Aus- und Weiterbildung

Baugeräteführer

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.) als Arbeitsprobe
a) Herstellen einer Hausentwässerung,
b) Ausfluchten einer Geraden, Einrichten eines rechten Winkels und Übertragen von Höhenpunkten,
c) Herstellen eines Bauwerks im Steinbauverfahren,
d) Sichern einer Tagesbaustelle oder
e) Herstellen einer Schalung mit Bewehrung

2.) als Prüfungsstück
Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie durch Formen und Fügen und lösbare und nichtlösbare Verbindungen. Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schaltpläne, Tabellen, Diagramme, Verlegepläne, Skizzen und Zeichnungen,Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,Funktion und Funktionsverbund von Bauteilen und Baugruppen von Baugeräten,Bau- und Bauhilfsstoffe,Bauverfahren,Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Technologie
150 Minuten
Arbeitsplanung
90 Minuten
Technische Mathematik
60 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Dabei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte gemäß laufender Nummer 12 Buchstabe e des Ausbildungsrahmenplanes zu berücksichtigen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
  1.  Aufnehmen und zielgenaues Absetzen einer Last auf bestimmte Entfernung durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes im Hebezeugeinsatz,
  2. Ausheben einer Baugrube und Herstellen einer Grabensohle durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
  3. Anlegen einer Böschung durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
  4. Verlegen und Zusammenfügen von Fertigteilen durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
  5. Umrüsten eines Baugeräts sowie Inbetriebnehmen und Außerbetriebnehmen des Baugerätes,
  6. Verladen eines selbstfahrenden Baugeräts sowie Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen des Baugerätes oder
  7. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen an mechanisch, hydraulisch, pneumatisch oder elektrisch betriebenen Baugruppen.

Gewichtung

Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach “Technologie” gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.