Aus- und Weiterbildung
Beton- und Stahlbetonbauer/-in
1. Stufenabschlussprüfung
Schriftlicher Teil:
Prüfungsbereich
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Prüfungszeit
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Schwerpuktbezogene Aufgaben
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100 Minuten
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Bauwerke im Hochbau
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100 Minuten
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Wirtschafts- und Sozialkunde
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40 Minuten
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Praktischer Teil:
Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
Schriftliche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich
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Prüfungszeit
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Bauteile aus Beton und Stahlbeton
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180 Minuten
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Baukörper aus Steinen
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120 Minuten
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Wirtschafts- und Sozialkunde
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60 Minuten
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Praktische Abschlussprüfung
Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden
eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
- Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für Stürze, Unterzüge, Stützen und Kragplatten mit Deckenanschlüssen oder
- Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine Treppe einschließlich Podest.
Gewichtung
Prüfungsbereich
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Gewichtung
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Bauteile aus Beton und Stahlbeton
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50 Prozent
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Baukörper aus Steinen
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30 Prozent
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Wirtschafts- und Sozialkunde
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20 Prozent
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Bestehensregeln
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.