Präferenz-Ursprung (Zollvorteile)

Freihandelsabkommen Südkorea

 1. Allgemeines

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea wird zum 1. Juli 2011 vorläufig angewendet. Es beinhaltet neben der weitgehenden Abschaffung von Zöllen für Ursprungswaren der beteiligten Länder auch neue Marktzugangsmöglichkeiten in den Bereichen Dienstleistungen und Investitionen. Auch in den Bereichen Rechte des geistigen Eigentums, öffentliche Ausschreibungen, Wettbewerbspolitik sowie Handel und nachhaltige Entwicklung wurden bedeutende Fortschritte erzielt. Mit dem Abkommen werden Handelshemmnisse im Bereich Verbraucherelektronik und Haushaltsgeräte, wie Fernseher, Computer, Mikrowellenherde, Mobiltelefone und Telekommunikationsgeräte, beseitigt, indem alle Doppelanforderungen vor allem in Form von kostspieligen Prüf- und Zertifizierungsverfahren entfallen.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der EU L 127 vom 14. Mai 2011 veröffentlicht. Sie finden den Text in der Serviceleiste neben dem Text.

2. Zollermäßigungen

Sendungen, die seit 1. Juli 2011 mit EU-Ursprungswaren in Südkorea verzollt werden, können dort von den reduzierten Zöllen profitieren. Dasselbe gilt für Importe südkoreanischer Waren in die EU. Im Abkommen sind die vereinbarten Zollabbaustufen hinterlegt. Neben einer sofortigen Abschaffung der Zölle gibt es auch zahlreiche unterschiedliche Abbauschemata. Im Extremfall dauert der vollständige Zollabbau 21 Jahre. Die verschiedenen Abbaustufen werden ab Seite 83 erläutert, die südkoreanischen Abbaustufen beginnen ab Seite 86. Der Abbau der EU Zölle für Importe aus Südkorea wird ab Seite 525 aufgeführt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Abkommen um ein bilaterales Abkommen handelt. Das bedeutet, dass in die EU importierte südkoreanische Urspungsware zollfrei ist. Damit ist die Präferenz aber "verbraucht", das heisst, die Ware kann NICHT als präferenzberechtigtes Vormaterial beispielsweise für eine Lieferung in die Schweiz berücksichtigt werden. Dies ist nur bei einer Lieferung des Enderzeugnisses nach Südkorea möglich.

3. Anzuwendende Ursprungsregeln - Vergleich mit bestehenden Abkommen

Die anzuwendenden Ursprungsregeln legen fest, welche Be- oder Verarbeitungsschritte erforderlich sind, damit eine Ware einen präferenziellen Ursprung erhalten kann und dadurch in den Genuss von Zollvorteilen kommt. Die Ursprungsregeln sind im Abkommen enthalten (ab Seite 1344 im Abkommen, Serviceleiste neben dem Text.) und entsprechen meist den bekannten Regelungen aus den Abkommen mit der Schweiz, zum Teil sind die Regelungen weniger anspruchsvoll, manchmal sind sie aber auch strenger. Einen exakten Abgleich der Ursprungsregeln finden Sie unter den Downloads rechts neben dem Text. Der Abgleich erfolgte auf Basis des bestehenden Abkommens mit der Schweiz, weil dieses von den meisten Unternehmen angewendet wird. Nur wenn in der Spalte Vergleichsergebnis oder im Kommentar der Hinweis "strenger" steht, ist die bestehende Präferenzkalkulation auf Basis des Abkommens für die Schweiz überprüfen, wenn das Ergebnis für Südkorea genutzt werden soll. In allen anderen Fällen können Unternehmen das Ergebnis der Kalkulation "Schweiz" für Korea anwenden, weil die koreanischen Kriterien auf jeden Fall eingehalten werden. Dies ermöglicht eine schnelle und sichere Nutzung des Abkommens. Falls im Verhältnis zur Schweiz die Listenregeln nicht erfüllt werden, können Exporteure das Abkommen für Südkorea möglicherweise in den Fällen nutzen, in denen das Ergebnis lautet: "weniger streng". Auch in diesem Fall wird die Überprüfung für die Unternehmen erleichtert, weil sie sich auf die entsprechend benannten Kapitel konzentrieren können.
Auf Lieferantenerklärungen sollte Südkorea nur aufgeführt werden ("... präferenzberechtigt für..."), wenn sichergestellt ist, dass die Regeln eingehalten werden. Es war seit 2010 möglich, Südkorea auf Langzeitlieferantenerklärungen für 2011 aufzuführen, auch wenn das Abkommen erst zur Jahresmitte 2011 gilt. Ein Zusatz hinter der Länderbezeichnung, etwa in der Form ("ab Inkrafttreten des Abkommens") ist sinnvoll.

4. Ursprungsnachweis und Ermächtigter Ausführer

Um Präferenzen geltend machen zu können, ist ein Ursprungsnachweis erforderlich. Im Abkommen EU-Südkorea ist das ausschließlich die Ursprungserklärung auf Handelsdokumenten, in der Regel der Handelsrechnung.
Wortlaut der Ursprungserklärung (entspricht dem Wortlaut in anderen Präferenzabkommen):?
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … ( 1 )) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … ( 2 ) Ursprungswaren sind.
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … ( 1 )) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … ( 2 ) preferential origin.
Unter (1) wird die Bewilligungsnummer für den "Ermächtigten Ausführer" eingetragen, unter (2) der Ursprung der Waren. Bitte beachten Sie, dass Südkorea den Ursprung "Europäische Union" verlangt und nicht, wie bei allen anderen Abkommen Europäische Gemeinschaft.
Unabhängig vom Warenwert ist der Nachweis, der bei der Einfuhrverzollung vorzulegen ist, die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Die in anderen Abkommen üblichen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) gibt es nicht. Die Ursprungserklärung kann für Sendungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro von jedem Unternehmen abgegeben werden. Bei einem Warenwert über 6.000 Euro kann diese nur von Ermächtigten Ausführern erstellt werden. Daher müssen Unternehmen mit Exporten im Sendungswert von über 6.000 Euro nach Korea zwingend Ermächtigter Ausführer sein , wenn die von ihnen nach Südkorea gelieferten Waren zollfrei oder zollermäßigt sein sollen. Die südkoreanischen Kunden werden häufig darauf bestehen, dass sie nur den reduzierten Zollsatz bezahlen.
Voraussetzung für den Ermächtigten Ausführer ist eine Bewilligung durch das jeweilige Hauptzollamt. Dies setzt wiederum eine betriebsinterne Arbeits- und Organisationsanweisung zur Ermittlung des präferenziellen Ursprungs voraus. Dieser Aufwand hat sich in der Vergangenheit für viele Unternehmen nicht gelohnt. Wir haben jetzt eine erleichterte Arbeits- und Organisationsanweisung entwickelt, mit dem Ziel, diesen Aufwand zu reduzieren. Sie ist grundsätzlich anwendbar für Unternehmen, die nur mit EU-Ursprungswaren Handel treiben und die (komplexen) Möglichkeiten der Kumulation nicht nutzen. Es sind Varianten enthalten, die der Einzelabfertigung mit der EUR.1 nahe kommen. Die Arbeits- und Organisationsanweisung finden Sie in der Servicespalte neben dem Text. Sie muss selbstverständlich an Ihre Handhabung angepasst werden - dies wird vom jeweiligen Hauptzollamt zu Recht erwartet.
Der Antrag zum Ermächtigten Ausführer kann bereits vor dem 1. Juli 2011 gestellt werden. Eine Erweiterung einer bestehenden Bewilligung als Ermächtigter Ausführer ist formlos per E-Mail möglich und gilt ab dem Zeitpunkt der abgesandten Nachricht, frühestens zum 1. Juli 2011.

5. Übergangsregelung

Maßgeblich für die Anwendung des Abkommens ist der Zeitpunkt der Verzollung der EU-Waren in Südkorea bzw. bei südkoreanischen Waren in der EU. Die Zollvorteile können frühestens ab dem 1. Juli 2011 gewährt werden, die Nachweise (Rechnungen o.ä.) dürfen nicht vorher ausgestellt werden. Es ist aber möglich, ab 1. Juli 2011 eine Rechnung mit Ursprungserklärung auszustellen, auch wenn die Ware bereits vorher nach Südkorea verschifft worden ist oder sich diese dort in einem Zollager befindet. Bei einem Betrag über 6.000 Euro muss auch die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer für Südkorea in Kraft sein (siehe Punkt 4).

6. Überprüfung der Präferenzen durch den koreanischen Zoll in deutschen Unternehmen? 

Mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea besteht für die koreanischen Zollbehörden die Möglichkeit, Amtshilfeersuchen hinsichtlich der Prüfung von Ursprungserklärungen an die Europäische Union zu richten. Nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (Amtsblatt Nr. L 127 vom 14.05.2011) können ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der Republik Korea mit Zustimmung der Europäischen Union und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei Ermittlungen anwesend sein. Wenn sich in diesem Zusammenhang koreanische Zolldelegationen bei Unternehmen anmelden, sollten diese sich unverzüglich an ihr zuständiges Hauptzollamt wenden.