Aus- und Weiterbildung

Werkstoffprüfer/-in

Abschlussprüfung Teil I

  • soll vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden
  • besteht aus dem Prüfungsbereich “Prüfverfahren”
  • wird mit 30 Prozent gewichtet
  • erfolgt schriftlich und praktisch
Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
  • Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
  • Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
  • Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
  • Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
  • Prüfprotokolle zu erstellen,
  • fachliche Berechnungen durchzuführen,
  • die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
  • Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Zugversuch,
  • Härteprüfung,
  • Sichtprüfung,
  • Eindringprüfung,
  • Präparation eines Mikroschliffs und
  • messmikroskopische Auswertung
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind.
Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.

Abschlussprüfung Teil II

Schriftliche Abschlussprüfung

in der Fachrichtung “Metalltechnik”
Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Schadensanalyse
90 Minuten
Eigenschaft metallischer Werkstoffe
150 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

in der Fachrichtung “Kunststofftechnik”
Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Schadensanalyse
90 Minuten
Eigenschaft polymerer Werkstoffe
150 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

in der Fachrichtung “Wärmebehandlungstechnik”
Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Schadensanalyse
90 Minuten
Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen
150 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

in der Fachrichtung “Systemtechnik”
Prüfungsbreich
Prüfungszeit
Prüfanweisungen
90 Minuten
Beanspruchungen technischer Systeme
150 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

in der Fachrichtung “Metalltechnik”
Für den Prüfungsbereich “Werkstoff- und Produktprüfung” bestehen folgende Vorgaben:
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
  • Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
  • Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
  • Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
  • Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
  • Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
  • eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
  • einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen
Für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete 1 bis 3 in der Auswahl enthalten sein müssen
  1. mechanisch-technologische Prüfverfahren,
  2. qualitative und quantitative metallografische Untersuchungen,
  3. Wärmebehandlungen,
  4. Senkrechtprüfungen mit Ultraschall und
  5. Analyse von Fehlerursachen an Produkten
Prüfvariante 1
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Ddie Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Prüfvariante 2
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.
Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

in der Fachrichtung “Kunsttsofftechnik”
Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
  • Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
  • Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
  • Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
  • Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
  • Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
  • Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
  • eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
  • einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen
Für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
  1. mechanisch-technologische Prüfverfahren,
  2. physikalisch-chemische Prüfverfahren und
  3. rheologische Prüfverfahren
Prüfvariante 1
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Prüfvariante 2
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.
Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt acht Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

in der Fachrichtung “Wärmebehandlungstechnik”
Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
  • Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
  • Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
  • Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
  • Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen,
  • eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten,
  • arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen,
  • einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
  1. Wärmebehandlungen,
  2. mechanisch-technologische Prüfverfahren,
  3. materialografische Gefügeuntersuchungen und
  4. Analyse von Fehlerursachen
Prüfvariante 1
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchs tens 30 Minuten.
Prüfvariante 2
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.
Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

in der Fachrichtung “Systemtechnik”
Für den Prüfungsbereich “Zerstörungsfreie Prüfprozesse” bestehen folgende Vorgaben:
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen,
  • Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
  • Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
  • Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
  • Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
  • einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen
Prüfvariante 1
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Prüfvariante 2
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.
Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

Gewichtung

in der Fachrichtung “Metalltechnik”
Prüfungsbereich
Gewichtung
Prüfverfahren
30 Prozent
Werkstoff- und Produktprüfung
30 Prozent
Schadensanalyse
10 Prozent
Eigenschaftfen metallischer Werkstoffe
20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

in der Fachrichtung “Kunststofftechnik”
Prüfungsbereich
Gewichtung
Prüfverfahren
30 Prozent
Werkstoff- und Produktprüfung
30 Prozent
Schadensanalyse
10 Prozent
Eigenschaft polymerer Werkstoffe
20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

in der Fachrichtung “Wäremebehandlungstechnik”
Prüfungsbereich
Gewichtung
Prüfverfahren
30 Prozent
Wärmebehandlungsprozesse
30 Prozent
Schadensanalyse
10 Prozent
Wärmebehandldungsfähigkeit von Bauteilen
20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

in der Fachrichtung “Systemtechnik”
Prüfungsbereich
Gewichtung
Prüfverfahren
30 Prozent
Zerstörungsfreie Prüfprozesse
30 Prozent
Prüfanweisungen
15 Prozent
Beanspruchung technischer Systeme
15 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.