Negativerklärung § 24 FinVermV
Sollte im Berichtszeitraum keine Vermittlertätigkeit im Sinne des § 34 f Gewerbeordnung (GewO) erfolgt sein, so kann weiterhin eine Negativerklärung abgegeben werden. Bereits das Bemühen um einen Vertragsabschluss, also jede Art von Werbung, gehört zur gewerblichen Tätigkeit, hier ist also bereits ein formeller Prüfungsbericht erforderlich. Die Negativerklärung darf durch den Gewerbetreibenden selbst unterzeichnet werden. Die Hinzuziehung eines Prüfers im Sinne des § 24 FinVermV ist nicht erforderlich.