Aus- und Weiterbildung

Land- und Baumaschinenmechatroniker/-in

Teil I der Abschlussprüfung

  • findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt
  • besteht aus dem Prüfungsbereich “Arbeitsauftrag”
Der Prüfungling soll nachweisen, dass er
  • manuelle oder maschinelle Bearbeitungstechniken sowie Umform- und Fügetechniken anwenden,
  • die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,
  • einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messprotokoll anfertigen, Arbeiten dokumentieren,
  • bei der Planung und Durchführung der Herstellung, der Fehlersuche und der Wartung Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und
  • fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann;
Für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstücks,
  • systematische Fehlersuche in einem der folgenden Systeme: Beleuchtungsanlage, Signaleinrichtung, Ladestromsystem, Startsystem an einem Fahrzeug sowie
  • Warten von Bauteilen oder Baugruppen an land- oder baumaschinentechnischen Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten;
Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.
Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt werden.

Teil II der Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Arbeitsplanung
120 Minuten
Funktionsanalyse
120 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Für den Prüfungsbereich “Kundenauftrag” bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
  • Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig planen und umsetzen,
  • Arbeitsmittel disponieren, Bauteile und Baugruppen montieren, elektrische, mechatronische und hydraulische Systeme aufbauen, instand setzen, in Betrieb nehmen und deren Funktion prüfen sowie
  • Fehler und Störungen in elektrischen sowie hydraulischen, mechanischen und mechatronischen Systemen feststellen, eingrenzen und beheben sowie die Arbeiten dokumentieren
Der Prüfling soll im Prüfungsbereich “Kundenauftrag” eub Prüfungsprodukt und zwei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und mittels proxisbezogener Unterlagen dokumentieren sowie über die Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gespächsühasen besteht.
Die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für die Arbeittsaufgabe je zwei Stunden; innerhalb der Zeit für die Arbeitsaufgabe soll das situative Fachgespräch in ingesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
Die Bearbeitung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation ist mit 40 Prozent und beide Arbeitsaufgaben einschließlich des situativen Fachgesprächs sind mit jeweils 30 Prozent zu gewichten.

Gewichtung

Prüfungsbereich
Gewichtung
Arbeitsauftrag
30 Prozent
Kundenauftrag
35 Prozent
Arbeitsplanung
12,5 Prozent
Funktionsanalyse
12,5 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
    und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.