Aus- und Weiterbildung

Medienestalter/-in Bild & Ton

Zwischenprüfung

  • findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt
  • findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
    • Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
    • Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Im Prüfungsbereich “Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen” hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
  2.  redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
  3. Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
  4. Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
  5. Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
  6. Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
  7. Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
  8. Daten zu organisieren und zu sichern und
  9. rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
Der Prüfling hat für die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Im Prüfungsbereich “Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen” hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,
  2. medientechnische Systeme und Produktionsmittel
    1. zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
    2. zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu
      nehmen und zu bedienen,
    3. zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder
    4. zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie
  3. die eigene Vorgehensweise zu erklären.
Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Bild- und Tonproduktion
210 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich “Realisieren eines Bild- und Tonproduktes” hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Realisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produktionsunterlagen zu erstellen,
  2. Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen Produktionsstab zusammenzustellen und den Produktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,
  3. ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht unter Berücksichtigung technischer Standards und gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,
  4. Abläufe zu dokumentieren und
  5. das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen.
Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Für das Bild- und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine redaktionelle Vorgabe. Die Länge des Bild- und Tonproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten liegen.
Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling, bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und  Arbeitsplanung auszuarbeiten. Das Realisierungskonzept hat er in Form eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung
vorzulegen, und zwar spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild- und Tonprodukt erhalten hat.
Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden Zeit. Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens sechs Wochen nach Geneh mi gung des Projektantrages erstellt haben.

Im Prüfungsbereich “Wahlqualifikationen” hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,
  2. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,
  3. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen und
  4. Gefährdungen zu vermeiden.
Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.

Gewichtung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
30 Prozent
Wahlqualifikation
30 Prozent
Bild- und Tonproduktion
30 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.