Besondere Beschäftigungsformen

Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung

1. Definitionen

Geringfügige Beschäftigungen unterliegen besonderen Regelungen für Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht:
  • die sog. geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) und
  • die sog. kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV).
Im Übrigen gelten auch für diese Beschäftigungsformen die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise die Regelungen zum Urlaub, zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und - beim Mini-Job - zum Kündigungsschutz.

1.1. "Kurzfristige Beschäftigung"

Kurzfristig ist eine Beschäftigung, wenn sie zeitlich - durch Vertrag oder nach ihrer Eigenart - auf zwei Monate oder insgesamt max. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Häufig sind kurzfristige Verträge befristet. Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich in den Vertrag aufgenommen wurde.
  • Begrenzung auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage:
    Die Beschäftigung kann ihrer Eigenart nach begrenzt sein oder aufgrund einer vertraglichen Regelung (Beispiele: Aushilfe als Urlaubsvertretung, auf längstens ein Jahr befristeter Rahmenarbeitsvertrag).
  • Keine berufsmäßige Ausübung bei Arbeitsentgelt über 450 Euro:
    Selbst wenn der zeitliche Umfang 2 Monate bzw. 50 Tage nicht übersteigt, liegt keine sozialversicherungsfreie "kurzfristige Beschäftigung" vor, sofern die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro überschreitet (zum Beispiel Arbeit als Nachtschwester im Krankenhaus an vier Tagen pro Monat; zeitlicher Umfang: nur 48 Tage pro Jahr, aber berufsmäßig ausgeübt). Übersteigt das berufsmäßige Einkommen 450 Euro, liegt auch keine geringfügige Beschäftigung vor. Für Arbeitgeber gelten keine steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten.

1.2. "Geringfügig entlohnte Beschäftigung" (Mini-Job)

Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie
  • regelmäßig ausgeübt wird und
  • das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 Euro nicht übersteigt.
Regelmäßig ausgeübte Beschäftigung:
Entscheidend ist, dass die Beschäftigung nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und damit nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten ist. Darauf, ob im Rahmen eines befristeten oder eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet wird, kommt es nicht an.
Höhe des Arbeitsentgelts:
Als Geringfügigkeitsgrenze gilt in den alten und neuen Bundesländern einheitlich ein Betrag von 450 Euro (Grundzone). Diese Grenze darf regelmäßig nicht überschritten werden. "Regelmäßig" bedeutet, dass zwar eine Jahres-Durchschnittsberechnung möglich ist, jedoch das Entgelt nur maximal zweimal im Jahr aufgrund unvorhergesehener Umstände jeweils über 450 Euro liegen darf (z. B. durch Krankheitsvertretung). Bei der Berechnung des Entgelts werden Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld eingerechnet.
Der Anspruch auf tatsächlich nicht gewährte Einmalzahlungen ("Phantomlohn") wird nicht eingerechnet, jedoch z. B. nicht gezahlter laufender Tariflohn.
Gleitzone von 450,01 bis 850 Euro (§ 20 Abs. 2 SGB IV): Arbeitsverhältnisse mit einem Einkommen innerhalb dieser Entgeltzone stellen im Bereich der Sozialversicherung einen Übergang von Mini-Jobs zu regulären Arbeitsverhältnissen dar (siehe dazu unten).
Die zeitliche Begrenzung auf 15 Stunden Arbeit pro Woche wurde aufgehoben. Damit kann mehr Stunden gearbeitet werden, solange die Verdienstgrenze nicht überschritten wird. Auch Minijobber sind Arbeitnehmer und fallen daher unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Sie erhalten wie andere Arbeitnehmer daher ab 2015 den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Dies unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status. Daher muss hier der Arbeitgeber zusätzlich zu dem Mindestlohn von 8,50 Euro noch die Arbeitgeberbeiträge an die Minijob-Zentrale abführen. Zu beachten ist, dass ein Minijobber daher nur noch insgesamt 52,9 Stunden im Monat arbeiten darf, da er sonst automatisch in die Gleitzone rutschen würde, bzw. bei gleichbleibendem Lohn aber höherer Stundenzahl der Mindestlohn unterschritten würde. Alte Verträge sind daher diesbezüglich zu überprüfen und ggf. anzupassen.

2. Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht bei "kurzfristiger Beschäftigung"

2.1. Sozialversicherung

Die "kurzfristige Beschäftigung" ist sozialversicherungsfrei, daher müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

2.2. Steuer

Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber nach § 40a Abs. 1 EStG die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt,
  • der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage),
  • der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und
  • der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften)
Beachte: Die Lohnsteuer kann weder mit der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent noch mit dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben werden. Diese Möglichkeit besteht nur bei den "geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen". Sofern der Beschäftigte insgesamt nur in geringem Umfang Einkommen erzielt, wird er allerdings ohnehin wegen der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums keine Lohnsteuer zahlen.

3. Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht bei "geringfügig entlohnter Beschäftigung" (Mini-Job)

3.1. Sozialversicherung und Steuer

Das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge und Steuer werden jedoch nicht in voller Höhe erhoben. Der Beschäftigte ist von Sozialabgaben und Steuern befreit.
Lediglich der Arbeitgeber muss (in der Regel) die folgenden pauschalen Beiträge in Höhe von insgesamt 30 Prozent entrichten:
  • Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent, (wobei der Arbeitnehmer den Rentenversicherungsbeitrag freiwillig aufstocken kann, um die vollen Leistungen der Rentenversicherungen beanspruchen zu können),
  • Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent sowie
  • Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent, die sowohl Lohn- als auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt.
Ist der Arbeitgeber zur Zahlung dieser pauschalen Abgaben verpflichtet, braucht er sich von einem geringfügig Beschäftigten keine Lohnsteuerkarte vorlegen zu lassen. Die steuerliche Seite ist rein durch die Entrichtung der Pauschsteuer erledigt. Die Pauschalabgaben inklusive der Pauschsteuer in Höhe von insgesamt 30 Prozent sind vollständig an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen (s. dazu unten unter 3.2).
Statt der Entrichtung der Pauschsteuer besteht zudem wahlweise die Möglichkeit einer Individualversteuerung nach Vorlage der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitnehmer.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die oben dargelegten pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung ausnahmsweise nicht entrichten, sondern muss die allgemeinen Beiträge zur Rentenversicherung abführen, etwa weil der Beschäftigte neben dem Minijob einen weiteren Minijob und einen Hauptberuf ausübt (zum Zusammentreffen mehrer Beschäftigungen siehe unten). In diesen Fällen besteht neben der immer möglichen Individualversteuerung die Möglichkeit, die Lohnsteuer für diesen Minijob mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts pauschal zu erheben (§ 40 a Abs. 2 a EStG). Anders als bei der einheitlichen Pauschsteuer sind bei der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 a Abs. 2 a EStG allerdings Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht enthalten. Die pauschale Lohnsteuer ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

3.2. Einzugstelle

Pauschalbeiträge und Pauschsteuer werden zur Vermeidung aller Bürokratie an die Bundesknappschaft gezahlt:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
44781 Bochum
Telefon 0234 304-0, Telefax 0234 304-66050
www.kbs.de
Auskünfte erteilt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung:
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Service-Center:
01801 200 504 (Festnetzpreis 3,9 ct/Min; höchstens 42 ct/Min aus Mobilfunknetzen)
oder
0355 2902-70799
von Montag bis Freitag 7.00 - 19.00 Uhr

Telefax 0201 384979797
minijob@minijob-zentrale.de

3.3. Haushaltsdienstleistungen

Werden Mini-Jobs im Haushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber nur eine Pauschale von 12 Prozent. Sie setzt sich zusammen aus
  • 5 Prozent Rentenversicherung (mit Aufstockungsoption durch den Arbeitnehmer)
  • 5 Prozent Krankenversicherung
  • 2 Prozent Pauschsteuer
Die Einkommensobergrenze liegt auch hier bei 450 Euro. Voraussetzung ist, dass diese Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird" (§ 8a Satz 2 SBG IV). Gemeint sind Tätigkeiten wie Kinderbetreuung, Haushaltshilfe und Gartenpflege. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung.
Der Arbeitgeber kann Aufwendungen für Mini-Jobs im Privathaushalt steuerlich absetzen. Der neue § 35a Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Kosten für Mini-Jobs unter folgenden Voraussetzungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können:
  • In der Grundzone bis 450 Euro sind dies 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr.
  • Liegt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor, können 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden.
  • Wird ein Unternehmen mit der Erledigung der Hausarbeit beauftragt, können 20 Prozent der Kosten von maximal 20.000 Euro - also maximal 4.000 Euro im Jahr - abgezogen werden.
Adressen von Unternehmen, die Hilfen im Haushalt anbieten, können bei der IHK unter der Telefonnummer 0711 2005-500 oder im Internet unter www.machenwir.ihk.de bezogen werden. Die Meldung für Beschäftigte im Privathaushalt erfolgt über das vereinfachte Meldeverfahren, das Haushaltscheckverfahren.

4. Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht in der Gleitzone

4.1. Sozialversicherung

In der Sozialversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn das Entgelt aus einem oder (wegen Zusammenrechnung) mehreren Beschäftigungsverhältnissen zwischen 450,01 Euro und 850 Euro liegt. Durch die Einführung der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) wird verhindert, dass mit Überschreiten des Schwellenwertes von 400 Euro die Versicherungsbeiträge beim Arbeitnehmer plötzlich ansteigen.
Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben steigen daher zwischen 450,01 Euro und 850 Euro linear an, bis bei einem Entgelt von 800 Euro der volle Arbeitnehmeranteil in Höhe von ca. 21 Prozent erreicht wird.
Der Arbeitgeber hat mit ca. 21 Prozent stets den vollen Arbeitgeberbeitrag zu zahlen.
Beim Zusammentreffen einer Nebenbeschäftigung in der Gleitzone mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro gilt diese Regelung nicht. In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen.

4.2. Steuer

Die Besteuerung des Arbeitslohnes erfolgt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte. Soweit bei mehreren Arbeitgebern der einzelne Arbeitslohn 400 Euro monatlich nicht übersteigt, ist eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag möglich.

5. Sozialversicherungspflicht beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen

Mehrere Arbeitnehmertätigkeiten werden zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengefasst.

5.1. Mini-Job und Hauptberuf

  • Wird neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nur ein einziger Mini-Job im Umfang von bis zu 400 Euro ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. In der geringfügigen Beschäftigung muss lediglich der Pauschalbeitrag gezahlt werden.
  • Der Mini-Job darf nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden wie der Hauptberuf. Sonst wird bereits der erste Mini-Job mit dem Hauptberuf zusammengerechnet.
  • Wird aufgrund der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die 400-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. Im ersten Mini-Job ist nur der Pauschalbeitrag zu zahlen. In den anderen Beschäftigungen entsteht auch dann Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigungen für sich betrachtet unter der 400 Euro-Grenze bleiben.
  • Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. Für die geringfügigen Beschäftigungen müssen Beiträge abgeführt werden, die abhängig von der Höhe der zusammengerechneten Entgelte pauschal (Entgelt bis 450 Euro) oder in normaler Beitragshöhe (Entgelt über 450 Euro) gezahlt werden.
  • Treffen Mini-Job und hauptberufliche selbständige Tätigkeit oder Beamtentätigkeit zusammen, ist der pauschale Rentenversicherungsbeitrag und 2 Prozent Steuer zu zahlen. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag fällt nur an, wenn die Person Mitglied einer Krankenkasse ist.

5.2. Mehrere Mini-Jobs

  • Solange das addierte Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen die Grenze von 450 Euro nicht überschreitet, sind die Pauschalbeiträge zu zahlen.
  • Wenn diese Summe zwischen 450,01 und 850 Euro liegt, sind die Beiträge nach den Maßgaben für die Gleitzone zu berechnen.
  • Liegt die Summe über 850 Euro, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht.
  • Wird ein Mini-Job im Privathaushalt ausgeübt und ein anderer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, werden diese Beschäftigungen addiert. Beläuft sich die Summe der Entgelte auf höchstens 450 Euro, sind für beide Beschäftigungsverhältnisse Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen - für den Minijob im Privathaushalt 10 Prozent, für den Mini-Job auf dem allgemeinen Arbeitmarkt 28 Prozent.

6. Studenten, Praktikanten und Auszubildende

6.1. Beschäftigung von Studenten

Der Pauschalbeitrag für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" (pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) muss nur gezahlt werden, wenn der Beschäftigte geringfügig entlohnt wird. Ist die Beschäftigung aufgrund der Werkstudentenregelung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, "Werkstudentenprivileg"), entfällt der Pauschalbeitrag. Übersteigt die Entlohnung die 400 Euro-Grenze, entsteht in der Rentenversicherung Versicherungspflicht.

6.2. Auszubildende und Praktikanten

Die vorstehenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" (pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) gelten für Auszubildende und Praktikanten nicht. Ab dem ersten Euro tritt volle Versicherungspflicht ein, wobei der Arbeitgeber bis zur Höhe der "Geringverdienergrenze" beide Beitragsanteile zu übernehmen hat. Erst oberhalb dieser Grenze trägt jeder seinen Beitragsanteil selbst. Die Geringverdienergrenze liegt bei 325 Euro.

7. Bußgeldbewehrte Meldepflichten

Der Arbeitgeber hat - wie bisher auch - sowohl geringfügig Entlohnte als auch kurzfristig Beschäftigte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der zuständigen Einzugstelle an- und innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Beschäftigung abzumelden. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten muss er zusätzlich der Einzugsstelle jede Änderung des Arbeitsentgelts mitteilen, sofern die Änderung zu einer Über- oder Unterschreitung der 400-Euro-Grenze führt. Außerdem hat er für geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Jahresmeldung zu erstatten.
Die Meldungen werden auf dem Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" vorgenommen. Ein Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belangt werden, wenn er seiner Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. Kommt es infolge der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen zur Versicherungspflicht, informiert die Bundesknappschaft die Arbeitgeber darüber. Diese sind verpflichtet, notwendige An- und Abmeldungen bei Bundesknappschaft und Krankenkassen vorzunehmen.

8. Arbeitsrecht

8.1. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Bei mündlichem Vertragsschluss muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen. Ausnahmen gibt es nur noch für Aushilfstätigkeiten mit Vertragsdauer von höchstens einem Monat.

8.2. Hinweispflicht des Arbeitgebers auf das Wahlrecht in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI

Bei geringfügig Entlohnten hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zusätzlich im Arbeitsvertrag darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und durch freiwillige Arbeitnehmerzuzahlung (in Höhe von 7 Prozent) die vollen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu erwerben. Der Arbeitnehmer übt sein Wahlrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber aus. Dieser Verzicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.

8.3. Kündigungsschutz

Teilzeitbeschäftigte sind bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach dem Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen. Entscheidend dafür ist deren Arbeitsumfang. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden, sind sie mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren, zählen also als halbe Arbeitnehmer. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden sind sie mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen.
Auch für geringfügig Beschäftigte gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften aus Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeldgesetz und die Regelungen für Schwerbehinderte.

8.4. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Auch geringfügig Beschäftigte haben im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen Bestand hat. Arbeitgeber, die in der Regel bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne Auszubildende und geringfügig Beschäftigte) können gegebenenfalls an einem Ausgleichsverfahren teilnehmen. Der Erstattungsanspruch ist bei den Krankenkassen geltend zu machen.

8.5. Lohnfortzahlung an Feiertagen

Ein Arbeitgeber muss nur Feiertagslohn zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte an diesem Feiertag aufgrund seines Arbeitsvertrages hätte arbeiten müssen (Lohnausfallprinzip).

8.6. Sonderleistungen

Geringfügig Beschäftigte sind wie alle Teilzeitbeschäftigten den Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt. Wenn ein Arbeitgeber zusätzliche Leistungen (z. B. Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Altersvorsorge, Beihilfe, Jubiläumszuwendungen, Zulagen, Zuschläge, Fahrtkosten, Verheiratetenzuschlag oder Prämien) zahlt, hat auch ein geringfügig Beschäftigter Anspruch auf diese Leistungen, allerdings nur in anteiliger Höhe. Werden geringfügig Beschäftigte von Sonderleistungen ausgeschlossen, verstößt dies gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und ist unwirksam. Zu beachten ist, dass durch die Zahlung von Gratifikationen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro überschritten werden kann und Sozialversicherungspflicht eintritt.

8.7. Urlaub

Geringfügig Beschäftigten steht auch bei nur geringem Umfang ihrer Arbeitszeit (bezahlter) Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage, bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag ergeben.
Sind geringfügig Beschäftigte nicht jeden Tag, sondern nur an einzelnen festgelegten Tagen in der Woche tätig sind, wird der Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhältnis Anzahl der Arbeitstage einer Vollzeitkraft zur Anzahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft gekürzt.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin arbeitet am Montag, Dienstag und Mittwoch je von 8.00 bis 12.00 Uhr. Sie hat auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes (24 Urlaubstage bei 6-Tage-Woche) Anspruch auf
24 : 6 x 3 = 12 Werktage Urlaub

9. Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Auskünfte zur Beitragsberechnung gibt bei Mini-Jobs die Knappschaft-Bahn-See und bei anderen Beschäftigungen die Krankenkasse als Trägerin der Gesamtsozialversicherung.
Das beitragspflichtige Entgelt errechnet sich nach folgender Formel:
F x 450 + (2 - F) x (AE - 450)
AE ist das monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (450,01 - 850 Euro).
F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 von Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor wird auf vier Dezimalstellen gerundet. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres.
Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Seit 2014 gilt der Faktor F von 0,7605.
Berechnungsmöglichkeiten im Internet bieten zahlreiche Krankenkassen unter dem Suchwort "Gleitzonenrechner".
Stand: Juli 2015
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