Änderungen 2020/2021

Änderungen bei Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt – üblicherweise zum Jahreswechsel. Wir geben Hinweise zu jährlich wiederkehrenden Fragen über Änderungen.
Grundlegende Informationen zu LE haben wir in unseren Häufig gestellten Fragen zu Lieferantenerklärungen für Sie zusammengestellt.

1. Welche Folgen hat der Brexit?

Für bis Ende 2020 ausgestellte Lieferantenerklärungen gilt:

„Alt-Erklärungen” aus den Jahren 2020 und davor können das Vereinigte Königreich nicht als Empfangsland enthalten. Der Umgang damit muss daher noch von der Generalzolldirektion geklärt werden. Wahrscheinlich werden diese nicht als Vornachweis für die Lieferung von EU-Ursprungswaren in das Vereinigte Königreich akzeptiert. Die Erklärungen müssen voraussichtlich ergänzt werden. Beachten Sie, dass die rückwirkende Ausstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum begrenzt ist. Für Einzel-Lieferantenerklärungen gilt keine Befristung.

Für GB-Waren gilt:

Mit dem Ende des Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 gelten Vorleistungen, die im Vereinigten Königreich erbracht werden (Erzeugnisse, Vormaterialien oder jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang) für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs einer Ware als „nicht Ursprungserzeugnis/-komponente” für alle Handelsabkommen, die die EU abgeschlossen hat.
Das bedeutet: Prüfen Sie, ob diese Lieferantenerklärungen erkennbar Vormaterialien mit GB-Bezug enthalten, das heißt, ob der nationale Ursprung einzelner EU-Mitgliedstaaten angegeben ist. Wenn ja, dann ist diese Ware spätestens jetzt ohne Präferenz. Falls auf der Lieferantenerklärung weitere Waren mit anderen präferenziellen Angaben enthalten sind: Diese Präferenzeigenschaften gelten weiter.
Falls auf einer Lieferantenerklärung lediglich die Angabe EU enthalten ist, muss nicht nachgeforscht werden, ob die betroffenen Waren einen GB-Bezug haben, falls es keine Indizien dafür gibt. Hier ist der Aussteller der Lieferantenerklärung verpflichtet, darüber zu informieren, falls GB-Ware geliefert worden ist.

Seit 1. Januar 2021 gilt für neu auszustellende Lieferantenerklärungen:

Seit dem 1. Januar 2021 wird das sehr kurzfristig ausgehandelte Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vorläufig angewendet. Das Abkommen ist am 30. Dezember 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, folglich kann das Vereinigte Königreich (ISO-Ländercode: GB) auf Lieferantenerklärungen als präferenzberechtigtes Drittland angegeben werden (siehe Punkt 2), sofern die Ursprungsregelungen des Handelsabkommens eingehalten werden.
Besonderheit: Weil das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich so extrem kurzfristig abgeschlossen worden ist, können Erklärungen zum Ursprung auch ausgestellt werden, wenn noch keine Lieferantenerklärung mit dem Vereinigten Königreich als Präferenzland vorliegt. Es reicht aus, wenn diese Lieferantenerklärung im Laufe des Jahres 2021 vorliegt. Dies ist festgelegt in der Durchführungsverordnung der EU 2020/2254.

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft

Im Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich sind Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft enthalten. Diese werden nur in seltenen Ausnahmefällen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich angewendet, um die sogenannte volle Kumulation durchführen zu können. Das ist nur dann sinnvoll, wenn Ware in der EU die Abkommensregeln noch nicht erfüllt und diese ins Vereinigte Königreich geliefert wird und die Produktion im Vereinigten Königreich fortgesetzt wird und diese Ware dann wieder in die EU geliefert wird.

2. Welche Länder kann ich (neu) angeben?

Folgende Länder können Sie unter „präferenzberechtigt für ...” eintragen, wenn
  1. die in der Lieferantenerklärung aufgeführte Ware die in den jeweiligen Landesabkommen enthaltenen Ursprungsregeln erfüllt (dafür stehen Sie ein) und
  2. es sich um Ware der Europäischen Union handelt (also nicht um Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes wie der Schweiz) und
  3. nicht kumuliert worden ist.
Zweiseitige Abkommen
Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei (bei Einbindung in die paneuropäische Kumulationszone), Färöer, Georgien, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Ägypten, Jordanien, Libanon,  Algerien, Marokko, Tunesien, besetzte Palästinensische Gebiete, Israel, Ceuta, Melilla, Ecuador, Kolumbien, Peru, Chile, Cote d’Ivoire, Ghana, Japan, Kanada, Mexiko, Singapur, Südkorea, Vereinigtes Königreich*, Vietnam*.
*Neu hinzugekommen. Für das Vereinigte Königreich ist neben dem ISO-Ländercode GB auch die Bezeichnung Großbritannien zulässig. Übersetzungen sind ebenfalls zulässig. Teilbezeichnungen wie England sind nicht zulässig.
Vereinigtes Königreich (GB), das Abkommen wurde am 30. Dezember 2020 veröffentlicht und wird seit 1. Januar 2021 vorläufig angewendet. Hinweise zu den Ursprungsregeln und -nachweisen des Abkommens finden Sie im IHK-Artikel EU-Vereinigtes Königreich Abkommen.

Vietnam
(VN) ist im Jahr 2020 neu hinzugekommen (seit Veröffentlichung des EU-Vietnam-Abkommen im Amtsblatt der EU am 12. Juni 2020). Hinweise zu den Ursprungsregeln dieses Abkommens finden Sie im IHK-Artikel EU-Vietnam Abkommen.

Nordmazedonien (MK): Hier handelt es sich nicht um ein neues Abkommen, sondern um eine Namensänderung. Die Geonomenklatur wurde von Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien auf Nordmazedonien umgestellt. Es gibt keinen erkennbaren Grund, warum Lieferantenerklärungen mit der alten Bezeichnung korrigiert oder zurückgewiesen werden müssten. Natürlich sollte der neue offizielle Name künftig verwendet werden.

Japan (JP) ist im Jahr 2019 hinzugekommen. Bitte beachten Sie, dass für Japan zusätzlich die Angabe der Ursprungskriterien in codierter Form erforderlich ist. Details zu diesen Codes finden Sie im IHK-Artikel EU-Japan Abkommen.

Singapur (SG) ist im Jahr 2019 hinzugekommen. Hinweise zu den Ursprungsregeln dieses Abkommen finden Sie im IHK-Artikel EU-Singapur Abkommen.
Zweiseitige Abkommen mit Ländergruppen
CAF (Cariforum), WPS (West-Pazifik-Staaten), ESA (Staaten des östlichen und des südlichen Afrika), CAM (Zentralamerika), CAS (Länder Zentralafrikas), SADC (Länder des südlichen Afrikas), ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Einseitige Abkommen (das heißt: Zollvorteil nur bei der Einfuhr in die EU, in der Regel wenig relevant, können aber genannt werden)
APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien
Freiverkehrsabkommen
Andorra, San Marino
Eine gute Übersicht über die Länder, die Sie aufnehmen können, finden Sie in der grafischen Übersicht Zollpräferenzbeziehungen der EU. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 773 KB)
Generell gilt:
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist. Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig.

3. Welche Länderkürzel sind möglich?

Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus (siehe Punkt 2). Eine Übersicht über die ISO-Alpha-Codes und die zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen sowie deren Mitgliedsstaaten bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (Stichwort: Präferenzregelungen der Europäischen Union).
Bitte beachten Sie:
  • Für Serbien ist nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung verwendet. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
  • für das Vereinigte Königreich gilt GB
  • Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.

4. Formulare zum Download

Die IHK stellt Vordrucke für Lieferantenerklärungen als ausfüllbare PDF-Dokumente zum Download bereit. Bitte öffnen Sie diese mit dem Adobe Reader.
Bitte beachten Sie:
  • Die Fußnoten auf den Vordrucken dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
  • Die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift ist nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
  • Die Vordrucke werden nicht wegen jedes neuen Abkommens überarbeitet. Neue Abkommensländer können Sie jederzeit selbständig ergänzen. Mit der letzten Überarbeitung (2/2021) wurde das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich integriert. Der Wortlaut auf der Vorderseite ist unverändert.
  • Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.