Innovation und Umwelt

Merkblatt Marktstammdatenregister

Übergangsfrist für Bestandsanlagen endet am 31.01.2021
Anmeldung von Stromerzeugern und Speichern im Marktstammdatenregister

Das Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur ist ein umfassendes amtliches Register für u.a. alle stromerzeugenden bzw. stromausspeisenden Anlagen.

Alle mit dem Netz verbundenen Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke (BHKW), Batteriespeicher, KWK-Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate, usw. müssen vom Betreiber ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Das gilt für alle laufenden Anlagen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme – auch wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft oder schon an verschiedenen anderen Stellen registriert wurde, beispielsweise beim Netzbetreiber oder der Bundesnetzagentur im alten Anlagenregister.

Für laufende Anlagen, z.B. eine Solaranlage oder ein BHKW, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb war, endet die Meldefrist am 31.01.2021.
Da das (neue) Marktstammdatenregister zum 31.01.2019 online gegangen ist, müssen Anlagen, die ab Februar 2019 in Betrieb genommen wurden / werden innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme eingetragen sein.
Bei Nichteinhaltung droht Verlust des Anspruchs auf Vergütung nach EEG oder KWKG oder ein Bußgeld
Auch Anlagen, die keine Vergütung (mehr) erhalten, müssen eingetragen werden.
Bei mehreren Anlagen muss jede einzeln registriert werden. Dies gilt ebenso für Speicher: Wenn man z.B. eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher betreibt, dann muss sowohl die Solaranlage als auch den Batteriespeicher einzeln in das Register eintragen werden.

Hintergrund:
Im November 2018 ist die novellierte Markstammdatenregisterverordnung Kraft getreten. Diese trägt der verzögerten technischen Umsetzung des Webportals wie auch dem erhöhten Datenschutz Rechnung. Auf der Grundlage der Verordnung hat die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister (MaStR) am 31. Januar 2019 in Betrieb genommen.
Mit dem Register wird eine von jedermann nutzbare einheitliche Datenbasis geschaffen. Das MaStR löst das Anlagenregister und das PV-Meldeportal ab und bündelt viele energiewirtschaftliche Meldepflichten im Strom- und Gasbereich.
Auch wenn Sie sich bisher nicht in einem behördlichen Register gemeldet haben, kann es sein, dass Sie von den neuen Meldepflichten betroffen sind. Bitte beachten Sie insbesondere die Ausführungen zur Frage: „Wann bin ich Stromlieferant und muss mich registrieren?“
In dem von der Bundesnetzagentur administrierten Markstammdatenregister müssen sich Händler, Erzeuger, Netzbetreiber und Lieferanten registrieren.
Nach der Stromlieferantendefinition wird die Meldepflicht viele Betriebe neu betreffen, beispielsweise verbundene Unternehmen an einem Standort.
Das Marktstammdatenregister hat seine Rechtsgrundlage in § 111f Energiewirtschaftsgesetz. Es löst die Anlagenregisterverordnung ab und bündelt viele energiewirtschaftliche Meldepflichten im Strom- und Gasbereich.
Wer seine Daten in das Register eintragen muss und wer als Stromlieferant gilt, erklärt der DIHK in einem Merkblatt.
Daneben werden auch folgende Fragen aufgegriffen: Wie rasch sind Änderungen im Register einzutragen? Wer muss die Anlage registrieren, wenn ich eine Anlage besitze, diese aber nicht selbst betreibe? Was ist unter kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe des Stroms zu verstehen?
Das DIHK-Merkblatt finden Sie als Download im Bereich >Weitere Informationen<. Stand: 24.05.2019
Quelle: DIHK