Wettbewerbsrecht

Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten ist eine durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingerichtete, unabhängige Stelle, die in Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeiführen soll.  Die Einigungsstelle ist auf Grund der Verordnung der Hessischen Landesregierung bei der Industrie- und Handelskammer errichtet und tagt in deren Geschäftsräumen.
Die Einigungsstelle ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern besetzt. Wird die Einigungsstelle von einem Letztverbraucher oder einem Verbraucherverband angerufen, so ist sie mit Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern in gleicher Anzahl besetzt. Die Beisitzer werden für jede Verhandlung von dem Vorsitzenden aus einer hierfür jährlich aufzustellenden Beisitzerliste berufen.

1. Welchen Zweck erfüllt die Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Wettbewerbsstreitfällen eine gütliche Einigung anzustreben. Sie soll es ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und Kosten sparend beizulegen.
Die Parteien sollen sich unter neutraler, sachkundiger Leitung aussprechen, um außergerichtlich zu einer Einigung zu kommen. Diese soll auch dadurch erreicht werden, dass die Verhandlung nicht öffentlich ist. Um die Parteien wirklich „an einen Tisch zu bringen“, hat die Einigungsstelle die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen und dieses gegebenenfalls durch Ordnungsgeld zu erzwingen. Die Parteien bedürfen keines Rechtsanwalts; allerdings kann in rechtlich schwierigen Fällen die Zuziehung eines erfahrenen Anwalts die Einigung erleichtern.
Die Wirksamkeit des außergerichtlichen Einigungsverfahrens wird dadurch erhöht, dass der Antragsgegner während des Einigungsverfahrens den Streitfall nicht vor die ordentlichen Gerichte bringen und so den Antragsteller dem oftmals hohen Prozesskostenrisiko eines ordentlichen Gerichtsverfahrens aussetzen kann. Ist bereits ein einschlägiger Rechtsstreit ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag der Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen.

2. Wann ist die Einigungsstelle zuständig?

Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht zuständig. Dies gilt stets bei Wettbewerbsverstößen, die den Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher betreffen. Bei sonstigen Wettbewerbsstreitigkeiten können die Einigungsstellen tätig werden, sofern der Gegner zustimmt.
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Antragsgegner im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat oder die in Streit befindliche Handlung dort begangen ist.

3. Wer ist antragsberechtigt?

Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Anträge sind schriftlich mit Begründung unter Bezeichnung der Beweismittel in erforderlicher Zahl einzureichen.
Antragsberechtigt sind zum einen Mitbewerber. Dies sind Gewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art wie der Antragsgegner herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen. Zum anderen sind aber auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (z.B. Fachverbände, Wettbewerbsvereine) sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern antragsberechtigt. Außerdem können Verbraucherverbände die Einigungsstelle anrufen.

4. Wie läuft das Einigungsstellenverfahren ab?

In der Regel wird auf den Antrag ein Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Da Wettbewerbsstreitfälle zumeist eilbedürftig sind, beträgt die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung drei Tage. Sie kann abgekürzt oder verlängert werden.
Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Sie sollte von den Parteien persönlich wahrgenommen werden, auch wenn ein persönliches Erscheinen mit der Ladung zum Termin nicht angeordnet wurde. Dies ist der Aufklärung des Sachverhalts und einer gütlichen Einigung förderlich. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleiches ermächtigt sein.

5. Wie endet das Einigungsstellenverfahren?

Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann im Einzelfall den Parteien auch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen.
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde, die von den Mitgliedern der Einigungsstelle sowie von den Parteien zu unterschreiben ist, niedergelegt.
In dem Vergleich kann insbesondere vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft die Unterlassung einer beanstandeten Werbung zusichert. Außerdem kann Schadensersatz, die Zahlung eines Ausgleichsbetrages und für zukünftige Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil betrieben werden.
Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

6. Welche Kosten entstehen durch das Einigungsstellenverfahren?

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben. Über die Erstattung von Auslagen, die eventuell für die Entschädigung von Vorsitzenden, Beisitzern, Zeugen und Sachverständigen entstehen, soll eine gütliche Einigung der Parteien angestrebt werden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung dieser Auslagen nach billigem Ermessen. Hierbei trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmächtigten.
 
Stand: März 2019
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