Aus- und Weiterbildung

Prüftechnologe Keramik / Prüftechnologin Keramik

Zwischenprüfung

  • findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt
  • findet in den Prüfungsbereichen “Rohstoffe- und Werkstoffprüfung” sowie “Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften” statt
  • findet schrifltich und praktisch statt
Im Prüfungsbereich “Rohstoff- und Werkstoffprüfung” soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:
  1. Dichte messen,
  2. Porosität ermitteln,
  3. Feuchte bestimmen,
  4. Korngröße bestimmen,
  5. Glühverlust bestimmen,
  6. Brennfarbe prüfen,
  7. Schwindung prüfen,
  8. Maßhaltigkeit prüfen,
  9. äußere Beschaffenheit prüfen,
  10. Vorprobe mit Boraxperle durchführen,
  11. Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und
  12. pH-Wert messen
Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten. Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
Im Prüfungsbereich “Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften” soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
  • branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
  • fachliche Berechnungen durchzuführen
Die Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungzeit beträgt 90 Minuten-

Schrifltiche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Prüftechnik
240 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich “Probennahme und Probenvorbereitung” soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist
  1. repräsentative Proben zu entnehmen,
  2. Proben zu kennzeichnen,
  3. Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie
  4. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll der Prüling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Proben vorzubereiten sowie
  2. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Proben homogenisieren,
  2. Proben einengen,
  3. Mischproben herstellen,
  4. Prüfkörper herstellen und
  5. Prüflösungen herstellen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.

Im Prüfungsbereich “Physikalische, chemische und keramische Prüfungen” soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist
  1. Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,
  2. Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,
  3. eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen:
    a) Viskosität,
    b) Plastizität,
    c) Temperaturwechselbeständigkeit oder
    d) Schmelzverhalten
  4. Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen:
    a) qualitative Fällungs- und Farbreaktion,
    b) Spektroskopie,
    c) Volumetrie,
    d) Dilatometrie,
    e) Differenzthermoanalyse oder
    f) Thermogravimetrie,
  5. Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,
  6. Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und
  7. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement
    und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

Gewichtung

Prüfungsbereich
Gewichtung
Probennahme und Probenvorbereitung
10 Prozent
Physikalische, chemische und keramische Prüfungen
40 Prozent
Prüftechnik
40 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.