International-Export-Carnet A.T.A.

Carnet A.T.A. - Benutzerhinweise und Ausfüllen der Vordrucke

Dieses Merkblatt soll Ihnen für die Verwendung des Carnets und Ausfüllen der Vordrucke eine Hilfe sein. Bitte beachten Sie auch die Anleitungen in den Vordrucken.
Setzen Sie sich bitte zur Beantragung eines Carnets A.T.A. frühzeitig vor der geplanten Reise mit der IHK in Verbindung, damit alle Voraussetzungen geklärt und das Carnet A.T.A. rechtzeitig bescheinigt werden kann.
Je nach Land, Ware oder Antragsteller können sich Besonderheiten ergeben, deren Prüfung gegebenenfalls in Rücksprache mit dritten Stellen mehrere Arbeitstage in Anspruch nimmt.
Wer mit einem Carnet reisen möchte, sollte dieses spätestens 3 Tage vor dem Tag der Abreise bei der IHK beantragen.
Schon vor Antragstellung ist mit der IHK zu klären ob ein Carnet für das Zielland, für die Ware, für den Verwendungszweck ausgestellt werden kann und ob evtl. Sicherheiten geleistet werden müssen.
Bei der Zeitplanung sind die Öffnungszeiten von IHK und Zollamt zu beachten und ob für die Beantragung des Carnets evtl. der Postweg gewählt wird.
Bescheinigung von Carnet ATAs von der IHK:
- Nach vorheriger Terminvereinbarung.
- Abgabe am Vortag und Abholung am darauffolgenden Arbeitstag.
Ausfüllen des Carnet-Vordrucks
Die stark umrahmten Felder im Carnet und in den Einlegeblättern sind für Eintragungen der IHK und der Zollverwaltung vorgesehen - bitte hier nichts eintragen!
Feld A: vollständigen Namen und Anschrift des "Carnet-Inhabers" (Antragsteller)
Feld B: Name und vollständige Anschrift desjenigen, der Carnet und Waren dem ausländischen Zoll vorführt. Sollten mehrere oder nicht im vorhinein feststehende Personen in Frage kommen, schreiben Sie auf dem Carnet-Deckblatt bitte "gemäß besonderer Vollmacht" und händigen dem Reisenden bzw. dem Beauftragten dann eine entsprechende - mit vollständiger Anschrift versehene - Vollmacht aus. Entsprechende Vordrucke sind bei der IHK erhältlich.
Feld C: Hier ist die beabsichtigte Verwendung anzugeben, z.B. Messegut, Warenmuster oder Berufsausrüstung. Ist das ausgestellte Carnet für eine bestimmte Ausstellung oder Messe vorgesehen, empfiehlt es sich, die genaue Bezeichnung einzusetzen.
Für die Ausstellung des Carnets unterschreibt der Carnet-Antragsteller rechtsverbindlich, ggf. mit Firmenstempel, den „Antrag auf Ausstellung eines Carnet A.T.A.” und das grüne Carnet-Deckblatt im Feld unten rechts „Unterschrift des Inhabers”.
Die "Allgemeine Liste" der im Carnet aufgeführten Waren muss mit der Warenliste in allen Einlageblättern und der Rückseite des ”Antrags auf Ausstellung eines Carnets” identisch sein. Bitte nicht benötigten Platz entwerten (Buchhalternase). Zum Warenwert in Euro ist es ggf. sinnvoll zusätzlich in Spalte 5 jeder Ware die Landeswährung des Verwendungsstaates anzugeben (z.B. USA = Dollar). Die Eintragungen zur "Allgemeinen Liste" sowie das Ausfüllen der Einlageblätter sind in der Anleitung zur Verwendung des Carnet A.T.A. auf den Seiten 3 - 4 des grünen Umschlagblattes ausführlich erläutert.
Für jede einzelne Warenposition sind Wert und Gewicht (für Einfuhren in die Schweiz zwingend vorgeschrieben) anzugeben. Reicht auf den Rückseiten des Deckblattes und der Einlegeblätter der vorgesehene Raum für die Warenliste nicht aus, sind besondere Zusatzblätter (Vordrucke) zu verwenden.
Alle sonstigen vom Carnet-Benutzer abzugebenden Erklärungen in den Einlageblättern unter „D, E, F” bitte erst unmittelbar bei den Zollanmeldungen zu Aus- und Einfuhrabfertigungen bzw. Eröffnung und Erledigung eines Transits abgeben. Hier, in den Einlegeblättern, unterschreibt der „Reisende” (Feld B) mit Ort und Datumsangabe des Grenzübergangs zum Zeitpunkt der Zollabfertigung, am besten im Beisein des Zollbeamten!

Das Carnet ist grundsätzlich 1 Jahr gültig. Innerhalb dieser Zeit sind beliebig viele Ausfuhren der im Carnet bezeichneten Waren möglich. Bitte prüfen Sie vor Verwendung des Carnets, ob genügend Einlegeblätter, abhängig von der Anzahl der Reisen bzw. Ausfuhren, für die erforderlichen Zollabfertigungen vorhanden sind.
Die Einlegeblätter in gelber Farbe sind bestimmt für die zollamtlichen Bescheinigungen der Ausfuhr und Wiedereinfuhr in der EU.
Die Einlegeblätter in weißer Farbe sind bestimmt für die Zollabfertigungen zur vorübergehenden Einfuhr und anschließender Wiederausfuhr im Verwendungsland.
Die blauen Einlegeblätter sind bestimmt zum Transit eines Landes bzw. für die Anweisung eines Grenzzollamtes zu Messe- oder Binnenzollämtern. Für Transitabfertigungen werden 2 Blätter benötigt. Deshalb werden diese paarweise ausgestellt. Sofern im Einzelfall nicht genau feststeht, über welche Länder der Versand stattfindet, ist es ratsam, dem Carnet ein oder zwei Blattpaare mehr einzufügen. Die IHK berät Sie gern, in welchen Fällen das Carnet Transitblätter enthalten sollte.
Die numerische Kennzeichnung aller Einlegeblätter erfolgt durch die IHK.
Ausfüllhilfe als Datei
Das Ausfüllen der Carnet-Formularblätter, des Antrags und der Vollmacht für reisende Mitarbeiter war bisher eine umständliche Angelegenheit, insbesondere für diejenigen Firmen, die nur ab und zu Carnets beantragen und kein Ausfüllprogramm besitzen. Eine IHK hat deshalb eine Ausfüllhilfe für alle erarbeitet (finden Sie unter Downloads).
Word-Dateien eignen sich nur bedingt, da es immer wieder Probleme mit der Anzeige und dem Ausdruck gibt, wenn andere Textprogramme oder neuere/ältere Word-Versionen verwendet werden.
Der Wunsch vieler Nutzer ist daher seit längerem eine einfach zu handhabende, betriebssystemübergreifende Lösung. Das ist mit dem kostenlosen Programm Adobe Reader möglich, setzt aber eine Erstellung jeder einzelnen Datei mit Adobe Acrobat Professional voraus. Da die meisten erforderlichen Funktionen im Programm nicht dokumentiert werden, ist die praktische Umsetzung nicht gerade erleichtert.
Die Vorder- und Rückseite der Carnet-Formularblätter zeigen zur besseren Orientierung das eingescannte Original-Formular, das jedoch nicht mitgedruckt wird.

Beim Carnet-Antrag wird das beiliegende Originalformular nicht mehr verwendet, sondern nur in eingescannter Form mit integrierten Formularfeldern ausgedruckt.

Im Übrigen sind alle Dateien weitestgehend selbsterklärend. Die verwendeten Schriften sind im Dokument gespeichert, was eine exakte Wiedergabe gewährleisten dürfte.
Benutzer-Hinweise vor Beginn der Reise:
Die im Carnet aufgeführten Waren sind zusammen mit dem bewilligten und mit Dienstsiegel und Unterschrift der IHK versehenen Carnet vor dem Versand bzw. der Verwendung im Ausland einem deutschen Zollamt, möglichst dem örtlich zuständigen Ausfuhr- bzw. Binnenzollamt zur „zollamtlichen Eröffnung” des Carnets und zur „Nämlichkeitssicherung” der Ware/n vorzuführen. Die entsprechenden Vermerke zur "Identitätssicherung" nimmt das deutsche Zollamt in den dafür vorgesehenen dunkelunterlegten Feldern auf den Seiten 1 + 2 vor. Gleichzeitig behandelt dies Zollamt auch den ersten gelben Ausfuhrabschnitt.
Hier ein Tipp: Bitte fertigen Sie sich nach dieser Aktion, vor Antritt der eigentlichen Reise bzw. Ausfuhr, eine Kopie des Carnetdeckblattes mit Warenliste und Nämlichkeitsvermerk an. Diese Identitätsmerkmale können bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei Verlust des Dokumentes oder auch möglichen Reklamationen ausländischer Zollbehörden eine Hilfe sein.
Achtung: Veränderungen in einem Carnet, auch das Einfügen von zusätzlichen Einlege­blättern in laufende Carnets, sind nur unter Einschaltung der ausgebenden IHK zulässig.
Auch zu bedenken: Für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter ist unabhängig vom Prin­zip der vorübergehenden Ausfuhr mit Carnet eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesam­tes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn erforderlich.
Hinweise zur Zollbehandlung:
Die tatsächliche Ausfuhr mit dem Carnet bestätigt die Zollstelle an der Außengrenze der EU unter Verwendung des gelben Ausfuhrblattes.
Bei Abfertigung zur Einfuhr im Zielland oder zum Transit prüfen Sie bzw. der beauftragte Reisende bitte unverzüglich die Eintragungen des Zollbeamten und achten Sie bitte insbesondere auf die korrekte Eintragung der mitgeführten Warenpositionen und mögliche verkürzte Wiederausfuhr- oder Wiedergestellungsfristen.

Eingetragene Fristen sind unbedingt einzuhalten. Ist sofort zu übersehen, dass diese Frist nicht ausreicht, um Änderung der Frist ersuchen. Stellt sich später heraus, dass die Frist zu kurz ist, vom nächsten Zollamt des Einfuhrlandes Frist verlängern lassen.
Die Abfertigung zur vorübergehenden Einfuhr im Verwendungsland muss unbedingt mit der fristgerechten Wiederausfuhr aus dem selben Land beendet werden. Versäumen Sie bitte nicht, sich die Wiederausfuhr nach Verwendung von Carnet und Ware im Zielland vollständig und ordnungsgemäß bescheinigen zu lassen.
Bei Rückkehr in die Heimat lassen Sie sich bitte die Wiedereinfuhr mit der Abfertigung des gelben Wiedereinfuhrblattes von einer EU-Grenzzollstelle oder der für Sie zuständigen deutschen Zollstelle bestätigen.
Nach Beendigung der Reise:
Die Carnets sind der IHK unaufgefordert zurückzureichen sobald sie nicht mehr benötigt werden - spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer. Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgefertigten Carnets oder anderen Unregelmäßigkeiten bitte sofortige Rückgabe an die IHK. Die IHKs überwachen nicht nur die Carnets, sie prüfen auch die ordnungsgemäße Erledigung und helfen bei ggf. erforderlichen Bereinigungen.
Bei allen Problemen im Umgang mit Carnets A.T.A. wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre Industrie- und Handelskammer.
Einige wichtige Leitsätze:
  • Bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet zollamtlich abfertigen lassen und die Abfertigung, vor allem Fristen für Wiederausfuhr oder Wiedergestellung überprüfen - nicht durchwinken lassen
  • Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf Flughäfen einplanen! ·
  • Ohne Einverständnis der Kammer keine Veränderungen in einem Carnet vornehmen!·
  • Gültigkeitsdatum und Verwendungsfristen beachten und rechtzeitig das Carnet an die IHK zurückgeben!