Aus- und Weiterbildung

AEVO - Ausbildereignungsprüfung

Neuer AEVO Rahmenplan

Der neue AEVO Rahmenplan greift neue Entwicklungen auf und macht Ausbilder:innen fit für Zukunftsaufgaben.
In der Ausbildungseignungsprüfung (AEVO) weisen die Teilnehmer nach, dass sie das zur Berufsausbildung erforderliche pädagogische, organisatorische und rechtliche Grundwissen besitzen und mit den wichtigsten Ausbildungsmethoden vertraut sind.

Zahlreiche Ausbildungsberufe wurden in der jüngsten Vergangenheit bereits an aktuelle Anforderungen angepasst oder neu entwickelt. Dabei ist es gleichermaßen von Bedeutung, auch das Ausbildungspersonal selbst fit für die Zukunft zu machen. Um die Ausbilder:innen auf die digitale, ökonomische und ökologische Transformation der Wirtschaft bestmöglich vorzubereiten und mit immer heterogeneren Auszubildenden umgehen zu können, wurde nun auch der Rahmenplan zur Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) überarbeitet. Dieser wird ab dem Jahr 2024 relevant. Ab der Prüfung im Juli 2024 gilt der Rahmenstoffplan 2023, der beim DIHK Verlag zu erwerben ist.
Das Rüstzeug für den gewandelten Arbeitsmarkt sollen die Ausbilder:innen den Auszubildenden vermitteln. Dafür müssen sie entsprechend qualifiziert werden. Um die jährlich rund 70.000 Absolventinnen und Absolventen der AEVO auf das veränderte Arbeitsumfeld vorzubereiten, hat ein Fachbeirat mit Sachverständigen aus der betrieblichen Praxis einen neuen, modernisierten AEVO-Rahmenplan entwickelt.

Ansatzpunkte der Modernisierung im AEVO - Rahmenplan
  • Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit
  • Sicherung des Fachkräftenachwuchses
  • Rolle des Ausbildungspersonals als Lernbegleitung
  • moderne Ausbildungsmethoden
  • digitale Lernmedien, virtuelle und hybride Lernumgebungen
  • große Unterschiede zwischen den Azubis
  • Wertschätzung, gesellschaftliche Vielfalt, interkulturelle Kompetenz
  • soziale und persönliche Entwicklung der Auszubildenden
  • Möglichkeiten des – auch digitalen – Ausbildungsmarketings
WICHTIG: Mit Bestehen der Ausbildereignungsprüfung (Nachweis der pädagogischen Eignung) ist man nicht automatisch ausbildungsberechtigt. Das Berufsbildungsgesetz fordert zusätzlich von jeder Ausbilderin oder jedem Ausbilder, die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung §§ 29 f. BBiG (PDF-Datei · 389 KB)).  
Die Eignung der Firma als Ausbildungsbetrieb sowie die Eignung der von der Firma berufenen Ausbilder:innen überprüft die IHK Ausbildungsberatung.