Aus- und Weiterbildung

Hauswirtschafter

Zwischenprüfung

  • findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt
  • findet im Prüfungsbreich “Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen” statt
  • wird schriftlich und praktisch durchgeführt
Im Prüfungsbereich “Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen” hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist
  1. die Bedeutung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Betreuung für die Lebensqualität darzustellen,
  2. Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
  3. Geräte und Maschinen auszuwählen, einzusetzen und zu reinigen,
  4. hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen durchzuführen,
  5. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung umzusetzen,
  6. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie
  7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung zu begründen
Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Während der Durchführung von einer der beiden Arbeitsproben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über diese Arbeitsprobe geführt. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Diese Aufgaben sollen praxisbezogen sein.
Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsproben 120 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert
120 Minuten
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen
120 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Mündliche / Praktische Abschlussprüfung

Prüfungsbereich “Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen
Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren,
  2. Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
  3. hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen personenorientiert und zielgruppenorientiert umzusetzen,
  4. Prozesse und Ergebnisse der umgesetzten hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen zu beurteilen,
  5. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
  6. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu planen und durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Die Prüfungszeit beträgt
  1. für die Planung der Arbeitsaufgabe 120 Minuten,
  2. für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 180 Minuten und
  3. für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

Prüfungsbereich “Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten
Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. hauswirtschaftliche Bedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu ermitteln,
  2. hauswirtschaftliche Angebote zu erarbeiten,
  3. geplante Maßnahmen abzustimmen,
  4. Arbeitsprozesse zu strukturieren und Arbeitsmittel auszuwählen,
  5. Kosten zu ermitteln sowie Produkte und Dienstleistungen zu kalkulieren,
  6. Produkte herzustellen und Dienstleistungen zu erbringen,
  7. Kunden und Kundinnen über hauswirtschaftliche Leistungsangebote zu informieren sowie Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten,
  8. Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu gestalten,
  9. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,
  10. Arbeitsabläufe und Ergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu präsentieren sowie
  11. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der für die Berufsausbildung gewählte Schwerpunkt zugrunde zu legen.
Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung ist dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrags und ein Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der
Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss er die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein  auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Das auftragsbezogene Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation geführt.
Die Prüfungszeit für die Planung und Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt zusammen 24 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten.

Gewichtung

Prüfungsbereich
Gewichtung
Hauswirtschaftliche Versorgungsund Betreuungsleistungen planen und umsetzen
30 Prozent
Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten
30 Prozent
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen
15 Prozent
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen
15 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.