Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub

Mindestlohn

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Er beträgt ab 1. Januar 2019 mindestens 9,19 Euro brutto je Zeitstunde und ab dem 1. Januar 2020 mindestens 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Die Rechtsgrundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG). Alle zwei Jahre überprüft die Mindestlohnkommission die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und beschließt über die Erforderlichkeit von Anpassungen.

1. Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Grundsätzlich erhält jeder Arbeitnehmer ab 18 Jahren den gesetzlichen Mindestlohn. Dies unabhängig davon, ob er in Voll- oder Teilzeit angestellt ist oder welche Position er bekleidet. Ab Januar 2018 entfielen alle bisherigen branchenbezogene Übergangsregelungen, seitdem gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. (Allerdings gelten weiterhin alle in Tarifverträgen vorgesehenen Mindestentgelte, die höher als der allgemeine gesetzliche Mindestlohn sind, vgl. unten Abschnitt 8.)

1.1. Minijobber

Auch Minijobber sind Arbeitnehmer und fallen daher unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Sie erhalten wie andere Arbeitnehmer daher den gesetzlichen Mindestlohn, dies unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status. Daher muss hier der Arbeitgeber zusätzlich zu dem Mindestlohn noch die Arbeitgeberbeiträge an die Minijob-Zentrale abführen.

1.2. Ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer erhalten den Mindestlohn, wenn Sie innerhalb Deutschlands tätig sind. Dies gilt sowohl bei deutschen als auch bei ausländischen Arbeitgebern. Relevant ist nur das jeweilige Einsatzgebiet des Arbeitnehmers im Bundesgebiet.

1.3. Praktikanten

Auch Praktikanten erhalten grundsätzlich den gesetzlichen Mindestlohn. Dies allerdings nur, wenn sie ein freiwilliges Praktikum während des Studiums oder der Ausbildung absolvieren, das über einen längeren Zeitraum als drei Monate geht. Auch Praktikanten, die ihr Praktikum im Anschluss an eine Berufsausbildung oder im Anschluss an ein Studium absolvieren, erhalten den Mindestlohn.
Keinen Mindestlohn erhalten:
  • Praktikanten im Rahmen eines Pflichtpraktikums, das sie aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs-, oder Studienordnung leisten.
  • Praktikanten, die freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika von maximal drei Monaten absolvieren, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
  • Praktikanten, die zur beruflichen Orientierung vor Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums ein Praktikum von maximal drei Monaten absolvieren.
  • Praktikanten im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG.
Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
Achtung: Bei einem Überschreiten des Dreimonatszeitraums fällt der Mindestlohn ab dem ersten Praktikumstag an. Die Einbeziehung der Praktikanten hat nach der Gesetzesbegründung zum Ziel, den Missbrauch des sinnvollen Instruments des Praktikums einzuschränken. Unbezahlte Langzeitpraktika sollen unterbunden werden.

1.4. Auszubildende

Auszubildende befinden sich in einer Berufsausbildung und nicht in einem Arbeitsverhältnis. Für sie gilt unabhängig vom Alter der gesetzliche Mindestlohn nicht. Die Entlohnung von Auszubildenden wird weiterhin im Berufsbildungsgesetz geregelt.

1.5. Ehrenamtlich Tätige

Bei ehrenamtlich Tätigen gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht.

1.6. Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden. Hintergrund ist, dass Kinder und Jugendliche nicht aufgrund des Mindestlohns von der Aufnahme einer Berufsausbildung abgehalten werden sollen.

1.7. Langzeitarbeitslose

Bei Langzeitarbeitslosen nach § 18 SGB III kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden. Als Langzeitarbeitslose gelten nach § 18 SGB III Personen, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Durch diese Ausnahme soll Langzeitarbeitslosen der Berufseinstieg erleichtert werden.

2. Was zählt zum Mindestlohn?

Im Mindestlohngesetz selbst sind keine Regelungen enthalten, welche Zahlungen zum Mindestlohn zählen und welche nicht. Rückschlüsse lassen sich hier lediglich aus den Ausführungen der Koalitionsfraktionen im Gesetzgebungsverfahren ziehen.
Danach soll wohl nicht zum Mindestlohn gehören:
  • Zahlungen, die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erhält, wenn er auf Verlangen ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet (Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeits-, Schichtarbeits-, Überstundenzuschläge)
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld, es sei denn der Arbeitnehmer erhält die Zahlung jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt. Jährliche Einmalzahlungen von Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden hingegen nicht beim Mindestlohn berücksichtigt.
  • Wegegeld, wenn es als Aufwandsentschädigung für den besonderen Fahrtaufwand des Arbeitnehmers gezahlt wird. Berücksichtigt würde dagegen ein Wegegeld, das als echter Entgeltbestandteil gezahlt wird.
Trinkgeld ist kein allgemeiner Lohnbestandteil, ein Anspruch auf Trinkgeld besteht nicht. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Leistung, die nicht auf den Mindestlohn anrechenbar ist.
Der Mindestlohn gilt nicht nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch für alle anderen Zeiträume, in denen die Vergütung fortzuzahlen ist. Also beispielsweise auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, an Feiertagen, während des Urlaubs oder bei sonstiger vom Arbeitgeber zu vergütender Arbeitsverhinderung. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Bereitschaftszeiten.

3. Kann man den gesetzlichen Mindestlohn ausschließen?

Nein, der gesetzliche Mindestlohn ist unabdingbar (§ 3 MiLoG). Er darf weder unterschritten noch begrenzt oder ausgeschlossen werden. Eine Vereinbarung, die hiergegen verstößt, ist unwirksam. Auch ein erklärter Verzicht eines Arbeitnehmers ist unwirksam. Auf den Anspruch kann der Arbeitnehmer nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten.

4. Welche Dokumentationspflichten bestehen?

Die Dokumentationspflicht gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen:
  • das Baugewerbe,
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • das Personenbeförderungsgewerbe,
  • das Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • das Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • das Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • die Fleischwirtschaft.
In diesen Wirtschaftsbereichen müssen auch Entleiher die Arbeitszeit von bei ihnen tätigen Leiharbeitnehmern aufzeichnen. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit festzuhalten und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.
Die oben genannten Dokumentationspflichten sind in bestimmten Fällen gesetzlich beschränkt bzw. aufgehoben, mehr dazu in der Information des Zoll zur Führung von Arbeitszeitnachweisen.

5. Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?

Für die Überprüfung, ob Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Diese haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Berechtigung, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers zu betreten und Einsicht in Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie Auskünfte zu verlangen.

6. Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?

Es können Geldbußen bis zu 500.000 Euro drohen, wenn ein Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
Daneben werden Unternehmen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Mindestlohngesetz eine Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro verhängt wurde von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen (§ 19 MiLoG). Dieser Ausschluss soll für einen angemessenen Zeitraum erfolgen, bis die betroffenen Unternehmen die Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit nachgewiesen haben.

7. Haftet ein Unternehmer auch für Verstöße seiner Vertragspartner?

Im MiLoG ist eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen geregelt. Diese Durchgriffshaftung betrifft also nicht nur das unmittelbar vertraglich verpflichtete Unternehmen, sondern auch diejenigen Unter-nehmen, die der eigene Vertragspartner wiederum vertraglich verpflichtet.
Bei einer Beauftragung von Drittfirmen haftet der Auftraggeber bei deren Mindestlohnverstößen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausrede verzichtet hat. Das bedeutet, dass auch der Auftraggeber einstehen muss, wenn ein vom ihm beauftragtes Unternehmen den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Nachunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, muss sich also im Wege der Zwangsvollstreckung nicht auf seinen Arbeitgeber verweisen lassen, sondern kann direkt beim Auftraggeber vollstrecken.
Tipp: Es empfiehlt sich bei der vertraglichen Gestaltung der Dienst- und Werkverträge mit Drittfirmen die Aufnahme einer Klausel, mit der der Auftragnehmer bestätigt, selber den Mindestlohn zu zahlen und auch bei der Auswahl seiner Unternehmer seinerseits eine solche Bestätigung einzuholen. Zudem sollte eine Bestätigung eingeholt werden, dass das Unternehmen nicht nach § 19 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss von Ansprüchen Dritter kann dadurch allerdings nicht gesichert werden! Problematisch an einer vertraglichen Gestaltung sind in diesem Zusammenhang auch die erschwerte Überprüfbarkeit und die fehlende Weisungsbefugnis des Auftraggebers.

8. Gibt es auch weitere rechtsverbindliche Mindestlöhne?

Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es Lohnuntergrenzen bzw. (branchenbezogene) Mindestlöhne auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), die auch den in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zahlen sind.
Zudem können Tarifverträge Mindestlöhne festlegen. Das Bundesarbeitsministerium kann einen bestehenden Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklären. Eine solche Allgemeinverbindlichkeitserklärung hat zur Folge, dass der Tarifvertrag auch für nichttarifgebundene Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend gilt. Diese Lohnuntergrenzen / Branchenmindestlöhne sind dann auch in Betrieben zu zahlen, die nicht tariflich gebunden sind und können über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG liegen.
Es gibt bundesweit einheitliche Branchenmindestlöhne (bspw. Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau) und länderspezifische Branchenmindestlöhne (bspw. Gebäudereinigung, Pflegebranche). Eine Übersicht über die geltenden Branchenmindestlöhne findet sich auf der Homepage des Zolls und des  Bundesministeriums für Arbeit und Soziale.

9. Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert auf seiner Webseite über den Mindestlohn. Es hat daneben auch eine Hotline für Fragen von Arbeitgebern zum Mindestlohn eingerichtet. Die Hotline erreichen Sie unter Telefon 030 60 28 00 28 von montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr.
Das BMAS stellt außerdem eine App zur Zeiterfassung zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums.
Außerdem finden Sie ausführliche Informationen zum Thema auch auf dem Portal der Zollverwaltung.
 
Stand: Februar 2019
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Limburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.