Aus- und Weiterbildung
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung sowie
- Bereitstellen der Veranstaltungstechnik.
Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungsechnik und Sicherstelle der Stromversorgung
Im Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- nicht stationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu planen und entsprechende Unterlagen zu erstellen,
- aus vorgegebenen Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen und Materialien auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- Stromverteilungen und die Vernetzung von elektrischen Betriebsmitteln zu planen sowie
- Prüfschritte bezüglich der elektrischen Sicherheit zu beschreiben und zu begründen sowie Messergebnisse zu bewerten.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte festzulegen,
- veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher aufzubauen:
a) Anlagen der Beleuchtungstechnik,
b) Anlagen der Beschallungstechnik oder
c) Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik, - die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbauten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und
- die Vorgehensweise zu begründen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
Schrifltiche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich
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Prüfungszeit
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Planen der Veranstaltungstechnik
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90 Minuten
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Planen der Veranstaltungsdurchführung
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90 Minuten
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Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik
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60 Minuten
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Wirtschafts- und Sozialkunde
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60 Minuten
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Praktische Abschlussprüfung
Im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- technische und inhaltliche Anforderungen auszuwerten,
- den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Sicherheitsanforderungen zu planen und zu realisieren,
- die Stromversorgung für veranstaltungstechnische Einrichtungen zu konzipieren und nicht stationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu errichten und in Betrieb zu nehmen,
- logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beachtung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vorgaben zu planen und abzustimmen und
- technische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu dokumentieren und zu kommunizieren.
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit Dokumentation beträgt 35 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
Gewichtung
Prüfungsbereich
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Gewichtung
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Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts
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50 Prozent
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Planen der Veranstaltungstechnik
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15 Prozent |
Planen der Veranstaltungsdurchführung
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15 Prozent |
Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik
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10 Prozent |
Wirtschafts- und Sozialkunde
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10 Prozent |
Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
worden sind:
worden sind:
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.