Aus- und Weiterbildung

Maschinen- und Anlagenführer/-in

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, schriftlich bearbeiten.
Hierfür kommt schwerpunktorientiert insbesondere in Betracht:
  1. Positionieren von Maschinenelementen,
  2. Vorbereiten von Maschinen und Anlagen für die Produktion oder
  3. Einstellen und Kontrollieren von Maschinen- und Anlagenelementen sowie Zusatzeinrichtungen

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Produktionstechnik
120 Minuten
Produktionsplanung
60 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  1. Einrichten, Inbetriebnehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage,
  2. Umrüsten, Inbetriebnehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder
  3. Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.

Gewichtung

  • der schrifltiche und der praktische Teil werden jeweils mit 50 Prozent gewichtet
Prüfungsbereich
Gewichtung
Produktionstechnik
50 Prozent
Produktionsplanung
30 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn
  1. im praktischen Prüfungsteil und
  2. im schriftlichen Prüfungsteil
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im
Schwerpunkt “Metalltechnik / Kunststofftechnik” in einem der Ausbildungsberufe
  • Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik
  • Feinwerkmechaniker/-in
  • Fertigungsmechaniker/-in
  • Industriemechaniker/-in
  • Werkzeugmechaniker/-in
Schwerpunkt “Textiltechnik” in einem der Ausbildungsberufe
  • Produktionsmechaniker/-in Textil
Schwerpunkt “Textilveredelung” in einem Ausbildungsberuf
  • Produktveredeler/-in Textil
Schwerpunkt “Lebensmitteltechnik” in einem der Ausbildungsberufe
  • Fachkraft für Lebensmitteltechnik
  • Fachkraft für Fruchtsafttechnik
  • Brauer/-in und Mälzer/-in
Schwerpunkt “Druckweiter- und Papierverarbeitung” in einem der Ausbuldungsberufe
  • Buchbinder/-in Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie)
  • Verpackungsmittelmechaniker/-in
fortgesetzt werden.
Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/-in erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der
Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/-in, zum Werkzeugmechaniker/-in oder zum Zerspanungsmechaniker/-in als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/-in vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen.