Familie und Beruf

Elternzeit

Jeder Elternteil hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes, bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat (Elternzeit). Bestimmungen dazu enthält das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das zum 1. Juli 2015 umfassend novelliert wurde.

1. Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dies gilt auch für Vollzeit-Pflegeeltern.
Auch im Rahmen befristeter Arbeitsverträge, Teilzeitbeschäftigungen und geringfügigen Beschäftigungen kann Elternzeit in Anspruch genommen werden. Weiterhin steht auch Auszubildenden, Umschülern und in Heimarbeit Beschäftigten Elternzeit zu. Maßgeblich ist, dass das Arbeitsverhältnis dem deutschen Recht unterliegt.
Die Elternzeit bei Auszubildenden wird gem. § 20 Abs. 1 BEEG nicht auf die Berufsbildungszeiten angerechnet. Der Auszubildende kann jedoch auch Teilzeit während der Elternzeit beanspruchen (§ 15 Abs. 6 BEEG). Sofern keine dringenden betrieblichen Gründe, die sich aus den Sachzwängen der Organisation der Berufsausbildung ergeben, dem Teilzeitverlangen entgegenstehen, ist die Teilzeit möglich.
Gemäß § 15 Abs. 1a BEEG besteht ein Anspruch auf Elternzeit für die Betreuung von Enkelkindern, wenn die Großeltern mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen in Anspruch nimmt. Die Großeltern können jedoch nur in der Zeit Elternzeit in Anspruch nehmen, in der keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit in Anspruch nimmt. Nach der Gesetzesbegründung soll ein Hochschulstudium wie eine Ausbildung behandelt werden.
Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Der Antrag des Arbeitgebers bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die Erziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt.

2. Dauer, Gestaltungsmöglichkeiten und Antragsfristen

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes, d.h. die Elternzeit beträgt höchstens 36 Monate pro Kind. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Dieser Anspruch kann durch Vertrag weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Die Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet, d. h. die Elternzeit verkürzt sich um die Mutterschutzfrist.
Die Elternzeit kann auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Die Elternzeitansprüche der Eltern werden getrennt voneinander behandelt. Die Elternzeit kann in insgesamt drei Abschnitte unterteilt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Wird Elternzeit für einen Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beantragt, muss der Antrag binnen einer Ankündigungsfrist von 13 Wochen gestellt werden. Arbeitnehmerinnen müssen gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung (BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15). Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber muss die Elternzeit bescheinigen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist bei Inanspruchnahme der Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht erforderlich.

3. Teilzeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil 30 Stunden im Durchschnitt nicht übersteigt.
Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Kein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit besteht
  • in Kleinbetrieben mit bis zu 15 Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitzählen,
  • wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits sechs Monate ununterbrochen besteht,
  • wenn die Verringerung der Arbeitszeit weniger als drei Monate andauern und unter 15 Wochenstunden fallen sollte,
  • wenn dringende betriebliche Gründe dem Anspruch entgegenstehen oder
  • der Anspruch dem Arbeitgeber nicht rechtzeitig, d. h. acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden ist.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Das Arbeitsverhältnis lebt nach dem Ende der Elternzeit so wieder auf, wie es vor der Elternzeit gestaltet war, es sei denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Fortsetzung der Teilzeit nach Ablauf der Elternzeit oder andere Änderungen vereinbart.

4. Folgen für das Arbeitsverhältnis

Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Eine Lohnzahlungspflicht besteht für diesen Zeitraum nicht. Geldwerte Nebenleistungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, hat der Arbeitgeber dann zu gewähren, wenn sie als Anerkennung für die Betriebstreue gezahlt werden, nicht jedoch, wenn sie als Entgelt für Arbeitsleistungen gedacht sind. Bei der betrieblichen Altersversorgung dürfen dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme der Elternzeit keine Nachteile entstehen.
Gemäß § 21 BEEG kann der Arbeitgeber während der Elternzeit einer Mitarbeiterin eine Ersatzkraft befristet einstellen.

4.1. Kündigungsschutz

Es besteht Kündigungsschutz wie folgt:
  • bei Ankündigung von Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes acht Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • bei Ankündigung von Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit
Nur in besonderen Fällen kann das Gewerbeaufsichtsamt ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären (§ 18 BEEG).
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG).
Befristete Verträge verlängern sich allerdings durch die Elternzeit grundsätzlich nicht. Unzulässig ist es allerdings den befristeten Vertrag allein aufgrund der Schwangerschaft oder Elternzeit nicht zu verlängern, obwohl man ihn sonst verlängert hätte.

4.2. Erholungsurlaub

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. (Dies gilt nur für volle Kalendermonate. Beginnt die Elternzeit z. B. am 2. November darf der Urlaub nicht gekürzt werden, da kein voller Kalendermonat vorliegt.)
Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

5. Vorzeitige Beendigung wegen erneuter Schwangerschaft

Häufig kündigt sich noch während der Elternzeit wieder Nachwuchs an. In einer solchen Situation kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen beendet werden.
Während der Elternzeit ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Mit Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf. In den sechs Wochen vor dem Geburtstermin besteht dann das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG.
Der Arbeitgeber muss außerdem den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Für die Bemessungsgrundlage für diesen Zuschuss ist maßgeblich, ob die Arbeitnehmerin während der vorangegangenen Elternzeit gearbeitet hat oder nicht. Im Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) hat der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht – anders als das Mutterschutzgesetz – ausdrücklich eine Regelung zu Kürzung des Urlaubsanspruchs vor, § 17 Abs. 1 BEEG. Danach ist der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf, so dass ab diesem Zeitpunkt die Kürzung des Urlaubs nicht mehr möglich ist. Der Arbeitgeber hat den übertragenen Rest-Urlaub grundsätzlich nach der Elternzeit im laufenden oder im darauf folgenden Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Der aufgrund der ersten Elternzeit übertragene Urlaub verfällt auch dann nicht mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs, wenn er wegen einer sich unmittelbar an die erste Elternzeit anschließende zweite Elternzeit nicht genommen werden kann – auch dann gilt § 17 Abs. 2 BEEG.
Der durch die vorzeitige Beendigung nicht verbrauchte Zeitraum der Elternzeit kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des ersten Kindes übertragen werden.

6. Weitere Informationen

Mehr Informationen zum Thema Elternzeit finden Sie auf dem Informationsportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
 
Stand: März 2019
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Limburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.