Aus- und Weiterbildung

Lacklaborant/-in

Teil I der Abschlussprüfung

  • soll am ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden
  • die Gewichtung beträgt 35Prozent
Teil I der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereichen
  • Applikations- und Prüftechnik
  • Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen

Teil II der Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung

Püfungsbereich
Prüfunsdauer
Lack- und Beschichtungstechnologie
195 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
  1. komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
  2. Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
  3. arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
  4. berufsbezogene Berechnungen durchführen,
  5. Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
  6. die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
  7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann;
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10 herstellen, applizieren und prüfen,
  2. nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen; die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten

Gewichtung

Prüfungsbereich
Gewichtung
Applikations- und Prüftechnik
17,5 Prozent
Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen
17,5 Prozent
Herstellung und Qualitätskontrolle
27,5 Prozent
Lack- und Beschichtungstechnologie
27,5 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend
bewertet worden sind.