Mechatroniker/-in
Teil I der Abschlussprüfung
- soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden
- die Gewichtung beträgt 40 Prozent
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren,
- Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,
- die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu beurteilen, mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,
- Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Betriebswerte einzustellen und zu messen sowie die Funktionsfähigkeit herzustellen,
- Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokollen, zu erstellen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Fachgespräche und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.
Teil II der Abschlussprüfung
- die Gewichtung beträgt 60 Prozent
Schriftliche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich
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Prüfungszeit
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Arbeitplanung
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105 Minuten
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Funktionsanalyse
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105 Minuten
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Wirtschafts- und Sozialkunde
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60 Minuten
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Praktische Abschlussprüfung
Der Ausbildungsbetrieb kann im Vorfeld zwischen dem betrieblichen Auftrag und der praktischen Aufgabe der Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle (PAL) wählen.
Gewichtung
Prüfungsbereich
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Gewichtung
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Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem
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40 Prozent
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Arbeitsauftrag
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30 Prozent
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Arbeitsplanung
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12 Prozent
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Funktionsanalyse
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12 Prozent
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Wirtschafts- und Sozialkunde
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6 Prozent
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Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.