Wer darf wählen?
Jedes IHK-Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von Größe und/oder Branche. Zur Ausübung des Wahlrechts ist jeder IHK-Zugehörige in Person oder durch einen gesetzlichen Vertreter berechtigt (z. B. der Inhaber der Einzelfirma, Gesellschafter einer OHG, Komplementär einer KG, Vorstandsmitglied einer AG oder Genossenschaft, Geschäftsführer einer GmbH).
Zusätzlich sind ins Handelsregister eingetragene Prokuristen wahlberechtigt.
Bei Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Bezirk unterhalten, deren Hauptsitz aber außerhalb des Bezirks liegt, dürfen auch besonders Bevollmächtigte wählen. Weitere Voraussetzung für das aktive Wahlrecht eines besonders Bevollmächtigten ist, dass die im IHK-Bezirk gelegene/n Betriebsstätte/n nicht von einer vetretungsberechtigten Person (auch Prokurist) geleitet wird/werden. Das Muster einer Vollmacht für den "besonders Bevollmächtigten" können wir Ihnen im Bedarfsfall zusenden.
Das Wahlrecht erstreckt sich auf die Wahlgruppe der Sie als IHK-Mitglied angehören.