Unionszollkodex

Zollkodex der Europäischen Union (UZK) seit 1. Mai 2016

Der neue Zollkodex der Union (Unionszollkodex UZK) mit Durchführungsverordnung (Implemented Act IA) und Delegierter Verordnung (Delegated Act DA) findet seit 1. Mai 2016 vollständig Anwendung. Da die Umsetzung der erforderlichen IT-Prozesse erst Ende 2020 bzw. 2025 abgeschlossen sein wird, ist für den Übergangszeitraum ein weiterer (Übergangs-)Rechtsakt notwendig, mit dem sich Unternehmen ebenfalls auseinandersetzen müssen. Alle Papierformulare können auch nach dem 1. Mai 2016 weiter verwendet werden, teilweise bis Ende 2020.

Generell gelten zwei Grundsätze:

  1. Bestehende Bewilligungen, Verfahren und Entscheidungen gelten weiter. Bewilligungen zu Zollverfahren werden seit dem ersten Quartal 2017 bis zum 1. Mai 2019 von der Zollverwaltung überprüft. Hinweise zur Neubewertung der Bewilligungen finden Sie auf unserer Website.
  2. Seit 1. Mai 2016 gelten die neuen gesetzlichen Regelungen, für die keine Anpassung der IT erforderlich ist, also insbesondere für die Bereiche Warenursprung und Präferenzen, Zollwert und Zollschuld sowie die sogenannte vorübergehende Verwahrung.

Wesentliche Änderungen:

Warenursprung und Präferenzen

Nichtpräferentieller Ursprung bei der Einfuhr in die EU: einige zusätzliche Ursprungsregeln (insbesondere Kapitel 72 und 73) werden aufgenommen.
Die bisherige Lieferantenerklärungsverordnung 1207/2001 ist in den delegierten Rechtsakten aufgegangen. An den Wortlauten der Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft hat sich nichts geändert, die Verordnungsnummer kann weggelassen werden. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung darf jetzt einen Zeitraum von zwei Jahren abdecken. Detaillierte Informationen zu Lieferantenerklärungen finden Sie auf unserer Website.

Zollwert und Zollschuld

Verschlechterungen gibt es beim Zollwert in zweierlei Hinsicht. Die sogenannten Vorerwerberpreise können nicht mehr angewendet werden und Lizenzkosten sind auch dann hinzuzurechnen, wenn ein Dritter Lizenzgeber ist.  Fehler bei Zollanmeldungen sind nach dem UZK heilbar und führen nicht mehr automatisch zur Entstehung der Zollschuld.

Definition des Ausführers

Mit der delegierten Verordnung VO (EU) 2018/1063 hat die EU unter anderem die Bestimmung des Ausführerbegriffs in Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA neu gefasst. Begründet wurde die Änderung damit, dass die neue Definition weniger restriktiv sein sollte und Unternehmen eine größere Flexibilität bei der Wahl der Person haben sollten, die bei einem Export als Ausführer auftreten kann. Mit Wirkung vom 31. Juli 2018 ist daher die folgende Definition in Kraft getreten:
„Ausführer ist
a) eine Privatperson […]
b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.“

Seit 25. Juni 2019 wendet die deutsche Zollverwaltung den neuen Ausführerbegriff an. Der Zoll hat die entsprechende Dienstvorschrift A 06 10 mit Einzelheiten der Umsetzung der Neudefinition angepasst. Hinweise zur neuen Bestimmung des Ausführers mit Anwendungsbeispielen finden Sie auf der Website des Zolls.

Ob diese Bestimmung des Ausführers in der Praxis besser anwendbar ist als die ursprüngliche Definition des UZK, bleibt abzuwarten.

Vorübergehende Verwahrung

Die vorübergehende Verwahrung besteht immer dann, wenn Nichtunionsware bei der Einfuhr noch nicht in ein Zollverfahren überführt worden ist. Für diese Verwahrung ist eine Bewilligung und eine Sicherheitsleistung erforderlich. Details zur Umsetzung der neuen Regelung finden Sie auf unserer Website. Anträge auf die Bewilligung zur vorübergehenden Verwahrung können seit 1. September 2018 gestellt werden.

Zolllager: Umstellung der Typen

Bestehende Zolllager der Typen D und E müssen technisch umgestellt werden, entweder zu einem Stichtag oder sie werden parallel geführt, bis das bewilligte Lager leer ist. Die bisherigen Vorgaben scheinen nicht praktikabel zu sein und verschlechtern die Rahmenbedingungen für Zolllager. Ein Hauptkritikpunkt ist, das die Entnahmen aus dem Zolllager einzeln gemeldet werden sollen in Form einer vorgangsbezogenen Anschreibungsmitteilung. Dies ist bei Tausenden von täglichen Vorgängen schwierig und bei vertrauenswürdigen Bewilligungsinhabern nur schwer begründbar.

Gesamtsicherheit

Der UZK schreibt vor, dass nicht nur entstandene Zollschulden, sondern auch möglicherweise entstehende abzusichern sind. Das führt dazu, dass mehr Zollverfahren abzusichern sind, unter anderem die vorübergehende Verwendung und aktive Veredelung (auch Reparaturverkehre über der Bagatellgrenze von 1.000 Euro Zollschuld). Für alle Vorgänge innerhalb eines Zollverfahrens kann eine Gesamtsicherheit gestellt werden. Die Ermittlung des abzusichernden Referenzbetrages und dessen Reduktion beispielsweise für AEO-Bewilligungsinhaber stellt einen großen Aufwand dar und ist mit Unsicherheiten behaftet. Die EU hat hierzu Guidelines zur Orientierung veröffentlicht (ab Seite 19). Bestehende Bewilligungen genießen auch hier Bestandsschutz bis 2019.

Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

Neu erteilte vZTA sind nur noch drei Jahre gültig. Sie sind auch für den Entscheidungsinhaber verbindlich und müssen in Zollanmeldungen codiert werden (C626). 

Elektronisches System Proof of Union Status (PoUS)

Das neue elektronische System PoUS zum Nachweis des Status der Ware als Unionsware ersetzt die bisherigen Papier-Statusnachweise T2L bzw. T2LF. Der ursprünglich für das Jahr 2017 geplante Start ist auf 2024 verschoben. Die Papier-Statusnachweise sind jetzt bis 15.000 Euro ohne Sichtvermerk der Zollstelle möglich.

Zollverfahren

Zollverfahren werden neu sortiert und strukturiert. Unmittelbar seit 1. Mai 2016 gelten Neuerungen beim Zolllager, der aktiven Veredelung und dem Umwandlungsverfahren. Die Details finden Sie in unserem Artikel Vereinfachte Verfahren bei der Ausfuhr.

Summarische Eingangsmeldung (ESumA)

Angabe der sechstelligen Warennummer, wenn entsprechendes IT-System programmiert ist

Zugelassener Ausführer

Der Zugelassener Ausführer wird ersetzt durch das Verfahren vereinfachte Zollanmeldung nach Art. 166 UZK mit Gestellung im Unternehmen. Das ist keine inhaltliche Verschlechterung des heutigen Verfahrens und wird im Rahmen der Neubewertung der Bewilligungen bis 2019 umgesetzt.

Zentrale Zollabwicklung und Eigenkontrolle

Die zentrale Zollabwicklung bei der Ausfuhr ist eine Option für Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben und Produktionsstätten (Verpackungs- und Verladeorte) in anderen EU-Mitgliedsstaaten. Mit der zentralen Zollabwicklung (früher: Einzige Bewilligung) ist es möglich, die Zollanmeldungen zentral über den Hauptsitz zu erstellen und ein einziges zuständiges Zollamt als Ansprechpartner zu haben. Die zentrale Zollabwicklung ist eine der wenigen bislang spürbaren Verbesserungen durch den UZK.
Wann es Möglichkeiten zur Eigenkontrolle (self assessment) geben wird, ist nicht absehbar.

Mündliche Zollanmeldungen

Mündliche Zollanmeldungen für gewerbliche Sendungen bleiben bis 1.000 Euro bei der Ausfuhr möglich. Bei der Einfuhr entfällt diese Möglichkeit faktisch.

AEO (Authorised Economic Operator)

Eine neue Bewilligungsvoraussetzung ist die „praktische oder berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit“ für die jeweiligen Zollbeauftragten der Unternehmen. Unter praktischer Befähigung wird eine dreijährige Erfahrung verstanden. Der AEO F wird durch eine kombinierte Bewilligung (AEO C/S) ersetzt. Die Bedeutung des AEO C steigt, weil mit dieser Bewilligung die Höhe von Sicherheiten reduziert werden kann. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Artikel Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO).