Aus- und Weiterbildung

Kraftfahrzeugmechatroniker/-in

Teil I der Abschlussprüfung

  • findet vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt
  • besteht aus dem Prüfungsbereich “Serviceauftrag” statt
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • die Arbeitsschritte zu planen, Daten zu recherchieren, Schaltpläne und Funktionen zu analysieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,
  • Instandhaltungsvorgaben, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
  • fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen zu können.
Der Prüfling soll an mindestens einem der nachfolgenden Systeme
  • Bordnetzsystem,
  • Beleuchtungssystem,
  • Ladestromsystem,
  • Startsystem oder
  •  Bremsmechanik
Messungen und Prüfungen durchführen, dabei Fehler, Störungen und deren Ursachen feststellen, Mess- oder Prüfprotokolle anfertigen sowie eine fahrzeugtechnische Baugruppe demontieren, warten, montieren und eine Dokumentation erstellen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und Kundenaufträgen entspricht, durchführen, ein situatives Fachgespräch, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.
Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch beträgt drei Stunden. Iinnerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern. Die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt 120 Minuten.

Teil II der Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik
120 Minuten
Diagnosetechnik 
120 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minten

Praktische Abschlussprüfung

  • Die Praktische Prüfung erfolgt im Prüfungsbereich “Kundenauftrag”
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Arbeitsabläufe selbstständig zu planen, umzusetzen und die Ergebnisse zu dokumentieren,
  • Informationssysteme zu nutzen, mit Kunden zu kommunizieren,
  • Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,
  • fahrzeugtechnische Systeme außer und in Betrieb zu nehmen,
  • Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,
  • Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten,
  • Ergebnisse zu dokumentieren, Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und zu analysieren,
  • Probleme und deren Lösungen darzustellen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Kundenauftrages zu begründen.
Folgende Tätigkeiten sind zugrunde zu legen:
  • Überprüfen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen nach Herstellervorgaben oder straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften
  • Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an mindestens einem der folgenden Systeme:
    • Bremssystem,
    • Fahrwerkssystem,
    • Kraftübertragungssystem,
    • Antriebssystem,
    • Komfortsystem,
    • Sicherheitssystem,
    • Hochvoltsystem oder
    • vernetzte Systeme
  • Instandsetzen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen.
Der Prüfling soll drei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können und Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Die Arbeitsaufgaben sollen sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen.
Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

Gewichtung

Prüfungsbereich
Gewichtung
Serviceauftrag
35 Prozent
Kundenauftrag
35 Prozent
Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik
10 Prozent
Diagnosetechnik
10 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

Bestehensregeln

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.