Aus- und Weiterbildung

IT-System-Elektroniker/-in

Teil I der Abschlussprüfung

  • findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt
  • findet im Prüfungsbereich “Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes” statt.
Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
  2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,
  3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten,
  4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und
  5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Teil II der Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen
90 Minuten
Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung
90 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Mündliche Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. kundenspezifische Anforderungen unter Beachtung fachlicher und wirtschaftlicher Hintergründe zu analysieren,
  2. Projektanforderungen zu definieren und eine Projektplanung durchzuführen,
  3. IT-Systeme und ihre Komponenten auszuwählen und nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen zu installieren und zu konfigurieren,
  4. Geräte und Betriebsmittel nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen an eine Stromversorgung anzubinden,
  5. Verbindungen und Übertragungs- sowie Leitungswege auszuwählen, herzustellen und darzustellen,
  6. projektbezogene Funktionstests durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren sowie
  7. Projektergebnisse kundengerecht darzustellen und einen Projektabschluss durchzuführen.
Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.
Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und
  2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
  2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

Gewichtung

Prüfungsbereich
Gewichtung
Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes
20 Prozent
Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren  Infrastruktur
50 Prozent
Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen
10 Prozent
Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung
10 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Proent

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“