:
Keine Erlaubnispflicht besteht für Veranstalter, die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (Gelgenheitsverkehr) planen, organisieren oder anbieten und dabei gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer mit entsprechender Genehmigung nach dem PBefG durchgeführt werden. (Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 19. Juli 2002).
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister), Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Eigenkapital und Reserven mind. 9.000 Euro für das erste Fahrzeug, für jedes weitere mind. 5000 Euro als Sicherheit
  • Abschlussprüfungen: Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Verkehrsfachwirt, Betriebswirt (DAV, Deutsche Außenhandels- und Verkehrsakademie)
Anmerkung:
Genehmigungsdauer im Gelegenheitsverkehr ist auf 4 Jahre, im Linienverkehr auf 8 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)

Pfandleiher (§ 34 GewO)

Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt.
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Nachweis des betriebsnotwendigen Kapitals
Zu beachten:
  • Anzeige der benutzten Räum
  • Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
  • Bestimmungen über Pfandnahme, Pfandschein, Aufbewahrung, Verwertung
  • Verbot der unbefugten Ingebrauchnahme der in Pfand genommenen Gegenstände
  • Versicherungen (Beschädigungen)
Anmerkung:
Pfandleiherverordnung

Podologen/medizinischer Fußpfleger

Seit dem 01.01.2003 ist das Führen der Berufsbezeichnung "Podologe/medizinischer Fußpfleger" erlaubnispflichtig. Die Tätigkeit als solche ist nicht erlaubnispflichtig.
Zu beachten:
Die kosmetische Fußpflege, d. h. die Ausübung von pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß, bleibt hiervon unberührt.

Reisebüro (§ 38 Abs. 1 Nr.4 GewO)

kein genehmigungspflichtiges Gewerbe
die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Reisen, sowie die Vermittlung von Unterkünften unterliegen der behördlichen Überwachung (zuständige Stelle: Wirtschaftsamt).
Zu beachten:
  • Bestimmungen über reisevertragliche Rechte und Pflichten
  • Buchführungs-und Auskunftspflichten
  • Reiseveranstalter benötigen zusätzliche eine Kundengeldabsicherung
Anmerkung:
Die Durchführung von Reisen mit eigenen Beförderungsmitteln ist stets genehmigungspflichtige Personenbeförderung. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn sich das Reisebüro zwar eines Dritten bedient, aber Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrt bestimmt und die Beförderung unter eigenem Namen, Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt.

Reisegewerbe (§ 55 Abs. 2 GewO)

Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung ausserhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt, bedarf der Erlaubnis.
Zu beachten:
  • Im Reisegewerbe verbotene Betätigungen sind u. a. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren (§ 56 GewO).
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Reisegewerbekarte
Anmerkung:
erlaubnisfrei ist u. a. der Vertrieb von Blindenwaren (Blindenwarenvertriebsgesetz), Milchhandel nach Maßgabe des § 14 Milchgesetz, ein Gewerbe für das eine Erlaubnis nach § 34a, 34b, 34c GewO vorliegt, der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft etc.

Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung) (§ 33d GewO)

gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeit
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes
Anmerkung:
erlaubnisfrei sind als Preisspiele veranstaltete Gesellschaftsspiele (z. B. Skat, Billard, Schach) sowie volkstümliche Spiele z. B. bei Volksfesten

Spielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit)

siehe Automatenaufstellung

Taxiunternehmen (§§ 2, 47 PBefG)

zu beachten:
  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
  • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
  • Taxitarife, Taxiordnung
  • jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)

Versicherungsvermittler (§ 34d GewO)

Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Dem Erlaubnisantrag beizufügen sind:
  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Beachte:
Eintragung im Vermittlerregister erforderlich:  www.vermittlerregister.info
Anmerkung:
besondere Erfordernisse gem. Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)

Versteigerer

siehe Auktionator

Wertpapierdienstleistungen

siehe Finanzdienstleistungen
Anmerkung:
Aufsicht durch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53 117 Bonn
oder
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt
 
Fon: 0228 / 4108 - 0
Fax: 0228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de

Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO)

wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten
Voraussetzung:
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
  • Berufshaftpflichtversicherung
Zu beachten (MaBV):
  • Sicherheitsleistung,
  • Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
  • Provision (höchstens 2 Monatsmieten) nur bei tatsächlichem Abschluß des Mietvertrages fällig
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
  • Bestätigung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Anmerkung:
Weiterbildungspflicht gem. § 34c Abs. 2a S. 1 GewO im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren
keine Erlaubnispflicht für: gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen (§ 24 c Abs. 5 GewO).


Stand: September 2021
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Limburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.