Aus- und Weiterbildung

Zweiradmechatroniker/-in

Teil I der Abschlussprüfung

  • soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden
  • besteht aus dem Prüfungsbereich “Arbeitsauftrag”
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
  • Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz, berücksichtigen sowie
  • fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
kann.
Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen.
Die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in drei Stunden durchgeführt werden.

Teil II der Abschlussprüfung

Schrifltiche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Diagnose und Instandhaltungstechnik
180 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Mündliche/Praktische Abschlussprüfung

Für den Prüfungsbereich “Kundenauftrag” bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Arbeitsabläufe selbstständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungs wege zu begründen,
  • Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,
  • Informationssysteme zu nutzen,
  • Fahrräder und Systeme zu bedienen und zu erklären,
  • elektronische Antriebssysteme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
  • Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,
  • Fahrräder und deren Systeme instand zu setzen und nachzurüsten sowie
  • Ergebnisse zu dokumentieren
Für den Nachweis sind folgende Tätigkeiten auszuführen:
  • Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie durch ̃ndern, Montieren, Demontieren und Einstellen von Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen, sowie
  • Anpassen oder Umrüsten von Fahrradsystemen oder Herstellen eines Fahrrades aus Baugruppen
Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.

Für den Prüfungsbereich “Beratung und Verkauf” bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Kunden zielgruppen- und bedarfsgerecht zu beraten,
  • Verkaufsgespräche zu führen,
  • Dienstleistungsangebote des Betriebes darzustellen,
  • Gesprächsführungstechniken situationsbezogen und systematisch anzuwenden sowie
  • über Gewährleistung und Garantie zu informieren
Der Prüfling soll in einer Gesprächssimulation ein Beratungs- und Verkaufsgespräch führen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten.

Gewichtung

Prüfungsbereich
Gewichtung
Arbeitsauftrag
30 Prozent
Kundenauftrag
30 Prozent
Beratung und Verkauf
10 Prozent
Diagnose und Instandsetzungstechnik
20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
    und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.