Compliance

Geldwäsche

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GWG) sollen solche Straftaten besser aufgeklärt und die Finanzierung von schweren Straftaten in Gestalt des internationalen Terrorismus verhindert werden. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetz bestimmte Unternehmer besonders in die Pflicht.
Die Grundpflichten wie die Identifizierung des Vertragspartners wurden teils erheblich erweitert. Gestärkt wird insgesamt der aber auch der risikobasierte Ansatz. Wo größere Risiken bestehen, muss auch mehr gemacht werden. Dies soll den Vorteil bringen, dass Behörden und Unternehmen ihre Ressourcen zielgerichteter einsetzen können. Es lohnt sich daher frühzeitig abzuklären, ob ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fällt, bzw. sie als Verpflichteter gelten.
Achtung:
Übergangsfristen für die Eintragung im Transparenzregister abgelaufen. Eintragung jetzt nachholen, um Bußgelder zu vermeiden!

Verpflichtete

Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Absatz 1 Nummer 1-16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
  •     Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister (Nummern 1-6, 9)
  •     Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nummern 7 und 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben
  •     Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände, soweit sie ihre Mandanten bei bestimmten Geschäften oder Transaktionen oder deren industriellen Strategien beraten, diese planen oder durchführen (Nummern 10 und 11)
  •     Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nummer 12)
  •     Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nummer 13)
  •     Immobilienmakler (Nummer 14)
  •     Veranstalter und Vermittler von bestimmten Glücksspielen (Nummer 15)
  •     Güterhändler (das heißt alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln),  Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nummer 16)

Pflichten

Risikomanagement

Alle Verpflichteten haben neben den sie evtl. treffenden allgemeinen Sorgfaltspflichten ein geldwäschespezifisches Risikomanagement (Risikoanalyse (§ 5) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6)) einzurichten.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Unternehmen haben gemäß § 10 GwG allgemeine Sorgfaltspflichten im Umgang mit Geschäftspartnern zu beachten. Hierzu gehören:
  • Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für ihn auftretenden Person (z.B. Vertreter oder Bote), d.h. ggf. anhand des Personalausweises,
  • Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt,
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
Güterhändler müssen nur dann ein solches Risikomanagement vorhalten oder den allgemeinen Sorgfaltspflichten nachkommen, wenn sie eine bestimmte Bargeldschwelle pro Geschäftsvorfall überschreiten würden. Diese Schwelle liegt für Güterhändler bei 10.000 EUR. Um diese Schwelle nutzen zu können, muss in den internen Abläufen des Unternehmens sichergestellt werden, dass Transaktionen über dieser Schwelle kategorisch ausgeschlossen sind. Hierzu eignen sich entsprechende verbindliche Unternehmensrichtlinien. Auch Mietmakler können gem. § 10 Abs. 6 Nr. 2 GwG von der Erleichterung profitieren, wenn bei Transaktionen die monatliche Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht die Schwelle von mindestens 10 000 Euro nicht überschreitet.
Für Händler, die hochwertige Güter, 
  • die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben
oder
  • die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen (bspw. Edelmetalle, Schmuck und Uhren, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge),
liegt diese Bargeldgrenze bereits bei 2000 €.

Verdachtsmeldungen

Unabhängig von den Bargeldschwellen müssen Güterhändler die Sorgfaltspflichten allerdings im Sinne des risikobasierten Ansatzes bei Auffälligkeiten und Verdachtsmomenten erfüllen. Eingehende Nachforschungen oder Prüfungen sind hierbei wohl nicht erforderlich. Auch die Verdachtsmeldepflicht, die weiterhin auch unabhängig von den Bargeldschwellen besteht, greift nur bei Auffälligkeiten. Sie müssen den Verdachtsfall unverzüglich an die zentrale Meldestelle FIU (Financial Intelligence Unit bei der Generalzolldirektion) melden. Die Verdachtsmeldungen grundsätzlich elektronisch über das goAML-Portal abzugeben. Lediglich bei einer Erstmeldung oder bei einer mindestens zweistündigen Störung der Systeme der FIU ist die Abgabe von Verdachtsmeldungen auf dem amtlichen Formular per Fax zulässig.

Transparenzregister §§ 18-26 GwG

Nach dem GwG Verpflichtete haben in § 19 aufgeführte Informationen und Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ihrer Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Dies ist über die Website des Transparenzregisters möglich.
Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Die wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person bestimmen sich nach deren Stimmanteil innerhalb der Gesellschaft.  So zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren anderen Vereinigungen (z.B. Beteiligungsgesellschaft) gehalten werden, die wiederum von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Wirtschaftlich Berechtigter ist also immer eine natürliche Person und sei es am Ende einer langen Kette.
Ist kein wirtschaftlich Berechtigter einer juristischen Person ermittelbar, so gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners der Vereinigung.
Von der Registerpflicht ausgenommen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Stand: Januar 2023