CBAM-Erleichterungen sind in Kraft

Der Carbon Border Adjustment Mechanism

Erleichterung für viele Exporteure

Am 17. Oktober 2025 wurden grundlegende Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) im Amtsblatt der EU bekannt gegeben und damit in Kraft gesetzt.
Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importieren, fallen ab dem 1. Januar 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM.
Der Wegfall der Berichtspflicht und der geplanten Zertifikatskäufe ist eine große Erleichterung für viele Unternehmen.
Die IHKs haben frühzeitig Anpassungen der Gesetzgebung gefordert, um handelspolitische Verwerfungen und eine hohe Bürokratielast, vor allem für den Mittelstand, zu vermeiden.

Die Vereinfachungen im Überblick
Neue Bagatellgrenze: Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren einführen, sind künftig von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit. Diese Regelung betrifft rund 90 Prozent der Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Betriebe.
Standardwerte erlaubt: Bei der Berechnung der sogenannten grauen Emissionen, dürfen CBAM-Anmelder auf Standardwerte zurückgreifen, sofern sich die tatsächlichen Emissionen nicht ermitteln lassen.
Zertifikatspflicht verschoben: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt erst am 1. Februar 2027 – jedoch rückwirkend für Importe ab Januar 2026.
Optimierte Prozesse: Die Prozesse rund um die Registrierung, Berichterstattung, Verifikation und finanzielle Abwicklung werden deutlich gestrafft.