Aus- und Weiterbildung
Verfahrensmechaniker/-in in der Steine und Erdenindustrie
Zwischenprüfung
- soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden
Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
als Prüfungsstück:
- Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines Prüfprotokolls
als Arbeitsproben:
- Herstellen einer mechanischen Verbindung,
- Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionsprüfung.
Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
- berufsbezogene Berechnungen,
- Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,
- Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
- Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
- Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
Schrifltiche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich
|
Prüfungszeit
|
Technologie
|
120 Minuten
|
Arbeitsplanung
|
90 Minuten
|
Technische Mathematik
|
90 Minuten
|
Wirtschafts- und Sozialkunde |
60 Minuten
|
Praktische Abschlussprüfung
Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in insgesamt höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
als Prüfstück:
- Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen Steuerungselementen einschlie§lich Funktionsprüfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe
als Arbeitsprobe:
- Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatischen Fertigungsanlage oder eines Anlagenteils,
- Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,
- Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschlie§lich Dokumentieren,
- Fehlersuche.
Dabei soll das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden
Gewichtung
Der schriftliche und praktische Teil werden jeweils mit 50 Prozent gewichtet.
Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
Innerhalb der praktischen Prüfung wird das Prüfungsstück mit 40 Prozent und die Arbeitsprobe mit 60 Prozent gewichtet.
Bestehensregeln
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.