Neue Regelungen für Immobilienmakler und WEG-Verwalter
Der Bundestag hat den Entwurf Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum am 22. Juni 2017 beschlossen.
Wenn auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, sind künftig folgende Rechtslage (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats) und Zeitplan zu erwarten.
Wenn auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, sind künftig folgende Rechtslage (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats) und Zeitplan zu erwarten.
1. Immobilienmakler
Wie schon im bestehenden Recht reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus. Auf die weiteren Kriterien "Berufshaftpflichtversicherung" und "Sachkunde" wird verzichtet. Es entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung (alter Hase).
2. Wohnimmobilienverwalter
a. Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig.
b. Der ursprüngliche Kabinettsentwurf hatte nur eine Erlaubnispflicht für Wohnungseigentumsverwalter vorgesehen, künftig unterfallen auch Mietwohnungsverwalter der Erlaubnispflicht.
c. Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf das Erfordernis der "Sachkunde" wird wie beim Immobilienmakler verzichtet. Es entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung (alter Hase).
d. Die Erlaubnispflicht beginnt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (also ca. November 2018 oder Januar 2019).
3. Weiterbildungspflicht
- Es besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.
- Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Details hierzu werden in der MaBV geregelt.
- Mitarbeiter, die eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt.
4. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Änderung von § 11a Absatz 8 Satz 2 GewO und der Rechtsgrundlage für die MaBV neun Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.