EU-Binnenmarkt, Umsatzsteuer

EU-Bescheinigung über "ausgeübte Tätigkeiten"

Bei der Beteiligung an Ausschreibungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten, bei der Gründung von Niederlassungen oder bei der Ausübung von Berufen, bei denen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird in Einzelfällen von den zuständigen Behörden im EU-Ausland eine EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten verlangt. Besonders häufig ist dies in Belgien, Luxemburg und Österreich der Fall. Die Industrie- und Handelskammern stellen neben den Handwerkskammern diese Bescheinigung aus. Die angegebenen Tätigkeiten müssen anhand von aussagekräftigen Dokumenten nachgewiesen werden.
Übrigens: Der vollständige Titel dieser Bescheinigung lautet "Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten nach den Bestimmungen der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs".